BGer 4A_654/2012 | |||
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BGer 4A_654/2012 vom 01.10.2013 | |
{T 0/2}
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4A_654/2012
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Urteil vom 1. Oktober 2013 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
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Gerichtsschreiber Huguenin
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
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vom 11. Oktober 2012.
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In Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2012 beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein bei der Schlichtungsbehörde Zürich gegen B.________, seine frühere Vermieterin, anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren betreffend Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung vom 27. Dezember 2005 und der Ausweisung einreichte;
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dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch mit Urteil vom 9. Juli 2012 mit der Begründung abwies, die vom Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde gestellten Rechtsbegehren seien im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO aussichtslos;
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dass der Beschwerdeführer das Urteil des Präsidenten des Obergerichts am 10. September 2012 mit Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich anfocht, welche dessen Gesuch um gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes für das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss vom 11. Oktober 2012 abwies und im Übrigen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abschrieb;
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dass die II. Zivilkammer mit dem gleichen Beschluss auf das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers vom 10. September 2012 gegen den Obergerichtspräsidenten lic. iur. R. Naef sowie gegen Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu nicht eintrat und mit Urteil vom gleichen Tag das Rechtsmittel des Beschwerdeführers abwies;
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dass der Beschwerdeführer mit Rechtsschrift vom 31. Oktober 2012 beim Bundesgericht das Gesuch stellte, zwecks Erhebung einer Beschwerde in Zivilsachen oder einer subsidiären Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 11. Oktober 2012 sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BGG zu gewähren;
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dass der Beschwerdeführer zudem ein Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts stellte;
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dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 2. Juli 2013 auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abwies und ihm Frist bis 20. August 2013 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- ansetzte;
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2013 das Gesuch stellte, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie die Schlichtungsbehörde Zürich anzuweisen, das Verfahren bis zum Endentscheid in der Sache zu sistieren und die Ladung vom 8. Juli 2013 abzunehmen;
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dass dieses Gesuch mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2013 abgewiesen wurde;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 6. August 2013 datierte Eingabe einreichte, auf welche das Bundesgericht mit Verfügung vom 26. August 2013 nicht eintrat, weil dem Beschwerdeführer querulatorische und rechtsmissbräuchliche Prozessführung im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG vorzuwerfen war;
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dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. August 2013 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- bis zum 12. September 2013 angesetzt wurde;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. September 2013 datierte Eingabe einreichte, die er als "Ausstandsbegehren im Verfahren 4A_654/2012 Verfügungen vom 26. und 28. August 2013" betitelte;
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dass die Vorbringen in dieser Eingabe, soweit sie überhaupt entscheiderheblich sind, bereits in den vorangehenden Verfügungen des Bundesgerichts in diesem Verfahren beurteilt worden sind;
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dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ausgebildeten Juristen handelt, dem die im bundesgerichtlichen Verfahren geltenden Regeln bekannt sind, weil er seit mehreren Jahren an unzähligen bundesgerichtlichen Verfahren beteiligt war;
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dass dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen die offensichtliche Haltlosigkeit der Eingabe vom 9. September 2013 bewusst sein musste, weshalb sein Verhalten als querulatorische und rechtsmissbräuchliche Prozessführung im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG zu werten ist mit der Folge, dass die Eingabe unzulässig und auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der Beschwerdeführer den von ihm verlangten Kostenvorschuss innerhalb der mit Verfügung vom 28. August 2013 angesetzten Nachfrist nicht bezahlt hat, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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2.
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3.
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4.
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Lausanne, 1. Oktober 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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