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Informationen zum Dokument  BGer 1C_14/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_14/2013 vom 14.10.2013
 
{T 0/2}
 
1C_14/2013
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
 
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.X.________ und D.X.________,
 
4. E.________,
 
Beschwerdeführer,
 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Wolfer,
 
gegen
 
Zweckverband ARA KEZ,
 
Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Müller,
 
Baukommission Küsnacht,
 
Gemeindehaus, Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wipf,
 
Baudirektion des Kantons Zürich,
 
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung / abwassertechnische und gewässerschutzrechtliche Bewilligung,
 
Beschwerde vom 7. November 2012 gegen das
 
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
E.
 
 
F.
 
 
G.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Das Verwaltungsgericht ging (wie schon das Baurekursgericht) davon aus, dass das KWKW als technische Infrastrukturanlage in der Wohnzone zonenkonform sei; hierfür verwies es auf § 105 des Zürcher Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Danach sind öffentliche Unternehmungen und gemischtwirtschaftliche oder private Unternehmungen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, berechtigt, im Baulinienbereich gegen Ersatz des verursachten Schadens unterirdische Leitungen samt zugehörigen Bauwerken zu erstellen und fortbestehen zu lassen. Das KWKW, das bescheiden dimensioniert sei und von der Abwasserleitung unmittelbar abhängig sei, könne noch als zu unterirdischen Leitungen "zugehörig" qualifiziert werden. Die vom KWKW ausgehenden Immissionen seien Gegenstand der umweltrechtlichen Beurteilung. Da das KWKW oberirdisch kaum in Erscheinung trete, lägen keine raumplanerischen Gründe vor, es aus der Wohnzone zu verbannen.
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2.2. Die Beschwerdegegnerin und die Baukommission Küsnacht teilen die Rechtsauffassungen des Verwaltungsgerichts. Die Baukommission verweist ergänzend auf § 37 des Zürcher Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG), wonach Verkehrs- und Versorgungsanlagen eines Gemeinwesens oder entsprechende Anlagen einer Unternehmung, die öffentliche Aufgaben erfüllt, unter dem Strassenkörper errichtet werden dürfen.
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2.3. Sowohl die Zonenkonformität des Bauvorhabens in der Wohnzone als auch die Ausnahmebewilligungen für die Beanspruchung der Freihaltezone und die Unterschreitung des Strassenabstands beurteilen sich nach selbstständigem kantonalen Recht. Dies gilt auch für die "innenliegende" Freihaltezone, die - nach den insoweit unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanzen - Teil des Siedlungsgebiets bildet und daher nicht (direkt) dem Anwendungsbereich der Art. 24 ff. RPG unterliegt. Vielmehr kommt Art. 24 RPG lediglich durch Verweis über § 40 Abs. 1 Satz 2 PBG als kantonales Recht zu Anwendung.
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2.4. Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht zunächst eine widersprüchliche und insofern willkürliche Argumentation vor, als es einerseits die Zonenkonformität des KWKW in der Wohnzone bejaht habe (in E. 3.1 - 3.3), andererseits aber - im Zusammenhang mit der positiven Standortgebundenheit der Anlage in der Freihaltezone - auf dessen "grundsätzliche Zonenwidrigkeit in Wohnzonen" verwiesen habe, welche die Standortsuche erschwere (E. 4.3.1 in fine).
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2.5. Weiter rügen die Beschwerdeführer Willkür bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands, weil das Verwaltungsgericht lediglich Verhältnismässigkeitserwägungen angestellt und nicht dargelegt habe, worin die besonderen Verhältnisse i.S.v. § 220 Abs. 1 PBG bestehen.
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2.6. Die Vorinstanzen begründeten die Ausnahmebewilligung für den geplanten Standort des KWKW in der Freihaltezone mit der (relativen) positiven Standortgebundenheit der Anlage, die sich aus technischen, topografischen und hydraulischen Gründen ergebe. Dabei prüften sie auch Alternativstandorte im Siedlungsgebiet (insbes. Verlegung auf die linke Seite des Dorfbachs, beim Gemeindehaus und dem im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstück Nr. 12526), die jedoch als wesentlich ungünstiger erachtet wurden (vgl. E. 8.4 des Entscheids des Baurekursgerichts, auf die das Verwaltungsgericht verweist). Auch diese Erwägung lässt keine Willkür erkennen.
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2.7. Ist somit die Bewilligung des KWKW im Siedlungsgebiet möglich, ist das Vorhaben nicht auf einen Standort im Wald angewiesen, weshalb dafür keine Rodungsbewilligung erteilt werden könnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 [WaG; SR 921.0]). Der von den Beschwerdeführern bevorzugte Standort im Wald scheidet schon aus diesem Grund aus.
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Erwägung 3
 
