BGer 5A_755/2013 | |||
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BGer 5A_755/2013 vom 21.10.2013 | |
{T 0/2}
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5A_755/2013
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Urteil vom 21. Oktober 2013 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 20. September 2013.
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Erwägungen: | |
1. Mit Verfügung des Regierungsstatthalters Bern-Mittelland vom 16. September 2008 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentziehung (aArt. 397a Abs. 1 ZGB) im Wohnheim A.________ untergebracht. Mit Entscheid vom 10. September 2013 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern das Gesuch der Beschwerdeführerin um Entlassung ab. Am 20. September 2013 gab das Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, der dagegen erhobenen Beschwerde nicht statt. Die Beschwerdeführerin gelangt gegen den ihr am 25. September 2013 zugestellten Entscheid der Vorinstanz mit Beschwerde vom 7. Oktober 2013 an das Bundesgericht; sie ersucht um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Entlassung. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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2.1. Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 6 vor Art. 426-439 ZGB). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 12 zu Art. 426 ZGB; Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, S. 108 Rz. 262) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann einer sich aus dem Schwächezustand ergebender Bedarf an Fürsorge, d.h. die Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung ("nötige Behandlung oder Betreuung"; "l'assistance ou le traitement nécessaire" "le cure o l'assistenza necessarie"). Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung in eine Anstalt bzw. die Zurückbehaltung in der Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (Urteil 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB).
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2.2. Betreffend den Inhalt des bei psychischen Störungen erforderlichen Gutachtens und den Inhalt des Urteils der Beschwerdeinstanz im Lichte von Art. 112 BGG wird auf die Urteile 5A_469/2013 vom 17. Juli 2013 E. 2.4 und 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.3 verwiesen.
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3.
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3.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, wegen der einzunehmenden Medikamente und der benötigten Fusssalben brauche es keine fürsorgerische Unterbringung. Die Beschwerdeführerin stellt den Schwächezustand, die Notwendigkeit der Behandlung und Betreuung sowie die Geeignetheit der Einrichtung nicht infrage, hält aber dafür, dass die erforderliche Betreuung und Behandlung nicht in einer Anstalt gewährt werden müsse und die Zurückbehaltung daher unverhältnismässig sei.
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3.2. Nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid, die sich unter anderem auf das Gutachten vom 8. März 2013, die Stellungnahme des Wohnheims A.________ vom 9. September 2013 und die Befragung der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 20. September 2013 stützen, leidet die Beschwerdeführerin an Schizophrenie mit stabilem Residuum sowie an einem Diabetes mellitus und ist wegen ihrer psychischen Störung als urteilsunfähig einzustufen. Bevor sie im Herbst 2008 in das Wohnheim A.________ eintrat, lebte sie allein, wobei es trotz maximaler ambulanter Betreuung dazu kam, dass sie in Lebensgefahr schwebte. Nach den weiteren Ausführungen des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin nach wie vor unter anderem bezüglich der Einnahme der Medikamente, der Pflege ihrer Füsse sowie ihrer Verdauungsprobleme auf eine konsequente Betreuung angewiesen, die ihr nur in einer Einrichtung gewährt werden kann. Im Fall der Entlassung ist gemäss Vorinstanz mit einem Absetzen der Medikamente verbunden mit weiteren Krankheitsschüben zu rechnen. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Auffassung der Vorinstanz, die nötige Betreuung könne ihr zurzeit nur im Wohnheim gewährt werden, als unverhältnismässig erscheinen liesse. Insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern die der rechtlichen Würdigung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sein oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossen sollen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255). Damit erweist sich die Zurückbehaltung als verhältnismässig und mit Art. 426 Abs. 1 ZGB vereinbar.
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4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Oktober 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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