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Informationen zum Dokument  BGer 4A_308/2013  Materielle Begründung
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BGer 4A_308/2013 vom 09.09.2013
 
{T 0/2}
 
4A_308/2013
 
 
Urteil vom 9. September 2013
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Schreier.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.X.________ und B.X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.________ und D.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Vollstreckung eines Vergleichs,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 5. Juni 2013.
 
 
In Erwägung,
 
dass C.________ und D.________ (Beschwerdegegner) A.X.________ und B.X.________ (Beschwerdeführer) eine 3-Zimmer-Wohnung an der Strasse L.________ in M.________ vermieteten;
 
dass die Parteien am 22. November 2012 vor der Schlichtungsbehörde Bucheggberg-Wasseramt einen Vergleich unterzeichneten;
 
dass nach diesem Vergleich das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen definitiv per 31. März 2013 aufgelöst werden sollte;
 
dass die Beschwerdegegner am 2. April 2013 an das Richteramt Solothurn-Lebern gelangten und die Vollstreckung des Vergleichs verlangten;
 
dass der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern mit Urteil vom 24. April 2013 die Beschwerdeführer unter Androhung der Strafe nach Art. 292 StGB per Freitag, 10. Mai 2013, 12.00 Uhr, aus der Mietwohnung auswies und ihnen die Kosten des Vollstreckungsverfahrens auferlegte;
 
dass das Obergericht des Kantons Solothurn die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. Juni 2013 abwies und den Beschwerdeführern die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegte;
 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 16. Juni 2013 die Aufhebung des Urteils des Obergerichts beantragten und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchten;
 
dass mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2013 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde;
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 471 E. 1; 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1);
 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und die Beschwerdeführer nicht geltend machen, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG;
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer damit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
 
dass zur subsidiären Verfassungsbeschwerde nur berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 115 lit. a BGG) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG);
 
dass gerichtsnotorisch ist, dass die Beschwerdeführer gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 19. Juli 2013 (Verfahren 2C_637/2013, 2C_638/2013 und 2C_639/2013) am 18. Juli 2013 aus der Schweiz ausgeschafft worden und damit nicht mehr in der Mietwohnung wohnhaft sind;
 
dass die Beschwerdeführer keine Rügen gegen die Höhe oder die Verteilung der vorinstanzlichen Gerichtskosten vorbringen;
 
dass den Beschwerdeführern damit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids fehlt;
 
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
 
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. September 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Die Gerichtsschreiberin: Schreier
 
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