BGer 1B_258/2013 | |||
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BGer 1B_258/2013 vom 26.08.2013 | |
{T 0/2}
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1B_258/2013
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Urteil vom 26. August 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas Edelmann,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg.
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Gegenstand
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Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer.
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Sachverhalt: |
A. | |
X.________ wurde am 13. Juli 2011 von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau in Untersuchungshaft genommen. Am 20. Dezember 2012 wurde die seither andauernde Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft bis zum 12. April 2013 verlängert.
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B. | |
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, die Ziffern 3 und 4 Abs. 2 dieses obergerichtlichen Beschlusses aufzuheben und festzustellen, dass er zwischen dem 12. April 2013 und dem 27. Juni 2013 unrechtmässig inhaftiert gewesen sei. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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C. | |
Das Obergericht verzichtet unter Hinweis auf den angefochtenen Beschluss auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verzichtet unter Verweis auf ihre Stellungnahme im Verfahren 6B_466/2013 auf weitere Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Die Beschwerde richtet sich allerdings nicht gegen die Fortführung der Haft; der Beschwerdeführer macht nur geltend, er sei zeitweise ohne rechtsgültige Grundlage inhaftiert gewesen. Er habe dies gerügt, womit das Obergericht verpflichtet gewesen wäre, die zeitweise Unrechtmässigkeit seiner Haft im Dispositiv richterlich festzustellen. Das Obergericht habe dies unterlassen und die Haftbeschwerde abgewiesen mit der Begründung, materiell sei die Fortführung der Haft rechtens. Damit wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung vor. Dazu ist er befugt, hat er doch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der richterlichen Feststellung, zeitweise unrechtmässig in Haft gehalten worden zu sein (Art. 81 Abs. 1 BGG; BGE 136 I 274). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften über die Untersuchungshaft, etwa des Beschleunigungsgebots oder der Fortführung der Haft unter Missachtung von Art. 227 StPO, kann nach der Rechtsprechung durch eine entsprechende richterliche Feststellung im Dispositiv, eine teilweise Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt und die Verurteilung des Staates zur Tragung der Gerichtskosten geheilt werden (BGE 139 IV 94 E. 2.4; 137 IV 118 E. 2.2; 92 E. 3.1; 136 I 274 E. 2.3; Urteil 1B_683/2011 vom 5. Januar 2012 E. 2.2.1).
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2.2. Das Obergericht hat die Haftentlassung des Beschwerdeführers abgelehnt mit der Begründung, die materiellen Anforderungen an die Anordnung von Sicherheitshaft seien nach wie vor erfüllt, weshalb selbst das allfällige Fehlen eines gültigen Hafttitels während eines gewissen Zeitraums für sich alleine eine Haftentlassung nicht rechtfertigen könnte. Das trifft nach den Ausführungen in E. 2.1. zwar zu und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Das ändert aber nichts daran, das das Obergericht das vom Beschwerdeführer gerügte zeitweise Fehlen eines aktuellen Haftbefehls hätte prüfen und gegebenenfalls entsprechend sanktionieren müssen, wenn nicht durch eine Haftentlassung, wie sie der Beschwerdeführer verlangte, so doch, weniger weit gehend, durch eine richterliche Feststellung sowie eine teilweise Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt mit den entsprechenden Kostenfolgen zu Lasten des Staates. Das Obergericht hat sich eine Rechtsverweigerung zuschulden kommen lassen, in dem es diese Rüge unbeurteilt liess. Dass der Beschwerdeführer wohl versehentlich die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids nicht beantragt, schadet ihm nicht, da er in der Begründung der Eingabe die vollumfängliche Abweisung seiner Beschwerde durch das Obergericht ausdrücklich beanstandet.
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2.3. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, reformatorisch zu entscheiden und die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das rechtfertigt sich indessen nicht, da die Frage aufgrund der dem Bundesgericht zur Verfügung stehenden Verfahrensakten nicht liquid ist. Das Obergericht geht zwar offenbar selber davon aus, dass die gegen den Beschwerdeführer bewilligte Haft am 12. April 2013 abgelaufen und nicht rechtzeitig erneuert worden war. Die Staatsanwaltschaft macht demgegenüber geltend, das Obergericht habe die Sicherheitshaft am 12. April 2013 um drei Monate verlängert (S. 2 Ziff. 2 ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2013 im Verfahren 6B_466/2013, sodass die Rechtsgrundlagen für die Inhaftierung des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht wohl lückenlos wäre. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dies erstinstanzlich abzuklären.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Juni 2013 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. August 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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