3.1. Der Kanton Zürich kennt ein zweistufiges gerichtliches Verfahren im Bausachen. Bereits das Baurekursgericht hat sich ausführlich mit den Befürchtungen der Beschwerdeführer zu den Geruchsimmissionen des KWKW auseinandergesetzt, gestützt auf den Technischen Bericht "Zusammenschluss ARA Küsnacht-Erlenbach-Zumikon Los KWKW" der Holinger AG vom 5. November 2010 (im Folgenden: Technischer Bericht), und die Umweltverträglichkeitsprüfung "Zusammenschluss ARA Küsnacht-Erlenbach-Zumikon", Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts durch die kantonale Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU) vom 11. April 2011 (im Folgenden: UVB-Beurteilung). Es kam aufgrund detaillierter Erwägungen zum Ergebnis, dass mit länger andauernden Standzeiten des Abwassers in der nicht belüfteten Druckleitung (mit der Folge eines geruchsproblematischen Anfaulens des Wassers) nicht zu rechnen sei (E. 12.3.3 und 12.3.4. S. 23 ff.). Aufgrund der noch verbleibenden "Unwägbarkeiten" ordnete es vorsorglich weitere emissionsbegrenzende Massnahmen an (Aktivkohlefilter mit Entfeuchtungsanlage und Ammoniakwäscher).
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3.2. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es sich zwar um ein Pilotprojekt handelt, die dafür eingesetzte Technologie - sowohl für die Energieerzeugung (Pelton-Turbine) als auch für den Abwassertransport (Druckleitung, Tosbecken, Freispiegelleitung) - aber bekannt ist. Wie das AWEL zutreffend geltend macht, ist das KWKW von seinen Emissionen her mit Absturzbauwerken zur Reduktion der Lageenergie vergleichbar, die in der Siedlungsentwässerung üblich sind und i.d.R. ohne besondere emissionsbegrenzende Massnahmen betrieben werden. Für sich allein wäre das KWKW nicht UVP-pflichtig; es wurde lediglich als Teil des Gesamtprojekts Zusammenschluss ARA KEZ - einem auf mehr als 20'000 Einwohnergleichwerte ausgelegten Abwasserreinigungsprojekt (Ziff. 40.9 Anh. UVPV) - in die UVP einbezogen. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb die Gerichte nicht in der Lage gewesen sein sollten, die Umweltauswirkungen dieses Projekts, gestützt auf die Projektunterlagen und die Stellungnahmen der kantonalen Fachbehörden, sachgerecht zu beurteilen.
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Dies wird durch die Vernehmlassung des BAFU bestätigt. Dieses geht davon aus, dass der Technische Bericht der Holinger AG vom 5. November 2010 sorgfältig abgefasst worden sei und als Entscheidgrundlage verwendet werden könne, weshalb kein Grund bestehe, eine neue Expertise zu erstellen. Aus dem Technischen Bericht ergebe sich, dass das KWKW im Normalbetrieb grundsätzlich keine Geruchsemissionen verursache, da die Luft im Innern nicht bewegt und damit die geruchsbelastete Luft nicht nach aussen verdrängt werde. Es sei jedoch möglich, dass mittels Diffusion oder aufgrund von Druckunterschieden in der Freispiegelleitung, Geruchsemissionen aus der Öffnung am KWKW auftreten. Wenn in der ARA Zumikon wegen starken Regens zu viel Wasser anfalle, oder wenn allenfalls Servicearbeiten an der Turbine des KWKW nötig seien, werde das anfallende Wasser in das unter dem KWKW gelegene Tosbecken geleitet. Der Technische Bericht gehe davon aus, dass dabei Abluft im Umfang von maximal 150 m³/h anfalle, und schlage Massnahmen vor, mit denen in diesen Situationen allfällig auftretende Geruchsemissionen begrenzt werden könnten, namentlich den vom Baurekursgericht angeordneten Einbau einer Abluftreinigungsanlage.
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Erwägung 4
 
