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Informationen zum Dokument  BGer 2C_166/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_166/2013 vom 12.11.2013
 
{T 0/2}
 
2C_166/2013
 
 
Urteil vom 12. November 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,
 
gegen
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migration und Schweizer Ausweise.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. Januar 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
E.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist. Mehrere unterjährige Strafen dürfen dabei nicht kumuliert werden (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf ist zudem zulässig, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Hiervon ist auszugehen, wenn er durch seine Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder er sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung geprüft wird (BGE 139 I 16 E. 2, 31 E. 2; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteile 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 und 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch bei Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).
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2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss verhältnismässig sein (vgl. dazu BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3 und 4.5). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3; vgl. auch das EGMR-Urteil 
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2.3. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Eingriffs in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familien- bzw. Privatleben bei Angehörigen der zweiten Generation (auf den jeweiligen Sachverhalt angepasst) folgende Aspekte zu berücksichtigen: (1) Die Art und Schwere der Straftat, wobei ins Gewicht fällt, ob diese im jugendlichen Alter oder als Erwachsener begangen wurde; (2) ob es sich dabei um ein Gewaltdelikt gehandelt hat oder nicht; (3) die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Gaststaat; (4) die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne; (5) das Verhalten der Person während dieser; (6) die Tiefe ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufenthalts- bzw. Herkunftsstaat; (7) ihr Gesundheitszustand sowie (8) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (EGMR-Urteile 
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Erwägung 3
 
