BGer 2C_1059/2013 | |||
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BGer 2C_1059/2013 vom 13.11.2013 | |
{T 0/2}
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2C_1059/2013
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Urteil vom 13. November 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen der Stadt Luzern, Winkelriedstrasse 12a, 6002 Luzern,
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Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse15, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Taxibetriebsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung (vormals Verwaltungsgericht, abgaberechtliche Abteilung), vom 8. Oktober 2013.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
X.________ bietet Taxidienstleistungen im Raum Luzern an. Am 9. November 2012 wurde sein Gesuch um weitere Verlängerung der Ende Dezember 2012 ablaufenden Taxibetriebsbewilligungen B wegen zu hoher Verschuldung abgewiesen. Dieser Entscheid erwuchs, nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern auf die dagegen erhobene Beschwerde am 15. Januar 2013 wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten war, in Rechtskraft. Am 2. April 2013 erliess die Stadt Luzern eine neue Verfügung, womit sie zunächst feststellte, dass X.________ nicht mehr über die B-Betriebsbewilligungen verfüge und eine Verlängerung "aus bekannten Gründen" nicht in Frage komme, dass -ebenso "aus bekannten Gründen" -eine Übertragung der fraglichen Bewilligungen auf seine Mutter nicht möglich sei und dass mit der ebenfalls angeregten Bezeichnung einer neuen verantwortlichen Person, Y.________, eine Umgehung der rechtlichen Situation versucht werde. Gegen diese Verfügung gelangte X.________ wiederum mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht (seit 1. Juni 2013 Kantonsgericht, 4. Abteilung) des Kantons Luzern. Dieses erachtete die Beschwerde, trotz der Rechtskraft der Nichtverlängerungsverfügung vom 9. November 2012, zwar als zulässig, wies sie indessen mit Urteil vom 8. Oktober 2013 ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. November 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und (die Sache) zur Neubeurteilung zurückzuweisen; die Taxibetriebsbewilligungen 534, 536, 540, 595 seien mindestens für zwei Kalenderjahre zu erneuern; er solle die Taxibewilligung unter bestimmten Auflagen für zwei Jahre erhalten; Z.________ oder Y.________ seien als potenzielle Aufsichtspersonen des Betriebs anzusehen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem bzw. kommunalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Anfechtung der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). Appellatorische Kritik an der Anwendung kantonalen Rechts und an den Sachverhaltsfeststellungen ist nicht zu hören.
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2.2. Das Kantonsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung gemäss Art. 3 des Reglements der Stadt Luzern vom 12. Juni 2003 über das Taxiwesen (Taxireglement) nicht erfülle, weil bei Vorliegen von Verlustscheinen im Betrag von gut Fr. 75'000.-- ein Entzugsgrund gemäss Art. 6 Abs. 1 Taxireglement erfüllt sei. Es legt alsdann dar, warum sich aus der früheren Verlängerung der Bewilligungen nichts für das neue Gesuch zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten lasse. Es erläutert zudem, warum keine Bewilligung auf den Namen von dessen Mutter ausgestellt werden könne und weshalb auch eine Bewilligungsübertragung auf Y.________ nicht in Betracht falle. Der Beschwerdeführer äussert sich zu all diesen Belangen. Seine Ausführungen sind indessen rein appellatorischer Natur. Weder zeigt er auf, dass die Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich seien, noch wird dargelegt, welches verfassungsmässige Recht das Kantonsgericht bei der Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonalen und kommunalen Rechts verletzt hätte.
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Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. November 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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