BGer 2C_160/2013 | |||
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BGer 2C_160/2013 vom 15.11.2013 | |
{T 0/2}
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2C_160/2013
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Urteil vom 15. November 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld,
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Departement für Justiz und Sicherheit
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des Kantons Thurgau,
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Regierungsgebäude, 8500 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 19. Dezember 2012.
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Sachverhalt: |
A. | |
- Strafverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 26. Mai 2003 wegen einfacher Körperverletzung (absichtliches Umstossen des Opfers, wobei dieses Verletzungen am Rücken erlitt), begangen am 19. August 2002; Verurteilung zu einer Arbeitsleistung von einem halben Tag sowie Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung von Fr. 100.--.
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- Strafverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 8. November 2005 wegen einfacher Körperverletzung (anlässlich einer Auseinandersetzung am 26. Juni 2005 versetzte X.________ seinem Opfer mehrere Schläge ins Gesicht und einen Schlag auf die Brust. Gemäss ärztlichem Zeugnis erlitt das Opfer Schürfwunden, Prellungen am Unterkiefer und eine Ohrläppchenläsion); Bestrafung mit einer Busse von Fr. 100.-- sowie Verpflichtung zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 100.--.
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- Strafverfügung des Bezirksamts Diessenhofen vom 5. Juli 2007 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften (Lenken eines für die öffentliche Strasse nicht zugelassenen Fahrzeuges ohne Kontrollschild und ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 8. Juli 2006, unerlaubtes Verwenden des Fernlichts nach einer Auseinandersetzung mit dem Ziel, seinen Kontrahenten zurechtzuweisen, begangen am 9. Juli 2006, Verursachen eines Verkehrsunfalles, bei dem sich das von X.________ gelenkte Fahrzeug überschlug, wodurch X.________ seine Mitfahrerin und allfällige andere Verkehrsteilnehmer einer ernstlichen Gefahr aussetzte, begangen am 23. Dezember 2006) : bedingte Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- und Busse von Fr. 700.--.
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- Strafverfügung des Bezirksamts Diessenhofen vom 16. Januar 2008 wegen Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften (Vermeidbare Lärmerzeugung durch hohe Drehzahlen des Motors beim Fahren in niedrigen Gängen, vermeidbare Lärmerzeugung durch Durchdrehenlassen der Antriebsräder beim Anfahren, begangen am 22. Dezember 2007) : Busse Fr. 210.--.
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- Strafverfügung des Bezirksamts Frauenfeld vom 6. März 2008 wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Verursachen eines Verkehrsunfalls durch mangelnde Aufmerksamkeit und Linksabbiegen trotz Gegenverkehrs, begangen am 1. Dezember 2007) : Busse Fr. 500.--.
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- Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts Kanton Schaffhausen vom 28. August 2009 wegen einfacher Körperverletzung (während einer Auseinandersetzung am 28. März 2009 schlug X.________ seinem Opfer mit der Faust ins Gesicht) : bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.--.
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- Strafbefehl des Verkehrsamts des Kantons Schaffhausen vom 25. März 2010 wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um netto 19 km/h, Verwenden eines Telefons während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung), falsche Anschuldigung, begangen am 9. August 2009: bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und Busse von Fr. 600.-- (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 28. August 2009).
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- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 21. Januar 2011 wegen einfacher Körperverletzung (während einer Auseinandersetzung am 10. Januar 2010 schlug X.________ seinem Opfer mit der Faust ins Gesicht. Als das Opfer daraufhin zu Boden ging, trat ihm X.________ mit dem Fuss an den Kopf. Das Opfer blutete in der Folge aus der Nase, erlitt eine geschwollene Nase und Schmerzen im Kiefergelenk), grobe Verletzung von Verkehrsregeln (X.________ überschritt am 11. Juni 2010 mit seinem Auto die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts um netto 38 km/h) : Geldstrafe von 60 Tagesätzen zu je Fr. 50.--, davon 45 Tagessätze zur Zahlung aufgeschoben.
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- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 2. März 2012 wegen Tätlichkeiten (während einer Auseinandersetzung am 25. September 2011 versetzte X.________ seinem Opfer mehrere Schläge gegen verschiedene Körperstellen) : Busse von Fr. 500.--.
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B. |
C. |
D. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung besteht (vgl. Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S.4). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314 mit Hinweisen), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung oder der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356.). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 136 III 123 E. 4.4,3 S. 129).
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. In solchen Fällen ist ein Bewilligungswiderruf sogar dann zulässig, wenn sich der Ausländer - wie vorliegend - seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG).