3.1. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau sprach den Beschwerdeführer am 29. November 2005 wegen mehrfacher sexueller Nötigung (begangen zwischen dem 28. Mai und dem 19. Juni 2004) schuldig und schob den Entscheid über die Anordnung einer erzieherischen Massnahme oder die Ausfällung einer Strafe vorerst unter Ansetzung einer Probezeit bis zum 29. April 2006 auf. Nur Weniges nach Ablauf der Probezeit wurde der Beschwerdeführer gewalttätig: Das Kantonale Jugendgericht Solothurn verurteilte ihn am 22. Februar 2008 wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung, Tätlichkeiten, Angriff, mehrfachen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren) und ordnete seine offene Unterbringung für unbestimmte Zeit sowie eine ambulante Behandlung an. Während der Massnahme verschwand er an einem verlängerten Wochenende von seinem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort und verübte - mittäterschaftlich - zusammen mit zwei Kollegen am 14. November 2009 einen Raubüberfall auf einen Bahnhofskiosk, wobei der Verkäuferin eine Schreckschusspistole in den Mund gestossen, sie mit Erdrosselung bedroht und ihr in Aussicht gestellt wurde, dass man sie "niedersteche", wenn sie nicht sofort das Geld herausgebe. Der Beschwerdeführer und seine Mittäter flüchteten mit Fr. 15'550.--, wobei jeder der Täter den gleichen Anteil an der Beute erhielt. Nur eine Woche später entzog sich der Beschwerdeführer einer Polizeikontrolle, wobei er mit 80 km/h über eine mit Tempo 30 signalisierte Quartierstrasse und hernach mit rund 200 km/h (bei zulässigen 60 km/h) floh. Im Zusammenhang mit diesen Taten wurde er am 11. November 2010 unter anderem wegen Raubs und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt; gleichzeitig wurde die frühere Freiheitsstrafe von einem Monat für vollziehbar erklärt.
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3.2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers schwer wiegt. Sämtliche erzieherischen Massnahmen scheiterten. Keine der verschiedenen Warnungen vermochten ihn davon abzuhalten, immer wieder und immer schwerer straffällig zu werden. Handelte es sich ursprünglich um Jugendkriminalität (Diebstahl in Schulhäusern und weitere gleichartige Vorfälle), beging er ab Ende 2006/Anfang 2007 Gewaltdelikte, bei denen Drittpersonen zu Schaden kamen. Er traktierte bereits bewusstlos am Boden liegende Opfer mit weiteren Fusstritten (Folge: leichtes Schädelhirntrauma, Hirnerschütterung, Rissquetschwunde an der Augenbraue). Am 24. Dezember 2006 trat er aus nichtigem Grund ein bereits am Boden liegendes Opfer mehrfach mit dem Fuss mitten ins Gesicht, sodass die Person vom Perron gestossen wurde und ihre Beine auf dem Gleis landeten, wo sich eine Zugskomposition kurz vor der Abfahrt befand. Das Opfer erlitt eine schwere Hirnerschütterung und massive Hämatome an der Nase; ein Zahn wurde zerstört, eine Zahnschaufel abgebrochen und acht bis zwölf weitere Zähne wurden angerissen oder gebrochen. Hierbei handelte es sich zwar um Taten, die er als Jugendlicher begangen hat; sie sprengen jedoch den Rahmen dessen, was als Jugenddelinquenz mit zunehmendem Alter regelmässig verschwindet. Dies wird durch den im Alter von 19 Jahren begangenen Raub bestätigt und lässt auf ein nicht zu unterschätzendes fortbestehendes Gewaltpotenzial schliessen (EGMR-Urteil 
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3.3. Zwar hält sich der Beschwerdeführer nunmehr seit rund 23 Jahren im Land auf, doch hat er sich hier nicht zu integrieren vermocht. Er musste wegen seiner Probleme jeweils in Heimen und Spezialschulen untergebracht werden und wuchs nicht bzw. nur sehr beschränkt bei seiner Familie auf. Er wirft seinen Eltern denn auch vor, ihm nicht beigebracht zu haben, was richtig und falsch sei. Die von ihm heute angerufenen familiären Beziehungen zu den Eltern und den Geschwistern hielten ihn nicht davon ab, zu delinquieren und immer gewalttätiger zu werden. Der Einwand, dass seine Mutter auf ihn angewiesen sei, da sie sich nie mit den hiesigen Verhältnissen und der Sprache habe anfreunden können, weist darauf hin, dass er nach wie vor mit der heimatlichen Kultur vertraut ist. Der Beschwerdeführer hat von seinem zweiten bis zum fünften Lebensjahr in der Türkei gelebt und seither das Land und seine sich dort aufhaltenden Grosseltern auch ferienweise besucht. Es kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, dass ihn mit seinem Heimatstaat nur noch die Staatsbürgerschaft verbinden würde (vgl. die Urteile 2C_200/2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.4.2 und 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.5; EGMR-Urteile 
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3.4. Richtig ist, dass er sich seit 2009 offenbar nichts mehr hat zuschulden kommen lassen; dies durfte von ihm aber ohne Weiteres erwartet werden, nachdem seine strafrechtliche Probezeit noch läuft und die Jugendanwaltschaft ihn erst am 23. Juli 2012, d.h. rund drei Monate vor der aufenthaltsbeendenden Massnahme, aus der persönlichen Betreuung entlassen hat. Im Schlussbericht der Jugendanwaltschaft wird darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer in beruflicher Hinsicht mit dem erfolgreichen Lehrabschluss eine gute Ausgangslage geschaffen habe und er aufgrund einer Festanstellung nunmehr auch über ein regelmässiges Einkommen verfüge, doch lässt sich hieraus nicht bereits ableiten, dass von ihm keinerlei Gefahr mehr ausginge. Die Jugendanwaltschaft unterstreicht, dass der Beschwerdeführer vor "einem Weg der kleineren Schritte" stehe; er aus den vielen Fehlern der Vergangenheit zwar gelernt und im Betreuungszeitraum "oft" die richtigen Entscheidungen getroffen und sich eine Ausgangslage geschaffen habe, in der er sich der Folgen seiner deliktischen Vergangenheit schrittweise entledigen könne; dabei erscheine aber eine weitere professionelle Beratung "dringend notwendig", was "im Hinblick auf die Rückfallprävention ein sehr wichtiger Faktor" bilde. Vom bisher gewalttätigen Beschwerdeführer geht somit - trotz gewisser Anzeichen einer Besserung - nach wie vor ein nicht als rein abstrakt und wenig wahrscheinlich einzuschätzendes Rückfallrisiko im Zusammenhang mit wichtigen Rechtsgütern (Leib und Leben) aus.
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3.5. Der Beschwerdeführer vermochte sämtliche ihm bisher gebotenen Chancen und Förderungsmassnahmen nicht zu nutzen, sodass sich die beanstandete aufenthaltsbeendende Massnahme trotz seiner langen Anwesenheit und seiner sozialen Bindungen, welche sich bisher im Wesentlichen auf Landsleute beschränkt haben, dennoch rechtfertigt. Die Beziehungen zu seinen Geschwistern kann er im Rahmen punktueller Aufhebungen einer allfälligen Einreisesperre von der Türkei aus leben (vgl. bei einem FZA-Fall [2. Generation]: Urteil 2C_200/2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.4.1; EGMR-Urteil 
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3.6. Die inzwischen in der Schweiz abgeschlossene beruflich Ausbildung in der Automobilbranche wird es dem Beschwerdeführer, der hier weder verheiratet ist noch Kinder hat, ermöglichen, in der Türkei, wo seine Grosseltern leben, Fuss zu fassen. Er spricht zudem unbestrittenermassen (zumindest) Kurdisch. Seine Mutter kann auch durch die hier verbleibenden Geschwister betreut werden. Es bestehen keine besonderen Abhängigkeiten, welche es dem volljährigen Beschwerdeführer erlauben würden, sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu berufen (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2, EGMR-Urteil 
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Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 12. November 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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