4.1. Das AWEL ging in seinem Mitbericht zur Hauptuntersuchung vom 20. Oktober 2009 (wiedergegeben in: UVB-Beurteilung Ziff. 3.7 S. 6 f.) und vom 4. April 2011 (Anh. 1 zur UVB-Beurteilung, G4. S. 16 f.) davon aus, dass das Projekt weder in den Geltungsbereich der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (FrSV; SR 814.911) noch in jenen der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012 (ESV; SR 814.912) falle. Die Verwendung von Rohwasser könne allenfalls mit Arbeiten in der Landwirtschaft (z.B. Gülle) oder in einer Gärtnerei (z.B. Umsetzen von Kompost) verglichen werden, wo eine aerogene Exposition mit Organismen unausweichlich stattfinde. Es hielt eine vertiefte Risikobetrachtung nicht für notwendig:
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4.2. Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren (Mitberichte vom 26. August 2011, 9. November 2011 und 18. Juni 2012) sowie vor Bundesgericht (Mitbericht vom 1. Februar 2013) machte die Abteilung Biosicherheit des AWEL geltend, dass eine Freisetzung von bakteriellen oder viralen Keimen nur unter speziellen Bedingungen überhaupt denkbar sei, bei einer Druckreduktion in Anwesenheit von Luft bei Gebrauch des Tosbeckens, die zu einer Aerosolisierung des Abwassers führen könne. Ein solches Ereignis trete nur dann auf, wenn durch massive Regenfälle die normale Abwassermenge stark vergrössert und dadurch auch deutlich verdünnt werde. Durch diesen Verdünnungsfaktor bleibe die Gefahr einer Freisetzung von bakteriellen und viralen Keimen sehr klein. Da das Vorsorgeprinzip nicht verlange, jegliche Emissionen vollständig zu vermeiden, genüge die in der Baubewilligung vorgesehene Druckerniedrigung zu Umgebungsdruck vor Übergang in die Freispiegelleitung. Das Expositionsrisiko sei vernachlässigbar klein und das Vorhaben könne aus Sicht der Biosicherheit bedenkenlos umgesetzt werden. Der vom Baurekursgericht angeordnete Aktivkohlefilter sei allerdings nur zur Reduktion der Geruchsemissionen wirksam und nicht zur Reduktion von aerosolisierten Mikroorganismen.
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Das BAFU teilt die Auffassung des AWEL, dass das vorliegende Projekt nicht zu einer Belastung der Umwelt mit potenziell krankheitserregenden Keimen führe. Zur Wirkung der Abluftreinigungsanlage in Bezug auf pathogene Keime liegen ihm keine Erfahrungswerte vor. Aufgrund physikalischer Überlegungen sei anzunehmen, dass durch die Kollision allfälliger Aerosole mit dem Waschwasser und der Aktivkohle die Aerosole teilweise aus der Abluft entfernt würden.
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4.3. Pathogene Organismen sind Organismen, d.h. zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind (Art. 7 Abs. 5bis USG), die Krankheiten verursachen können (Art. 7 Abs. 5quater USG).
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Der Umgang mit derartigen Organismen ist in den Art. 29a ff. USG sowie in der ESV und der FrSV geregelt. Diese sehen für pathogene Organismen, deren Freisetzung bzw. Inverkehrbringen nicht bewilligt ist, grundsätzlich eine Einschliessungspflicht vor (Art. 29b USG; Art. 5 ESV; vgl. auch Art. 29c des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 18. Dezember 1970 [Epidemiengesetz; EpG; SR 818.101]), verbunden mit Bewilligungs-, Melde-, Kontroll- und Aufzeichnungspflichten, die nach Risikogruppen abgestuft sind.
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4.4. Vorliegend ist ein Abwasserprojekt eines kommunalen Zweckverbands zu beurteilen. Auch wenn der Kanton ein Interesse an der Realisierung von neuen Projekten zur Erzeugung von einheimischer und erneuerbarer Energie hat, stellt dieses allgemeine, öffentliche Interesse allein die Unbefangenheit und Unparteilichkeit des AWEL nicht in Frage: Dieses verfügt neben der Sektion Energie über weitere Sektionen für spezielle Umweltthemen, darunter die Bereiche Wasser, Luft und Biosicherheit. Es darf vom AWEL als kantonaler Fachstelle erwartet werden, dass es auch bei Projekten, die es aus Sicht der Energiegewinnung befürwortet, sachlich und unparteilich über die damit möglicherweise verbundenen umweltrechtlichen Konsequenzen informiert und dabei dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung ausreichend Rechnung trägt.
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4.5. Gestützt auf die überzeugenden Ausführungen des AWEL durften die Vorinstanzen davon ausgehen, dass vom geplanten KWKW keine schädlichen oder lästigen Immissionen für die Anwohner ausgehen:
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Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 14. Oktober 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber
 
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