BGer 1B_49/2013 | |||
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BGer 1B_49/2013 vom 10.10.2013 | |
{T 0/2}
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1B_49/2013, 1B_65/2013
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Urteil vom 10. Oktober 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Eusebio, Chaix,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
1B_65/2013
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SE-ARGUS Nr. 1, vertreten durch Fürsprecher Marc Siegenthaler, Beschwerdeführer 1,
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gegen
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1. a.o. Staatsanwalt des Kantons Aargau, August Biedermann, Marktgasse 9, 9220 Bischofszell,
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2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegner,
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X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner.
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1B_49/2013
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SE-ARGUS Nr. 5, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher,
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Beschwerdeführer 2,
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gegen
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1. a.o. Staatsanwalt des Kantons Aargau, August Biedermann, Marktgasse 9, 9220 Bischofszell,
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2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegner,
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X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Zusicherung der Anonymität,
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Beschwerden gegen den Entscheid vom 19. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Sachverhalt: | |
A. Am Abend des 25. Mai 2009 kam es zwischen X.________ (im Folgenden: Privatkläger) und seiner Ehefrau in ihrer gemeinsamen Wohnung in Wohlen/AG zu einem Streit. Um 19.15 Uhr alarmierte die Ehefrau von einer Nachbarwohnung aus die Polizei. Der ausrückende Regionalpolizist konnte die Situation nicht bereinigen, weshalb er Verstärkung anforderte. Um ca. 21.00 Uhr wurde die Sondereinheit "Argus" der Kantonspolizei Aargau aufgeboten. Diese stürmte um 21.48 Uhr die eheliche Wohnung. Dabei setzte das Mitglied Nr. 1 der Sondereinheit eine Elektroschockpistole ("Taser") gegen den Privatkläger ein. Das Mitglied Nr. 5 der Sondereinheit gab zwei Schüsse aus der Dienstwaffe auf den Privatkläger ab und traf diesen im Bauch. Der Privatkläger musste in der Folge längere Zeit in Spitalpflege verbringen.
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B. Die Mitglieder Nr. 1 und 5 führen mit separaten Eingaben je Beschwerde in Strafsachen mit dem übereinstimmenden Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und ihnen für das vorliegende Strafverfahren die Anonymität zuzusichern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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C. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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D. Mit Verfügungen vom 11. März 2013 hat das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid und stimmen im Wesentlichen überein. Es rechtfertigt sich deshalb, die Beschwerdeverfahren antragsgemäss zu vereinigen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.
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2.2. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerden sind nach Art. 80 BGG zulässig.
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2.3. Die Beschwerdeführer sind nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt.
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2.4. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Die Beschwerden sind nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
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2.5. Der Staatsanwalt bringt vor, auf die Beschwerden könne nicht eingetreten werden, weil es um eine vorsorgliche Massnahme gehe. Die Beschwerdeführer könnten somit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen, was sie nicht hinreichend substanziiert täten.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, der früher zuständige Untersuchungsrichter habe ihnen die Anonymität noch unter der Herrschaft der kantonalen Strafprozessordnung zugesichert. Diese Anordnung bewahre nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung ihre Gültigkeit. Schon deshalb sei der angefochtene Entscheid aufzuheben.
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3.2. Gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO behalten Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der Eidgenössischen Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie wären bei Offenlegung ihrer Personalien einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt. Die Anonymität hätte ihnen daher zugesichert werden müssen.
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4.2. Besteht Grund zur Annahme, unter anderem eine beschuldigte Person könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr in einem Verhältnis nach Art. 168 Abs. 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil aussetzen, so trifft gemäss Art. 149 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen.
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4.3. Der heute 34-jährige Privatkläger ist im Strafregister nicht verzeichnet. Wie sich aus den Akten der Polizei ergibt, wurden im Jahr 1995 gegen ihn Ermittlungen wegen des Verdachts des Bargelddiebstahls geführt. 2009 wurde gegen ihn Anzeige wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand in einem leichten Fall erstattet. In den polizeilichen Akten vermerkt ist er zudem wegen Nichtabgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder trotz amtlicher Aufforderung. Anzeichen für eine Gewalttätigkeit des Privatklägers ergeben sich daraus nicht.
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5. Die Beschwerden sind danach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfahren 1B_49/2013 und 1B_65/2013 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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3. Die Gerichtskosten von je Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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4. Die Beschwerdeführer haben X.________ eine Entschädigung von je Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, X.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Oktober 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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