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2.1.1. In BGE 137 II 297 E. 3 S. 302 ff. hat das Bundesgericht näher bestimmt, wann die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt sind und von einem "in schwerwiegender Weise" erfolgten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen ist: Dies ist zwar in erster Linie dann der Fall, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden: So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 mit Hinweisen). Dies bedeutet, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen können. Diesfalls ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist damit nicht erforderlich, dass die ausgesprochenen Strafen insgesamt etwa einer längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 62 lit. b AuG entsprechen müssen. Sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist.
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2.1.2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer, der bereits als Minderjähriger zweimal wegen einfacher Körperverletzung bestraft werden musste, als Erwachsener seit 2006 immer wieder delinquiert hat. Dreimal wurde er wegen einfacher Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten bestraft. Er hat somit die körperliche Integrität seiner Opfer verletzt bzw. gefährdet. Ein nicht zu unterschätzendes Risiko für die Bevölkerung stellen teilweise auch die vom Beschwerdeführer verübten Strassenverkehrsdelikte dar. Es erscheint als blosser Zufall, dass bei seinem Verkehrsverhalten bis anhin noch niemand zu Schaden gekommen ist und auch die handgreiflichen Auseinandersetzungen (Faustschläge ins Gesicht, Fusstritt gegen Kopf) nicht schlimmere Folgen hatten. Mit dem Beschwerdeführer ist indessen darin übereinzustimmen, dass es sich angesichts der ausgesprochenen Strafen bei der ihm vorgeworfenen wiederholten Straffälligkeit nicht um gravierende Straftaten im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG handelte. Zudem stellen die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte auch keine in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV (Fassung vom 28. November 2010) genannten Anlasstaten dar, deren Begehung dazu führen soll, dass die ausländische Person "unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz" verliert. Neben der Vielzahl der Delikte fällt vorliegend jedoch entscheidend ins Gewicht, dass auch die über einen Zeitraum von 3 Jahren und neun Monaten verfügten mehrmaligen ausländerrechtlichen Verwarnungen den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu beeindrucken vermochten und ihn nicht dazu veranlassten, sich zu bessern. Dieser Umstand legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer weder gewillt noch fähig ist, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren und damit zu rechnen ist, dass er auch zukünftig wieder straffällig wird. Damit ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gegeben.
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2.2. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigt sich indessen nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.; vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG).
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2.2.1. Wie dargelegt, liess sich der Beschwerdeführer weder von den verhängten Strafen noch von den fremdenpolizeilichen Verwarnungen beeindrucken und zu einer Änderung seines Verhaltens veranlassen. Selbst nach der zweiten formellen Verwarnung vom 15. Oktober 2009 gab der Beschwerdeführer erneut zu Klagen Anlass (10.01.2010: einfache Körperverletzung; 11.06.2010: grobe Verletzung der Verkehrsregeln; 25.11.2011: Tätlichkeiten). Das Verhalten des Beschwerdeführers zeugt damit von einer inakzeptablen Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung sowie von einer gewissen Unbelehrbarkeit.
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2.2.2. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 6½ Jahren in die Schweiz eingereist und hat hier seine Schul- und Berufsausbildung absolviert. Positiv anzurechnen ist ihm, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgeht und keine Schulden hat. Weder die berufliche Integration noch das günstige familiäre Umfeld vermochten aber den Beschwerdeführer, davon abzuhalten, immer wieder straffällig zu werden.
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2.2.3. Es wird den Beschwerdeführer gewiss hart treffen, die Schweiz verlassen zu müssen, nachdem er seit seiner Kindheit hier lebt und berufsmässig integriert ist. Dennoch ist der Schluss der Vorinstanz, das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiege dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz, nicht zu beanstanden. Ausschlaggebend ist dabei, dass der Beschwerdeführer von der Ausländerbehörde wegen seiner wiederholten Straffälligkeit bereits zweimal formell verwarnt und einmal formlos gemahnt wurde. Ziel der fremdenpolizeilichen Verwarnung ist es, den betroffenen Ausländer zu einer Änderung seines Verhaltens zu veranlassen. Gelingt dies nicht, kommt es grundsätzlich zu den für den Fall der Missachtung der verfügten Bedingungen angedrohten Folgen, ansonsten die fragliche Massnahme ihres Sinnes entleert würde. Der Beschwerdeführer hat die ihm drei Mal eingeräumte Gelegenheit, sich zu bessern, nicht genutzt und trotz angedrohter ausländerrechtlicher Konsequenzen weiter delinquiert. Er hat damit den Tatbeweis erbracht, dass er sich durch Verwarnungen nicht beeinflussen lässt. Eine nochmalige fremdenpolizeiliche Verwarnung an Stelle der verfügten Massnahme fällt daher ausser Betracht. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers erweist sich der angefochtene Widerruf der Niederlassungsbewilligung angesichts der vorgängigen, wirkungslos gebliebenen Verwarnungen als verhältnismässig.
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3.
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3.1. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
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3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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2.
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3.
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Lausanne, 15. November 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Dubs
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