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Informationen zum Dokument  BGer 1C_201/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_201/2013 vom 03.10.2013
 
{T 0/2}
 
1C_201/2013
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
 
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Helvetia Nostra, Postfach, 1820 Montreux,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Gemeinde Laax,
 
Center Communal, 7031 Laax.
 
Gegenstand
 
Baueinsprache,
 
Beschwerde gegen das Urteil des
 
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
 
5. Kammer, vom 15. Januar 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
E.
 
Die Beschwerdegegner verzichten auf eine formelle Antragstellung. Sie weisen darauf hin, dass dem Kauf der Parzelle Nr. 46 intensive Verhandlungen vorausgegangen seien. Aufgrund der Empfehlungen aus verschiedenen Vorgesprächen hätten sie sich für die Projektierung von zwei Mehrfamilienhäusern entschlossen: Haus A mit sechs Zweitwohnungen und Haus B mit drei Erstwohnungen. Sie gehen davon aus, dass Haus B (Erstwohnungen) rechtskräftig geworden sei. Unter dem Eindruck der bundesgerichtlichen Urteile vom 22. Mai 2013 hätten sie Kontakt zur Gesellschaft Z.________ aufgenommen, um die Zweitwohnungen in Haus A bewirtschaften zu lassen. Der umfassende Nachweis könne vor Baubeginn erbracht und mit einer entsprechenden Auflage in der Baubewilligung gesichert werden. Damit erfülle das Projekt den Bewilligungsgrund von Art. 4 lit. b der Verordnung über Zweitwohnungen vom 22. August 2013 (SR 702).
1
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
Für letztere Lösung spricht der Umstand, dass die Gemeinde zu Unrecht auf die Einsprache der Helvetia Nostra nicht eingetreten ist, sich also noch nicht mit deren Einwänden befasst hat. Dieser wurde insbesondere die Baubewilligung - die nach Aussage der Beschwerdegegner bereits am 20. November 2012 erteilt worden ist - nie zugestellt. Insofern hatte sie keine Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Nutzung (als Erst- oder Zweitwohnung) zu äussern und allfällige sichernde Auflagen in der Baubewilligung zu verlangen.
2
 
Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 3. Oktober 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber
 
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