BGer 2C_518/2013 | |||
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BGer 2C_518/2013 vom 01.11.2013 | |
{T 0/2}
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2C_518/2013
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Urteil vom 1. November 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otto Carl Meier-Boeschenstein
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gegen
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Zollkreisdirektion Schaffhausen Sektion Zollfahndung.
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Gegenstand
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Einfuhrbesteuerung verzierter Goldbarren,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 1. Mai 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133; 139 V 42 E. 1 S. 44).
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1.2. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen (End-) Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Der Entscheid kann beim Bundesgericht unter Vorbehalt des Nachfolgenden mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG). Von Bedeutung ist ferner, dass die Mehrwertsteuergesetzgebung im Bereich der Einfuhrsteuer unter Vorbehalt abweichender eigener Bestimmungen auf die Zollgesetzgebung verweist (im interessierenden Zeitraum Art. 50 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]). In der Folge findet sich in Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) der Rückverweis auf die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
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1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; 133 II 249 E. 2.2 S. 550).
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1.4. Fragen des Bundesrechts klärt das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; Urteile 2C_1158/2012 vom 27. August 2013 E. 1.4; 2C_95/2013 / 2C_96/2013 vom 21. August 2013 E. 1.5). Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Feststellungen können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9 BV; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; zum Begriff der Willkür in der Rechtsanwendung BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S. 5) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 MWSTG erhebt der Bund eine Mehrwertsteuer, d. h. eine
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2.2. In Ergänzung zur Inlandsteuer und zur Bezugsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. b, Art. 45 ff. MWSTG) erhebt der Bund eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer; Art. 1 Abs. 2 lit. c, Art. 50 ff. MWSTG). Die steuerbefreiten Einfuhren finden sich hauptsächlich im Negativkatalog von Art. 53 MWSTG. Zum Münz- und Feingold besteht in Art. 107 Abs. 2 MWSTG eine Delegationsnorm, die den Bundesrat ermächtigt, vom Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen. Davon hat er Gebrauch gemacht (hinten E. 3.4).
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Die Ermittlung des Sinngehalts mehrwertsteuerlicher Normen folgt unter Vorbehalt der steuerartspezifischen Besonderheiten (hinten E. 2.3.2) den herkömmlichen Regeln der Auslegung von Gesetzen und Verordnungen (BGE 138 II 251 E. 2.3.3 S. 255; insbesondere zur Gesetzesauslegung BGE 139 V 148 E. 5.1 S. 153; 138 III 558 E. 4.1 S. 562; 138 IV 232 E. 3 S. 234 f.; 137 V 167 E. 3.1 S. 169 f.; zum Aspekt der verfassungskonformen Auslegung BGE 138 II 440 E. 13; 137 III 217 E. 2.4.1 S. 221 f.; 131 II 697 E. 4.1 S. 702 f.). Für Verordnungsrecht gilt, dass es gesetzeskonform auszulegen ist. Zu berücksichtigen sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen (BGE 139 V 358 E. 3.1 S. 361; 137 V 373 E. 5.2 S. 376; 135 II 78 E. 2.2 S. 81; 135 V 153 E. 4.1 S. 157, 249 E. 4.1 S. 252). Den verfassungsmässigen Rechten und Grundsätzen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der Verordnungsbestimmung jener Rechtssinn beigemessen wird, der im Rahmen des Gesetzes mit der Verfassung (am besten) übereinstimmt (verfassungskonforme Auslegung). Vorbehalten bleibt ein Wortlaut (und die weiteren normunmittelbaren Auslegungselemente), der dies ausschliesst (auch dazu BGE 137 V 373 E. 5.2 S. 376; 135 I 161 E. 2.3 S. 163; 135 V 361 E. 5.4 S. 369).
