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Informationen zum Dokument  BGer 6B_788/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_788/2013 vom 15.11.2013
 
{T 0/2}
 
6B_788/2013
 
 
Urteil vom 15. November 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafzumessung (Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. Mai 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich vorab gegen die Höhe der Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Strafzumessungsregeln nach Art. 47 StGB verletzt.
1
1.2. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).
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1.3. Die Strafe bemisst sich nach dem Verschulden des Täters, wobei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf sein Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Diese allgemeinen Strafzumessungskriterien hat das Bundesgericht wiederholt eingehend erläutert (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
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1.4. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigt sämtliche relevanten Strafzumessungskriterien ausführlich und nachvollziehbar.
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1.4.1. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziffer 10 i.f.) geht die Vorinstanz nicht von einer schweren, sondern lediglich von einer erheblichen Tatschwere aus (Urteil, S. 9). Damit bewegt sie sich zweifelsohne im Rahmen ihres Ermessens.
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1.4.2. Dass der Beschwerdeführer aus freien Stücken nach kurzer Zeit von weiterer Delinquenz absah, sei seiner Argumentation zufolge insbesondere als Ausdruck seiner echten Einsicht und Reue strafmindernd zu berücksichtigen (Beschwerde, S. 8). Die Vorinstanz setzt sich mit dem Ausmass von Einsicht und Reue des Beschwerdeführers auseinander und schliesst auf eine leichte Strafminderung (Urteil, S. 12 f). Damit bewegt sie sich im Rahmen ihres Ermessens.
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1.4.3. Ähnlich verhält es sich betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass er von den Konsequenzen seiner Tat bereits hart getroffen worden sei (Beschwerde, S. 8). Unter die Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB lässt sich dieser Aspekt ebenfalls nicht subsumieren, und die Anwendung von Art. 54 StGB fällt ausser Betracht, da es sich beim Verlust der Fluglizenz in der Schweiz lediglich um eine mittelbare Folge seiner Delinquenz handelt.
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1.4.4. Ansonsten beschränken sich die Vorbringen des Beschwerdeführers darauf, die vorinstanzliche Wertung der einzelnen Strafzumessungskriterien zu kritisieren bzw. darzulegen, wie sie seiner Ansicht nach zutreffender wäre. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Begründung der Strafhöhe von nicht massgebenden Kriterien ausgegangen sein, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder bei deren Beurteilung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht haben soll. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
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Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. November 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Schneider
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
 
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