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Informationen zum Dokument  BGer 2C_327/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_327/2013 vom 23.10.2013
 
{T 0/2}
 
2C_327/2013
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler,
 
Bundesrichter Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Winiger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld,
 
Departement für Justiz und Sicherheit
 
des Kantons Thurgau,
 
Regierungsgebäude, 8500 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. Februar 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
A. 
1
A.a. Der serbische Staatsangehörige X.________ (geb. 1974) leidet seit seiner Geburt an einer Makrocephalie und einem Hydrocephalus internus (Wasserkopf). Er reiste 1991 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein, wohnte hier bei seinen Eltern und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau sprach ihm ab März 1995 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und ab Januar 1996 eine ausserordentliche Invalidenrente zu.
2
A.b. X.________ heiratete am 19. August 1999 die serbische Staatsangehörige A.________ (geb. 1972) und lebte mit ihr und dem gemeinsamen Sohn B.________ (geb. 27. November 1999) bei seinen Eltern. Ab November 2000 weilte die Ehefrau für rund zweieinhalb Monate in der Psychiatrischen Klinik, lebte danach getrennt vom Ehemann und kehrte im April 2001 nach Serbien zurück, nachdem ihre Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden war. Die Ehe wurde im Frühling 2003 in Serbien geschieden.
3
A.c. Am 25. Mai 2005 heirateten X.________ und A.________ erneut in Serbien und am 7. August 2005 kam dort die gemeinsame Tochter C.________ zur Welt. Am 3. September 2006 folgten X.________ sein Sohn B.________ sowie am 30. April 2007 sein Vater nach Serbien.
4
A.d. In der Folge stellte die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung per 31. Oktober 2008 und die Invalidenrente per 31. Januar 2009 wegen fehlenden Lebensmittelpunktes in der Schweiz ein. Bemühungen bei der IV-Stelle um einen weiteren Leistungsbezug schlugen fehl. Ab Frühling 2008 lebte X.________ wieder bei seiner Mutter in L.________, wo er seit Oktober 2009 von der Sozialhilfe unterstützt wird. Die Vormundschaftsbehörde L.________ verbeiständete X.________ am 27. September 2011 auf eigenes Begehren hin.
5
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
1. 
6
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Gegen Entscheide über den Widerruf oder die Feststellung des Erlöschens einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde jedoch zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch E. 1.5 hiernach).
7
1.2. Da das kantonale Migrationsamt die Überprüfung des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung erst im Jahr 2011, also nach dem Inkrafttreten des AuG (SR 142.20), eingeleitet und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör am 2. März 2012 gewährt hat, ist die Beschwerde nach neuem Recht zu beurteilen (Urteil 2C_478/2010 vom 17. November 2010 E.1, nicht publ. in: BGE 137 II 10; Urteil 2C_471/2012 vom 18. Januar 2013 E. 1.2). Im Übrigen würde auch die Anwendung des alten Rechts (ANAG) im vorliegenden Fall zu keinem anderen materiellen Ergebnis führen (vgl. E. 2.1 hiernach).
8
1.3. Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, soweit sie sich nicht als offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich erweisen oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Zudem ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
9
1.4. Die Beschwerdeschrift hat gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insoweit, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
10
1.5. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer die Erteilung einer Härtefallbewilligung beantragt, da auf eine solche unbestrittenermassen kein Rechtsanspruch besteht. Auf die Frage, ob auf die Eingabe diesbezüglich als subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten ist, soll - falls überhaupt noch nötig - erst nach Behandlung der Frage des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung eingegangen werden (vgl. E. 3 hiernach).
11
2. 
12
2.1. Gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG erlischt die Niederlassungsbewilligung unter anderem dann, wenn sich der Ausländer, ohne sich abzumelden, während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Auf vor Ablauf dieser Frist gestelltes Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung jedoch während vier Jahren aufrechterhalten werden (vgl. Art. 79 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE; SR 142.201).
13
2.2. Zu beurteilen ist hier zunächst die Frage, ob die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers durch seine Auslandaufenthalte in Serbien im Sinne von Art. 61 Abs. 2 AuG erloschen ist, wie dies die Vorinstanz angenommen hat. Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer kein Gesuch um Verlängerung der sechsmonatigen Frist im Sinne von Art. 79 Abs. 2 VZAE gestellt hat.
14
2.2.1. Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass folgende Auslandabwesenheiten vorliegen: 1. Januar bis 17. April 2005, 5. Mai bis 30. Juli 2005, 27. August bis 16. Oktober 2005, 22. Oktober bis 11. Dezember 2005, 1. Januar bis 11. April 2006, 1. September bis 5. November 2006, 11. November 2006 bis 21. Januar 2007, 31. März 2007 bis 3. Juni 2007, 16. Juni bis 12. August 2007, 20. August 2007 bis 21. Oktober 2007 und 26. Oktober 2007 bis 27. Januar 2008 (vgl. angefochtener Entscheid E. 3). Diese Angaben werden vom Beschwerdeführer als zutreffend bezeichnet (vgl. Beschwerdeschrift S. 9).
15
2.2.2. Damit steht zwar fest, dass sich der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit nie länger als sechs Monate ununterbrochen in Serbien aufgehalten hat. Andererseits ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2007 mehrheitlich in Serbien gelebt hat. Bezogen auf die fast zehnmonatige Periode zwischen dem 31. März 2007 und dem 21. Januar 2008 hat der Beschwerdeführer lediglich drei Kurzbesuche von insgesamt ca. vier Wochen in der Schweiz vorzuweisen; diese Kurzbesuche vermögen aber praxisgemäss die sechsmonatige Frist nicht zu unterbrechen. Über die gesamte dreijährige Periode von 2005 bis 2007 betrachtet, hat sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht mehrheitlich, d.h. innerhalb eines Jahres mindestens sechs Monate, in der Schweiz aufgehalten, weshalb hier die widerlegbare Vermutung besteht, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in der Schweiz aufgegeben worden ist (vgl. Silvia Hunziker, in: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Art. 61 N. 21).