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2.3.2. Mehrwertsteuerspezifisch gilt, dass Ausnahmen von der (objektiven oder subjektiven) Steuerpflicht im System einer allgemeinen Verbrauchsteuer unter teleologischen und systematischen Gesichtspunkten von vornherein problematisch sind (BGE 138 II 251 E. 2.3.3 S. 255). Gleiches trifft auf die allgemeine Einkommensteuer zu (BGE 139 II 363 E. 2.2 S. 367). Ausnahmeregelungen sind daher - weil und zumindest soweit systemwidrig - einschränkend auszulegen (ausführlich dazu BGE 138 II 251 E. 2.3.4 S. 256; nun auch BGE 139 II 346 E. 7.3.1 S. 355). Dieses bereits unter früherem Verordnungs- und Gesetzesrecht herrschende Verständnis ist weiterhin am Platz (Xavier Oberson, Droit fiscal suisse, 4. Aufl. 2012, § 16 N. 8; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender/Marcel R. Jung/Simeon L. Probst, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 3. Aufl. 2012, N. 1447; Ivo P. Baumgartner/Diego Clavadetscher/Martin Kocher, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuerrecht, 2010, § 1 N. 86; in diesem Sinn auch Philip Robinson, in: Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 33 N. 18; zum vorrevidierten Recht Pascal Mollard/Xavier Oberson/Anne Tissot Benedetto, Traité TVA, 2009, S. 417 N. 2).
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2.3.3. Im Schnittstellenbereich verschiedenartiger Rechtsgebiete ist darüber hinaus der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung beachtlich. Ihm kommt gerade im Steuerrecht, das regelmässig auf fremdrechtliche Sachverhalte anzuwenden ist, erhebliche Bedeutung zu (Urteil 2C_153/2013 vom 16. August 2013 E. 3.3, zur Publikation vorgesehen [OR/MWSTG]; BGE 138 II 32 E. 2.3.1 S. 39 [StHG/BGBB], 300 E. 3.6.2 S. 308 [DBG/ZGB]; vgl. auch BGE 136 V 258 E. 4.7 S. 266 f. [AHVV/OR]; insbesondere zum Verhältnis von öffentlichem und Privatrecht BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1 S. 196; 136 V 258 E. 4.7 S. 266; 135 V 361 E. 5.3.3 S. 366 ff.). Die fremdrechtlichen Vorfragen rufen nach einer einheitlichen, harmonisierenden Beantwortung. Im Sinne einer systematischen, auf die Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung bedachten Rechtsprechung können [und müssen] Praxis und Doktrin zur ähnlich gelagerten fremdrechtlichen Frage herangezogen werden, falls keine triftigen Gründe ersichtlich sind, die eine unterschiedliche Behandlung gebieten (vgl. BGE 137 III 369 E. 4.3 S. 373).
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2.3.4. Soweit das inländische Mehrwertsteuerrecht nicht ausdrücklich und bewusst von der Regelung der Europäischen Union abweicht und einen eigenständigen Weg einschlägt, kann das Mehrwertsteuerrecht der EU bei der Anwendung des schweizerischen Rechts fallweise als Erkenntnisquelle und Auslegungshilfe herangezogen werden. Dabei gilt freilich, dass das Richtlinienrecht des Rates und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) keine präjudizierende Wirkung entfalten, die schweizerische Rechtsprechung mithin nicht zu binden vermögen (BGE 139 II 346 E. 7.4.6 S. 362; 138 II 251 E. 2.5.1 S. 259 mit Hinweisen).
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Erwägung 3 | |
3.1. Aufgrund von Art. 107 Abs. 2 MWSTG kann der Bundesrat vom Gesetz abweichende Bestimmungen über die Besteuerung der
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3.2. Die Regel, von der Art. 107 Abs. 2 MWSTG dem Bundesrat abzuweichen erlaubt, besteht in Art. 50 ff. MWSTG, wonach die Einfuhr von Gegenständen der Einfuhrsteuer unterliegt (Art. 52 Abs. 1 lit. a MWSTG). Die Delegationsnorm ist inhaltlich unbestimmt. Sie enthält keinerlei Vorgaben, in welcher Hinsicht vom Gesetz abzuweichen sei; sie ist überdies als "Kann"-Bestimmung ausgestaltet. Der Bundesrat hat von der Verordnungskompetenz Gebrauch gemacht und mit den Art. 44 und 113 lit. g der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV; SR 641.201) je eine Bestimmung zur Inland- und zur Einfuhrsteuer erlassen:
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3.3. Art. 44 Abs. 1 lit. b MWSTV verweist unmittelbar, Art. 113 lit. g MWSTV mittelbar auf die Edelmetallkontrollgesetzgebung. Trifft das Steuerrecht auf eine andere Rechtsdisziplin, ist nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung eine harmonisierte Betrachtungsweise anzustreben (vorne E. 2.3.3). Die Harmonisierung kann beispielsweise dadurch herbeigeführt werden, dass das eine Rechtsgebiet an das andere anknüpft, dessen Begrifflichkeiten und Systematik also übernimmt. Im vorliegenden Fall ist dies dadurch vorgezeichnet, dass die Mehrwertsteuerverordnung ausdrücklich auf die Edelmetallkontrollverordnung verweist. Ihr kommt die Leitfunktion zu, soweit das Mehrwertsteuerrecht keine eigenständige Lösung verfolgt. Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung von Goldbarren primär im Lichte des Edelmetallkontrollrechts zu würdigen.
