BGer 1C_799/2013 | |||
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BGer 1C_799/2013 vom 22.10.2013 | |
{T 0/2}
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1C_799/2013
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Urteil vom 22. Oktober 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Beamte der Stadtpolizei St. Gallen, Kommando der Stadtpolizei St. Gallen, Vadianstrasse 57, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegner,
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Erster Staatsanwalt Dr. Thomas Hansjakob, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Ermächtigungsverfahren,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. September 2013 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
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Erwägungen: | |
1. X.________ erstattete bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen Strafanzeige gegen Beamte der Stadtpolizei St. Gallen wegen "übertriebener Festnahme" und "unlauteren Einsperrens, stundenlangen Freiheitsentzugs". Die Anklagekammer erteilte mit Entscheid vom 25. September 2013 die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht. Sie führte zusammenfassend aus, dass die Zuführung auf den Polizeiposten, der verfügte Gewahrsam und die Dauer der Festhaltung dem Verhalten der Anzeigerin zuzuschreiben seien. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein allenfalls strafbares Verhalten der beteiligten Polizisten bringe die Anzeigerin nicht vor und solches ergebe sich auch nicht aus den Akten.
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2. X.________ führt mit Eingabe vom 15. Oktober 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Ersten Staatsanwalt Dr. Thomas Hansjakob und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Oktober 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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