BGer 9C_459/2013 | |||
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BGer 9C_459/2013 vom 13.09.2013 | |
{T 0/2}
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9C_459/2013
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Urteil vom 13. September 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Borella,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
S.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 15. Mai 2013.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1964 geborene S.________ war zuletzt vom 1. November 2007 bis 30. April 2008 als Assistenzarzt bei der Integrierten Psychiatrie X.________ angestellt. Am 9. Oktober 2008 meldete er sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden in Folge eines schweren Unfalls seiner Ehefrau am 11. September 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern klärte die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab. Gestützt auf die Ergebnisse einer vorgängigen beruflichen Abklärung (vom 26. August bis 25. November 2009) gewährte sie dem Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining im Center Y.________ (vom 26. November 2009 bis 31. Dezember 2010). Der Psychiater Dr. med. K.________, berichtete verschiedentlich über den Gesundheitszustand von S.________. Auf der Grundlage einer Stellungnahme des M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 4. Mai 2012 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente am 14. Mai 2012 verfügungsweise ab, weil beim Versicherten kein Gesundheitsschaden vorliege, der einen Rentenanspruch begründet.
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B. S.________ liess Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien medizinische Abklärungen zu veranlassen und gestützt auf deren Ergebnisse seien ihm die gesetzlichen Leistungen, mindestens eine halbe Invalidenrente, zuzusprechen. Mit Entscheid vom 15. Mai 2013 liess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern) die Beschwerde ab.
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C. Der Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Invalidenrente zu gewähren; eventuell seien ihm gestützt auf weitere medizinische Abklärungen die gesetzlichen Leistungen, insbesondere mindestens eine halbe Invalidenrente, zuzusprechen.
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Erwägungen:
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1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. | |
2.1. Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zur Bedeutung der psychosozialen und soziokulturellen Faktoren für die Invalidität (BGE 127 V 294) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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2.2. Das kantonale Gericht stellte in Würdigung mehrerer Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. K.________ sowie aufgrund der Protokolleinträge des RAD-Psychiaters M.________ (vom 12. Oktober und 16. Dezember 2010) fest, der Beschwerdeführer habe unter erheblichen Spannungen finanzieller und familiärer Natur gelitten. Die diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sei durch psychosoziale Probleme, namentlich den Unfall der Ehefrau, ausgelöst und durch diese auch unterhalten worden. Weil den psychosozialen Faktoren eine dominierende Rolle zukommt, könnte nach der Rechtsprechung nur eine ausgeprägte psychische Störung mit Krankheitswert eine Invalidität begründen. Eine solche liege jedoch nicht vor. Die von Dr. med. K.________ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 10. Januar 2008 und 50 % seit 1. Februar 2009 begründe kein abweichendes Ergebnis. Diese ärztliche Einschätzung berücksichtige invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren, welche im Zusammenhang mit dem Invalidenrentenanspruch ausser Acht zu lassen seien. Schliesslich erübrige sich der Beizug weiterer ärztlicher Berichte, da keiner der beteiligten Ärzte den Verdacht auf eine krankhafte Persönlichkeit äusserte.
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2.3. Der Beschwerdeführer wirft dem kantonalen Gericht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Er macht geltend, seine Schwiegermutter habe im Juni 2009 die Pflege seiner Ehegattin und die Betreuung der Kinder übernommen. Dadurch sei die psychosoziale Situation geregelt gewesen; gleichwohl sei es ihm nicht möglich gewesen, in den folgenden Jahren seine Arbeitsfähigkeit zu steigern. Dies zeige, dass die psychosoziale Komponente nicht die wesentliche Ursache der anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mit einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von 50 % ist. Verwaltung und Vorinstanz hätten davon abgesehen, eine medizinische Begutachtung zu veranlassen. Dazu wären sie jedoch gehalten gewesen. Auch wenn er selbst die formale fachärztliche Behandlung im Dezember 2010 einstellte, spreche dies nicht gegen das Vorliegen einer fassbaren psychiatrischen Erkrankung.
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3. Die Feststellung der Vorinstanz, beim Versicherten lägen psychosoziale Faktoren, ausgelöst durch den schweren Unfall seiner Ehefrau, vor, welchem eine dominierende Rolle zukommt, sind tatsächlicher Natur und damit für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich, es sei denn, das kantonale Gericht habe den medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, was der Beschwerdeführer insoweit behauptet, als er vorbringt, es liege eine unvollständige Sachverhaltsermittlung vor.
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Die diesbezüglich vorgetragenen Argumente vermögen es indessen nicht, eine unvollständige Sachverhaltsfestlegung durch die Vorinstanz darzutun. Zwar trifft es zu, dass das kantonale Gericht zur Hauptsache auf die protokollierten Aussagen des RAD-Psychiaters M.________ abgestellt und namentlich auf die Anordnung eines externen psychiatrischen Gutachtens verzichtet hat. Aufgrund der den Verlauf durchgehend dokumentierenden medizinischen Akten, welche nebst den Protokollnotizen des RAD-Psychiaters auch verschiedene Berichte des Psychiaters Dr. med. K.________, umfassen, der den Beschwerdeführer seit März 2008 behandelt hat, war eine fachärztliche Untersuchung nicht nötig. Dies gilt umso mehr, als Dr. med. K.________ derartige Abklärungen nicht für angezeigt hielt und der Versicherte zudem selbst keine psychiatrische Behandlung als erforderlich erachtete, suchte er doch Dr. med. K.________ letztmals Anfang Dezember 2010 zu einem Beratungsgespräch auf. Angesichts dieses Verhaltens des Beschwerdeführers, der ärztlichen Aussagen sowie des Fehlens hinreichender Anhaltspunkte für das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens verzichten. Da die medizinischen Akten eine schlüssige Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts erlauben, ist die Rüge, das kantonale Gericht habe die tatsächlichen Umstände unvollständig abgeklärt, unbegründet.
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4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. September 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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