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Erwägung 3.4 | |
3.4.1. Das Edelmetallkontrollrecht ist eine Schutzgesetzgebung. Im Vordergrund steht der Schutz der einheimischen Produktion gegen minderwertige Produkte in- und ausländischer Erzeugung, die Wahrung des guten Rufes der schweizerischen Produkte auf Drittmärkten und der Schutz des Publikums gegen Übervorteilung durch irreführende Warenbezeichnung (Botschaft vom 8. Juni 1931, in: BBl 1931 I 888, insb. 895; Urteil 2C_1008/2012 vom 1. März 2013 E. 2, in: sic! 2013 S. 462). Unter die von der Gesetzgebung erfassten Edelmetalle fallen gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (EMKG; SR 941.31) in abschliessender Aufzählung Gold, Silber, Platin und Palladium.
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3.4.2. Der Begriff der "Schmelzprodukte", von welchen Art. 1 Abs. 2 EMKG spricht, umfasst die durch Einschmelzen oder Umschmelzen von Edelmetall oder Schmelzgut erzeugten Barren, Platten, Stäbe und Granalien. Art. 31 Abs. 1 Satz 1 EMKG führt dazu aus, dass jedes Schmelzprodukt das Stempelzeichen des Inhabers der Schmelzbewilligung zu tragen hat ("Schmelzerzeichen"; Art. 169 Abs. 1 der Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren [EMKV; SR 941.311]). Die Bestimmung des Feingehalts von Schmelzprodukten obliegt den Kontrollämtern oder Handelsprüfern (Art. 32 Abs. 1 EMKG). Amt oder Prüfer versehen das geprüfte Schmelzprodukt mit ihrem Stempel ("Prüferzeichen"; Art. 33 Abs. 2 EMKG; Art. 173 Abs. 1 EMKV).
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3.4.3. Art. 44 Abs. 1 lit. b MWSTV enthält eine explizite Verweisung auf Art. 178 EMKV (in der Fassung vom 26. Mai 2010, diese in Kraft seit dem 1. Juli 2010 [AS 2010 2219]). Art. 178 EMKV bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine
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Erwägung 4 | |
4.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.5) trägt die Oberfläche der streitbetroffenen Goldbarren zwar eine Reihe von Angaben (vorne lit. A). Die entscheidwesentliche Frage, ob sich auf den Goldbarren auch ein Stempelzeichen befindet, das einem anerkannten Prüfer-Schmelzer zugeordnet werden kann, verneint die Vorinstanz. Angesichts des Fehlens eines solchen Stempelzeichens ist es nach Auffassung der Vorinstanz unerheblich, ob die Goldbarren, wie vom Steuerpflichtigen im vorinstanzlichen Verfahren behauptet, von der Shandong Zhaojin Gold & Silver Refinery Co Ltd. hergestellt worden sind. Unter diesen Vorzeichen folgert die Vorinstanz, die ohnehin von
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Erwägung 4.2 | |
4.2.1. Das inländisch geprüfte Schmelzprodukt wird mit dem Prüferzeichen und der Angabe des wirklichen Feingehalts versehen (Art. 33 Abs. 2 Satz 2 EMKG; vorne E. 3.4.2). Wenn mithin "jedes Schmelzprodukt" das Schmelzerzeichen zu tragen hat und in der Folge die geprüften Schmelzprodukte mit dem Prüferzeichen zu versehen sind, macht dies klar, dass der Gesetzgeber von einem lückenlosen System der Feingehaltsbestimmung ausgeht. In Art. 173-177 EMKV führt der Bundesrat das Nähere zum Erfordernis der Bestimmung des Feingehalts, zur Art und Weise der Prüfung und zum Prüfungsverfahren aus. Hierauf hält Art. 178 EMKV fest, unter welchen Bedingungen eine
