BGer 9C_869/2013 | |||
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BGer 9C_869/2013 vom 20.12.2013 | |
{T 0/2}
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9C_869/2013
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Urteil vom 20. Dezember 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte | |
W.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons Solothurn vom 16. Oktober 2013.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 27. November 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. Oktober 2013,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass darüber hinaus in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da zwar sinngemäss der Erlass der Rückerstattung beantragt wird, den Ausführungen indessen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
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dass die Vorinstanz festgestellt hat, der Beschwerdeführerin sei bekannt gewesen, dass der Anspruch auf eine Waisenrente von einer laufenden Ausbildung des Sohnes abhängt, und aus diesem Grund ihren Guten Glauben für die Entgegennahme von Zahlungen, nachdem sie um die Auflösung des Lehrverhältnisses wusste, ausgeschlossen hat,
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dass die Beschwerdeführerin mit sämtlichen Argumenten an diesem entscheidenden Punkt vorbeizielt und sie namentlich auch nicht darlegt, weshalb es rechtswidrig gewesen sein soll, allein den Erlass der Rückerstattung als Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu behandeln,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass mangels einer (fristgerecht eingereichten) gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Dezember 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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