BGer 9C_827/2013 | |||
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BGer 9C_827/2013 vom 12.12.2013 | |
{T 0/2}
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9C_827/2013
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Urteil vom 12. Dezember 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Nussbaumer.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebens-versicherungs-Gesellschaft, c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft, Bleicherweg 19, 8002 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2013.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 6. und 13. November 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2013,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 15. November 2013 an die X.________ GmbH, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 6. und 13. November 2013 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass die Beschwerdeführerin ihre Eingaben zwar als "Beschwerde" bezeichnet, darin die Beitragsforderung aber anerkennt, soweit sie nicht bereits durch Teilzahlungen getilgt ist, und um Fristerstreckung für die Begleichung und um Teilzahlungen ersucht,
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dass diese Anliegen die Vollstreckung der nicht bestrittenen und vom kantonalen Gericht festgestellten Beitragsschuld betreffen und nicht Gegenstand der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid sein können,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schrift-lich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Dezember 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer
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