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4.2.2. Der Steuerpflichtige verweist mit Recht darauf, dass Art. 178 Abs. 1 EMKV in der Fassung vom 26. Mai 2010 hinsichtlich der Frage der Anerkennung ausländischer Feingehaltsbestimmungen zwei Kategorien kennt. Tatsächlich spricht die Norm von Schmelzprodukten, deren Feingehaltsbestimmung von einem
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4.2.3. Als deklaratorisch gehaltene Norm ohne konstitutiven Charakter wiederholt Art. 178 Abs. 3 Satz 2 EMKV zu den ausländisch hergestellten Goldbarren, was im Inland gilt. Standardbarren aus Gold kennzeichnen sich durch ein bestimmtes Gewicht und eine bestimmte minimale Feinheit. Ebenfalls zum Zweck der Handelbarkeit haben sie die Seriennummer sowie den Name der Schmelzerei und des Prüfers zu tragen, wobei sich der Name grundsätzlich auch aus einem dem Barren beigefügten Zertifikat ergeben kann (so Salome Zimmermann, Die Sammelverwahrung von Edelmetallen, 1981, S. 137 f.). Heute massgebend sind die "Good Delivery Rules for Gold and Silver Bars" der London Bullion Market Association (LBMA) in der Fassung vom April 2013 (online einsehbar). Zum hier interessierenden Punkt halten diese in Ziff. 7 ("General Specifications for Good Delivery Bars") fest:
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4.2.4. Im Bereich der inländisch hergestellten Schmelzprodukte trifft das insoweit allein massgebende Landesrecht keine Unterscheidung in Bankedelmetalle und übrige Schmelzprodukte. Sämtliche inländische Schmelzprodukte haben ein Schmelzer- und ein Prüferzeichen zu tragen. Nicht angehen kann deshalb, dem Verordnungsgeber im grenzüberschreitenden Verkehr eine differenzierende Absicht zu unterstellen. Ein Blick auf die Vorgängerbestimmung verdeutlicht dies. In der Fassung vom 19. Juni 1995, die am 1. August 1995 in Kraft getreten war (AS 1995 3113), hatte die Norm noch wie folgt gelautet:
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4.2.5. Geht der gegenwärtige über den vorherigen Wortlaut hinaus, sind die gesetzlichen Grundlagen und die gesetzgeberischen Absichten aber unverändert, lässt sich aus einem etwas ausführlicher formulierten Verordnungstext nicht zulässigerweise auf eine neue Betrachtungsweise des Verordnungsgebers schliessen. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz tragen die streitbetroffenen Goldbarren u. a. das Bankenlogo der Bank of China Ltd. sowie den Schriftzug "Bank of China" in chinesischer Schrift. Es fehlt das Stempelzeichen eines
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4.2.6. Der Steuerpflichtige wendet ein, den vier Goldbarren sei ein Zertifikat der Bank of China Ltd. beigegeben. Ein separates Zertifikat vermag das erforderliche Stempelzeichen eines Prüfers-Schmelzers indessen nicht zu ersetzen. Es ist einzuräumen, dass in der zitierten Lehre ausgeführt wird, der Name des Prüfers könne sich auch aus einem dem Barren beigefügten Zertifikat ergeben (vorne E. 4.2.3). Nach geltendem Landesrecht ist aber (auch) für ausländische Bankedelmetalle in der Form von Goldbarren kennzeichnend, dass sie "mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen" (Art. 178 Abs. 3 Satz 2 EMKV). Bei dieser Formvorschrift geht es nicht darum, wie der Steuerpflichtige annimmt, dass der Beweis durch andere Mittel (z.B. ein Zertifikat) zu Unrecht abgeschnitten werde.
