BGer 2F_16/2013 | |||
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BGer 2F_16/2013 vom 26.08.2013 | |
{T 0/2}
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2F_16/2013
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Urteil vom 26. August 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Gesuchsteller,
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vertreten durch lic.iur. Carl Siegenthaler,
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gegen
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Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertr. durch Migration und Schweizer Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
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Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Fristwiederherstellungsgesuch; Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_399/2013 vom 4. Juli 2013.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 | |
2.1. Ist eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise davon abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG). Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben (Art. 50 Abs. 2 BGG).
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2.2. Der Gesuchsteller macht geltend, er habe damit rechnen dürfen, dass seinem innert der Nachfrist gestellten Ratenzahlungsgesuch entsprochen werde; es seien durch Krankheit seiner Ehefrau nicht eingeplante Kosten von Fr. 5'500.-- entstanden; zudem habe er für den Lebensunterhalt seines im gemeinsamen Haushalt lebenden arbeitslosen Bruders aufkommen müssen. Mit diesen Vorbringen ist der Gesuchsteller im Fristwiederherstellungsverfahren nicht zu hören:
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2.3. Soweit auf das Fristwiederherstellungsgesuch überhaupt eingetreten werden kann, ist es offensichtlich unbegründet und ohne Anordnung eines Schriftenwechsels oder anderer Instruktionsmassnahmen abzuweisen.
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2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. August 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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