16
2.2.3. Die Vorinstanz hat sodann aufgrund diverser Indizien zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt seit Anfang Januar 2005 nach Serbien verlegt hat: So hat er dort im Mai 2005 seine im Jahr 2003 von ihm geschiedene Ehefrau wieder geheiratet und ist seine Tochter am 7. August 2005 zur Welt gekommen. Zudem sind ihm am 3. September 2006 sein Sohn und am 30. April 2007 sein Vater nach Serbien nachgefolgt. Seine Ehefrau, seine beiden Kinder und sein Vater wohnen denn auch noch heute in Serbien. Unter diesem Umständen kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, angesichts seines seit dem 17. Altersjahr andauernden Aufenthalts in der Schweiz und seines Gesundheitszustandes habe er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz beibehalten.
17
2.2.4. Dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung steht schliesslich die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht entgegen. Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer ab Frühling 2008 wieder bei seiner Mutter in der Schweiz aufgehalten hat, lässt eine vor dieser Rückkehr erloschene Bewilligung nicht wieder automatisch aufleben (Urteil 2C_609/2011 vom 3. April 2012 E. 3.8). Schliesslich wird - mangels eines entsprechenden Anspruchs - auch nicht beantragt, dem Beschwerdeführer sei eine neue (ordentliche) Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
18
2.2.5. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei in der Zeitspanne von Anfang 2005 bis Anfang 2008 nur vorübergehend und zu Besuchszwecken in die Schweiz zurückgekehrt bzw. habe seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt, kann somit nicht als einseitig oder gar willkürlich gelten. Das Bundesgericht ist demnach an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (vgl. E. 1.3 hiervor). Auch die Beweise wurden auf korrekte Weise gewürdigt, sodass insgesamt von einer mehrjährigen Landesabwesenheit unter Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Ausland auszugehen ist. Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei infolge längeren Auslandaufenthalts erloschen (Art. 61 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 VZAE).
19
2.3. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 BV (Verhältnismässigkeitsprinzip), Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot) und Art. 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) geltend macht, kann - sofern die Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. E. 1.4 hiervor) überhaupt erfüllt sind - im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
20
In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV in seiner direkten und indirekten Form umschrieben und die Diskriminierung als qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen bezeichnet (BGE 136 I 309 E. 4.1 S. 312). Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers hier aber nicht aufgrund seiner Krankheit bzw. Behinderung erloschen, sondern aufgrund seiner Landesabwesenheiten und der Verlagerung seines Lebensmittelpunktes (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Ebenso wenig zu überzeugen vermag das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei sich mangels Zurechnungsfähigkeit über die Konsequenzen der Auslandaufenthalte nicht im Klaren gewesen; die seit 2011 bestehende Beistandschaft hatte keinen Einfluss auf die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und dessen Handeln weist durchaus eine gewisse Planmässigkeit auf (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). Die Vorinstanz hat sodann verbindlich festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer noch im Sommer 2009 auf seine Autonomie und Selbständigkeit berufen und seine Familie sogar eine Beistandschaft abgelehnt hatte. Gemäss Dr. med. Q.________ sei er seit Jahren in seiner Urteilsfähigkeit intermittierend reduziert. Daraus folgt entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht, dass er im massgeblichen Zeitraum andauernd urteilsunfähig gewesen wäre.
21
2.4. Unter den gegebenen Umständen besteht damit auch kein Grund, dem Subeventualantrag um Rückweisung bzw. Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mittels Gutachten stattzugeben.
22
3. 
23
3.1. Der Beschwerdeführer erhebt sodann subsidiäre Verfassungsbeschwerde und macht geltend, die Vorinstanz habe im Rahmen der Prüfung der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG durch die Weigerung, die beantragten medizinischen Abklärungen einzuleiten bzw. das Verfahren zu sistieren, den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Wäre der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie beantragt beurteilt worden, hätte die Erteilung einer Härtefallbewilligung durch die Vorinstanz resultiert.
24
3.2. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG geht es um eine Ermessensbewilligung, welche vom Kanton im Rahmen von Art. 96 AuG erteilt werden kann. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 (fehlender Rechtsanspruch) und Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG (Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in diesem Zusammenhang ausgeschlossen, weshalb das Bundesgericht die Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG nur im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) und der dort zulässigen Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG) prüfen kann (vgl. auch E. 1.5 hiervor). Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist der Beschwerdeführer berechtigt vorzubringen, ihm zustehende Verfahrensgarantien, namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör, seien verletzt worden. Nicht geltend gemacht werden können hingegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (sog. "Star-Praxis"; vgl. 137 II 305 E. 2 S. 308 mit Hinweisen).
25
 
Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
3.1. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin Barbara Wyler als Rechtsbeiständin beigegeben. Dieser wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
 
4. 
 
Lausanne, 23. Oktober 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Winiger
 
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