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Erwägung 5 | |
5.1. Es bleibt der Charakter der expliziten Verweisung in Art. 44 Abs. 1 lit. b MWSTV zu klären. Als steuerbefreit erklärt diese Norm zunächst die Umsätze von "Bankengold nach Art. 178 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 [EMKV]". Dies betrifft die
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Erwägung 5.2 | |
5.2.1. Hier von Bedeutung ist einzig die Rechtslage, wie sie für die Goldbarren herrscht (Art. 44 Abs. 1 lit. b MWSTV). Zu Art. 106 Abs. 2 lit. b E-MWSTG bzw. generell Art. 106 E-MWSTG, der zu Art. 107 MWSTG führte, hält der Bundesrat in der Botschaft lediglich fest, dieser Artikel entspreche der bisherigen Ordnung (Art. 90 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG; AS 2000 1300]; Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [BBl 2008 6885, insb. 7023]). Im Bereich der Besteuerung von Münz- und Feingold spielt die historische Dimension eine aufschlussreiche Rolle.
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5.2.2. Schon nach Art. 53 Abs. 2 lit. h des Bundesrats-Beschlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer (WUStB; AS 1941 793) war das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement befugt, Sondervorschriften über die Besteuerung der Lieferung und der Einfuhr von Gold aufzustellen. Das Departement erliess namentlich die Verfügung Nr. 6c vom 8. Mai 1954 ("Befreiung des Münz- und Feingolds von der Steuer"; vgl. BGE 116 IV 258 E. 2b S. 260; Urteil A.185/1987 vom 20. Januar 1988, in: ASA 59 S. 492). Danach war Gold im Feingehalt von mindestens 899 Tausendsteln von der Steuer befreit, entweder in Gestalt
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5.2.3. Auf Grundlage von Art. 81 lit. e der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV; AS 1994 1464) erging anlässlich der Einführung der Mehrwertsteuer die (Departements-) Verordnung vom 14. Dezember 1994 über die Besteuerung der Umsätze und der Einfuhr von Münz- und Feingold (AS 1994 3166). Ihr zufolge erstreckte sich die Steuerausnahme auf "
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5.2.4. Den Botschaften zu den einstigen Mehrwertsteuererlassen lässt sich lediglich entnehmen, die Notwendigkeit einer Sonderordnung ergebe sich aus der Vielfalt der Formen, in denen das Edelmetall eingeführt, umgesetzt und verwendet werde (vgl. BBl 1994 III 530, insb. 592 und BBl 1996 V 713, insb. 808). Darüber verfolgten die Erlasse das (unausgesprochene) Ziel, den Finanz- und Werkplatz Schweiz zu schützen und stärken, so namentlich die inländischen Edelmetallgiessereien (dazu Jürg Buchli, in: Kompetenzzentrum MWST der Treuhand-Kammer [Hrsg.], mwst.com, 2000, N. 2 zu Art. 90 Abs. 2 lit. d aMWSTG). Diese wirtschaftspolitische Zielsetzung ist im Übrigen auch im Recht der Europäischen Union anzutreffen. Eine besondere Steuerregelung für Anlagegold soll danach "auch im Hinblick auf die Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des gemeinschaftlichen Goldmarktes" gerechtfertigt sein, wie Ziff. 52 der Präambel der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (sog. MwStSystRL) ausdrücklich festhält.
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5.2.5. Die heutigen Delegationsnormen (Art. 107 Abs. 2 bzw. Art. 53 Abs. 2 MWSTG) sind im Lichte der gleichartigen früheren Bestimmungen auszulegen. Der beabsichtigte Schutz von Finanz- und Werkplatz kommt dem Schutzgedanken des Edelmetallkontrollrechts zumindest sehr nahe. Auf Verordnungsebene hat sich die Befreiung zunächst auf "gegossene Barren" (WUStB) bezogen, später auf "Bankengold in Form von Barren im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln" (aMWSTV und aMWSTG). Erstmals in Art. 44 MWSTV findet sich die ausdrückliche Verweisung auf Art. 178 EMKV [in der Fassung vom 26. Mai 2010]. Dies alles erlaubt es, von gewollter sachlicher Konkordanz auszugehen. Mit Blick auf das Gebot der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung ist eine solche ohnehin am Platz. Und schliesslich gebieten die im Mehrwertsteuerrecht herrschenden Regeln, Ausnahmen von der objektiven Steuerpflicht einschränkend auszulegen (vorne E. 2.3.2).
