BGer 1B_450/2013 | |||
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BGer 1B_450/2013 vom 17.01.2014 | |
{T 0/2}
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1B_450/2013
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Urteil vom 17. Januar 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Bischofszell.
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Gegenstand
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Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. November 2013.
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In Erwägung, | |
dass die Staatsanwaltschaft Bischofszell X.________ mit Strafbefehl vom 23. September 2013 des verbotenen Umgangs mit Vorrichtungen zur Warnung vor Verkehrskontrollen gemäss Art. 98a Abs. 1 lit. a SVG schuldig erklärte und mit einer Busse von Fr. 300.-- bestrafte, wobei sie das sichergestellte Radarwarngerät zur Vernichtung einzog und dem Verurteilten die Verfahrenskosten auferlegte;
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dass X.________ zusammen mit der gegen diesen Strafbefehl erhobenen Einsprache um amtliche Verteidigung ersuchte;
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dass die Staatsanwaltschaft Bischofszell dieses Gesuch mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 abwies;
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dass X.________ sich gegen diese Verfügung ans Obergericht des Kantons Thurgau wandte, welches seine Beschwerde mit Entscheid vom 14. November 2013 abgewiesen hat;
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dass er mit Eingabe vom 20. Dezember (Postaufgabe: 21. Dezember) 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt, wobei er den ausführlichen Entscheid betreffend Verweigerung der amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltlichen Rechtspflege nur ganz allgemein beanstandet, jedoch nicht darlegt, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass seine darüber hinaus auch am Strafbefehl geübte Kritik nicht bereits im vorliegenden Verfahren, sondern zunächst in dem den Strafbefehl betreffenden Einspracheverfahren vorzutragen sein wird;
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dass die Beschwerde nach dem Gesagten den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
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wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bischofszell und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Januar 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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