BGer 1C_303/2013 | |||
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BGer 1C_303/2013 vom 18.11.2013 | |
{T 0/2}
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1C_303/2013
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Urteil vom 18. November 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
Helvetia Nostra,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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X.________ und Y.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Metzger,
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Gemeinde Val Müstair.
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Gegenstand
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Baueinsprache,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer,
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vom 19. Februar 2013.
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Erwägungen: | |
1. Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von X.________ und Y.________ am 29. November 2012 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses in der Fraktion Sta. Maria eingereichtes Baugesuch Einsprache. Am 19. Dezember 2012 wies der Gemeindevorstand Val Müstair die Einsprache ab und am 27. Dezember 2012 erteilte er die Baubewilligung.
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Hiergegen wandte sich die Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dessen 5. Kammer trat mit Urteil vom 19. Februar 2013 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'033.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte die Helvetia Nostra mit Beschwerde vom 18. März 2013 ans Bundesgericht.
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Gemäss Schreiben vom 16. September 2013 hat die Bauherrschaft das Baugesuch zurückgezogen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).
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Die Beschwerdegegner stellen mit Blick auf die bereits in vergleichbaren Fällen ergangenen bundesgerichtlichen Urteile fest, die bundesgerichtlichen Kosten zu übernehmen, wobei die Voraussetzungen für den Zuspruch von Parteientschädigungen - ebenfalls mit Blick auf diese Urteile - in Bezug auf alle Verfahrensbeteiligten nicht gegeben seien. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seien praxisgemäss zwischen der Gemeinde und der Bauherrschaft aufzuteilen.
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2.2. Die Verfahrenskosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Demgemäss rechtfertigt es sich, den Beschwerdegegnern die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 66 Abs. 2 BGG analog).
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Mit Blick auf das soeben Gesagte, den Baugesuchsrückzug und das Verursacherprinzip, steht den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zu, auch wenn sie nunmehr anwaltlich vertreten sind.
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Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
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Ebenso steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 4 BGG; s. dazu BGE 134 II 117).
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3.
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Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchsrückzug gegenstandslos geworden.
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Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV (BGE 139 II 243, 263 und 271) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 19. Februar 2013 und der ursprünglichen kommunalen Entscheide vom 19./27. Dezember 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat.
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Hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist es angezeigt, dass das Bundesgericht die diesbezügliche Kostenregelung wie in früheren Fällen sogleich selber neu trifft. Nachdem die Beschwerdegegner ihr Baugesuch zurückgezogen haben, rechtfertigt es sich, ihnen die verwaltungsgerichtlichen Kosten, gemäss Urteil vom 19. Februar 2013 ausmachend Fr. 1'033.--, aus denselben Gründen wie die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen (unabhängig von der von ihnen angetönten, durch nichts belegten angeblichen Praxis des Verwaltungsgerichts). Sodann steht der Beschwerdeführerin auch für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zu, da sie auch damals nicht anwaltlich vertreten war.
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Auf welche Weise die Gemeinde Val Müstair den nunmehrigen Abschluss des kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens im Kostenpunkt gemäss ihren Verfahrenstarifen zu regeln haben wird, lässt sich hier nicht abschätzen. Die Sache geht daher insoweit zurück an die Gemeinde.
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Demnach wird erkannt: | |
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_303/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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Es wird festgestellt, dass der am 19. Dezember 2012 ergangene kommunale Einspracheentscheid und die Baubewilligung vom 27. Dezember 2012 sowie das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 19. Februar 2013 gegenstandslos geworden sind. Die Sache geht zurück an die Gemeinde Val Müstair zur Prüfung der Kostenfrage hinsichtlich des nunmehrigen Abschlusses des kommunalen Verfahrens.
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2. Den Beschwerdegegnern X.________ und Y.________ werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.
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3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Val Müstair und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. November 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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