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5.3. Die Steuerbefreiung - mit Recht zum Vorsteuerabzug; Art. 23 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 MWSTG - bedingt, dass die Umsätze mit "Bankengold" erzielt werden (Art. 44 MWSTV) oder solches eingeführt wird (Art. 113 lit. g MWSTV). Davon abgesehen, sind die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Münz- und Feingold steuerbar, es sei denn, das Gesetz sehe etwas anderes vor (Art. 18 Abs. 1 MWSTG; vorne E. 2.1). Was für die Inlandsteuer zutrifft, gilt ebenso für die Einfuhrsteuer (vorne E. 2.2). Zur Annahme des Steuerpflichtigen, dem Gesetzgeber habe eine weitreichende Befreiung des Münz- und Feingolds von der Einfuhrsteuer vorgeschwebt, besteht unter den gegebenen Vorzeichen kein Anlass. Es bleibt dabei, dass Umsätze und Einfuhr von Münz- und Feingold der Mehrwertsteuer unterliegen, und zwar zum Normalsatz, es sei denn, es gehe um Schmelzprodukte, welche den edelmetallkontrollrechtlichen Anforderungen genügen. Dies ist aber hier nicht der Fall.
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5.4. Der weitere Einwand des Steuerpflichtigen, Edelmetallkontroll- und Mehrwertsteuergesetzgebung verfolgten unterschiedliche Ziele und stünden in keinem inneren Zusammenhang, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht stichhaltig. Die beiden Gesetzgebungen verfolgen einen praktisch identischen Schutzzweck. Ausgehend von der allgemeinen Stempelpflicht für Schmelzprodukte verdeutlicht die Neufassung von Art. 178 EMKV, dass für ausländisch produzierte Produkte, die in die Schweiz eingeführt werden sollen, die nämlichen Voraussetzungen bestehen. Im Anschluss daran führt die explizite Verweisung in Art. 44 MWSTV die gewünschte Konkordanz der beiden Rechtsgebiete herbei. Ebenso wenig lässt sich entgegen dem Steuerpflichtigen sagen, Art. 44 MWSTV bzw. Art. 178 EMKV (in der revidierten, heute gültigen Fassung vom 26. Mai 2010) hätten eine Verschärfung bewirkt, die dem gesetzgeberischen Wille widerspreche, Feingold in vielfältigen Formen von der Einfuhrsteuer zu befreien. Anders als zuvor verweist Art. 44 MWSTV zwar nun ausdrücklich auf Art. 178 EMKV, ohne dass damit aber eine inhaltliche Korrektur verbunden war.
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5.5. Die Vorinstanz hat damit die Einfuhrbefreiung der streitbetroffenen Goldbarren in bundesrechtskonformer Auslegung von Art. 44 bzw. Art. 113 lit. g MWSTV verworfen. Zu keinem anderen Schluss führt der Blick auf das Richtlinienrecht der Europäischen Union, insbesondere Art. 344 ff. MwStSystRL. Unter den Begriff des Anlagegolds fällt danach Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln (Art. 344 Abs. 1 Ziff. 1 MwStSystRL). Wohl sieht Art. 346 MwStSystRL die generelle Befreiung der Lieferung, des innergemeinschaftlichen Erwerbs [aus Mitgliedsstaaten] und der Einfuhr [aus Drittstaaten] von Anlagegold vor. Dementsprechend könnte die Einfuhr chinesischen [oder ebenso schweizerischen] Anlagegolds in den Raum der Europäischen Union unter im übrigen gegebenen Voraussetzungen steuerfrei erfolgen. Das Richtlinienrecht der Europäischen Union ist freilich nur heranzuziehen, soweit das inländische Mehrwertsteuerrecht nicht ausdrücklich und bewusst von der Regelung der Europäischen Union abweicht und einen eigenständigen Weg einschlägt (vorne E. 2.3.4). Wie es sich damit im einzelnen verhält, bedarf keiner abschliessenden Prüfung. Festzuhalten ist immerhin, dass sowohl Art. 107 Abs. 2 bzw. Art. 53 Abs. 2 MWSTG als auch Art. 344 ff. MwStSystRL dem Schutz des jeweiligen Binnenmarktes dienen und als weitgehend wirtschaftspolitisch motiviertes Instrument verstanden werden können. Dass die wirtschaftlichen Interessen und rechtlichen Abgrenzungsmechanismen vor diesem Hintergrund nicht zwingend parallel verlaufen, liegt auf der Hand. Eine Harmonisierung mit dem Richtlinienrecht hat der Gesetzgeber und im Anschluss der Verordnungsgeber damit nicht angestrebt. Übriges Völkerrecht, das allenfalls zu einem anderen Schluss führen könnte (BGE 139 I 16 E. 4.3.4 S. 28), liegt nicht vor, namentlich nicht im Verhältnis zur Volksrepublik China (vgl. aber die Erlasse unter SR 0.941.3).
