BGer 1C_325/2013 | |||
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BGer 1C_325/2013 vom 07.10.2013 | |
{T 0/2}
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1C_325/2013
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Urteil vom 7. Oktober 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
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Gerichtsschreiber Lanz.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Engler,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Gessler,
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Staatsanwaltschaft See/Oberland,
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Postfach, 8610 Uster,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. Diese Bestimmung bietet den Kantonen die Möglichkeit, die Strafverfolgung sämtlicher Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden von einer Ermächtigung abhängig zu machen (BGE 137 IV 269 E. 2.1 S. 275).
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2.2. Das Ermächtigungserfordernis soll Behördenmitglieder und Beamte namentlich vor mutwilliger Strafverfolgung schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherstellen (Urteil 1C_382/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 3.1; vgl. auch BGE 137 IV 269 E. 2.3 S. 277). In verfassungskonformer Auslegung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO ist in solchen Ermächtigungsverfahren - ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden - nicht nach Opportunität, sondern einzig nach strafrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (BGE 137 IV 269 E. 2.4 S. 277 f.). Das schliesst aber nicht aus, für die Erteilung der Ermächtigung genügende minimale Hinweise auf strafrechtliches Verhalten zu verlangen (Urteil 1C_167/2013 vom 6. August 2013 E. 5 mit Hinweisen).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Vorinstanz hat die Ermächtigung zur Strafuntersuchung mit der Begründung verweigert, es fehle am hiefür erforderlichen Anfangsverdacht. Die Beschwerdegegnerin habe nicht in Frage gestellt, dass sie das fragliche E-Mail verfasst und die Beschwerdeführerin als psychisch auffällig bezeichnet habe. Sie habe ebenso wenig in Frage gestellt, dass die Vorwürfe einer psychiatrischen Störung und der Drohung grundsätzlich ehrverletzend sein könnten. Der Beschwerdegegnerin sei aber darin beizupflichten, dass ihr Verhalten durch ihre Amtspflicht als Sekretärin der Vormundschaftsbehörde Zumikon geboten und damit rechtmässig im Sinne von Art. 14 StGB gewesen sei. Das fragliche Mail sei ausschliesslich von Amtsstelle zu Amtsstelle gegangen. Es drücke lediglich knapp und zurückhaltend den Verdacht auf eine psychische Störung aus und gebe dafür stichwortartig einige wenige Beispiele. Der Verdacht werde somit weder in diffamierender Absicht verwendet noch werde er dazu missbraucht, die Beschwerdeführerin als verschroben, abnorm oder als asozialen Sonderling darzustellen. Auch das als ehrverletzend betrachtete Wort "drohen" könne, aus dem Zusammenhang betrachtet, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht als Vorwurf strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 180 StGB gesehen werden. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin damit lediglich auf einen aus ihrer Sicht zu wenig konsequenten Erziehungsstil der Beschwerdeführerin habe hinweisen wollen, in dem Sinne, dass diese den Kindern gegenüber abwechselnd zu streng und dann wieder zu milde sei.
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 S. 315; 132 IV 112 E. 2.1 S. 115, je mit Hinweis; 117 IV 27 E. 2c S. 28 f. mit Hinweisen). Die Äusserung, jemand sei psychisch krank, rührt an sich nicht an die Ehre, weil sie kein moralisches Werturteil gegenüber dem für seine abnormen Reaktionen nicht Verantwortlichen enthält. Der Ehrverletzung macht sich indessen schuldig, wer psychiatrische Fachausdrücke nach laienhaftem Sprachgebrauch dazu missbraucht, jemanden als charakterlich minderwertig hinzustellen und dadurch in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdigen (BGE 98 IV 90 E. 3a S. 93 mit Hinweisen; vgl. auch Franz Riklin, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 26 vor Art. 173 StGB).
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3.2.2. Die Beschwerdeführerin erneuert sodann ihr Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe ihr vorgeworfen, den Kindern gedroht und sich damit der Drohung nach Art. 180 StGB schuldig gemacht zu haben.
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3.3. Bei der vorn in Ziff. 3.2 geschilderten Sachlage braucht die Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls auf einen Rechtfertigungsgrund berufen könnte, nicht beantwortet werden. Es muss auch nicht auf die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde eingegangen werden.
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3.4. Es bestehen demnach keine auch nur minimalen Hinweise für ein strafbares Verhalten. Die Ermächtigung zur Strafverfolgung wurde daher zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Erwägung 4 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- zu bezahlen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Lanz
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