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5.6. Der Steuerpflichtige stellt sich dezidiert auf den Standpunkt, bei seinen vier Goldbarren handle es sich um
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5.7. Nicht zu prüfen ist vor diesem Hintergrund, wie es sich verhielte, sollte von
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Erwägung 6 | |
6.1. Damit ist die vorinstanzliche Rechtsanwendung nicht zu beanstanden. Der Steuerpflichtige ersucht für diesen Fall um Prüfung der Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von Art. 178 EMKV bzw. Art. 44 MWSTV (Art. 82 lit. a BGG; BGE 137 I 107 E. 1.4.2 S. 109; 137 V 321 E. 3.3.2 S. 331; 128 I 155 E. 1.1 S. 158 f.; 111 Ia 270 E. 2 S. 271 f.; 110 Ia 211 E. 3 S. 214 f.; 106 Ia 310 E. 5 S. 318 ff.; ausführlich dazu Urteile 2C_1174/2012 vom 16. August 2013 [unselbständige Verordnung]; 2C_153/2013 vom 16. August 2013, zur Publikation vorgesehen [selbständige Verordnung]). Er rügt eine Verletzung des Gleichheitsgebots und des Willkürverbots (Art. 9 BV).
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6.2. Diese Vorbringen, soweit sie überhaupt von einer hinreichenden Begründung untermauert sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.4), erweisen sich als offensichtlich unzutreffend. Art. 178 EMKV und im Anschluss daran Art. 44 bzw. Art. 113 lit. g MWSTV konkretisieren das jeweilige gesetzgeberische Konzept. Die gewählten Kriterien sind rechtsgleich gehalten, verfolgen unbestrittene gesetzgeberische Anliegen und haben sich während langer Zeit bewährt. Unzutreffend ist denn auch die Auffassung, die Normen liessen sich auf keine ernsthafte sachlichen Gründe stützen oder seien sinn- und zwecklos, was willkürlich wäre.
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6.3. Schliesslich stellt sich der Steuerpflichtige auf den Standpunkt, bei den streitbetroffenen Goldbarren handle es sich um Zahlungsmittel (Art. 53 Abs. 1 lit. d MWSTG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. b ZG). Dies müsse zur Befreiung von der Einfuhrsteuer führen. Auch diese Argumentation überzeugt nicht. Art. 13 lit. a ZV, der Art. 8 Abs. 2 lit. b ZG ausführt, erklärt "gesetzliche Zahlungsmittel" als zollfrei. Mehrwertsteuer- und Zollgesetz kennen keinen eigenständigen Begriff des gesetzlichen Zahlungsmittels. Sie verweisen zumindest implizit auf die Währungsgesetzgebung. Danach gelten als gesetzliche Zahlungsmittel einzig die vom Bund ausgegebenen Münzen, die von der Schweizerischen Nationalbank ausgegebenen Banknoten und die auf Franken lautenden Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank (Art. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel [WZG; SR 941.10]). Gold stellt in der Schweiz kein gesetzliches Zahlungsmittel dar.
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Erwägung 7 | |
7.1. Die Vorinstanz hat das Recht in allen Teilen bundesrechtskonform angewendet. Die inzident kontrollierten Verordnungsbestimmungen beruhen auf hinreichenden gesetzlichen Grundlagen. Inhaltlich sind sie weder gesetzeswidrig noch rechtsungleich oder gar willkürlich. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist.
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7.2. Der Steuerpflichtige hat aufgrund seines Unterliegens die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG).
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7.3. Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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2.
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3.
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Lausanne, 1. November 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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