BGer 5A_39/2015 | |||
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BGer 5A_39/2015 vom 19.01.2015 | |
{T 0/2}
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5A_39/2015
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Urteil vom 19. Januar 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ausstand (betreibungsrechtliche Beschwerde),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Dezember 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid AB.2014.66-AS vom 29. Dezember 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere kantonale SchK-Aufsichtsbehörde im Rahmen eines bei der unteren Aufsichtsbehörde gegen eine Betreibung des Betreibungsamtes U.________ gegen den Beschwerdeführer hängigen Beschwerdeverfahrens) einen (ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner abweisenden) Entscheid des Vizepräsidenten des Kreisgerichts Rorschach wegen Unzuständigkeit aufgehoben, seinerseits (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) das Ausstandsbegehren gegen den Beschwerdegegner abgewiesen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat,
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in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in Erwägung, | |
dass das Kantonsgericht erwog, der Vizepräsident des Kreisgerichts Rorschach sei nicht zum Entscheid über den Ausstand des Beschwerdegegners im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren zuständig gewesen, vielmehr sei die obere Aufsichtsbehörde für den Entscheid über den Ausstand des Beschwerdegegners als Mitglied der unteren Aufsichtsbehörde zuständig, das Festhalten des Beschwerdegegners an einem Zutrittsverbot zum Gerichtsgebäude seines Amtsvorgängers begründe ebenso wenig eine Befangenheit des Beschwerdegegners wie die vom Beschwerdeführer erhobene Strafklage, von krassen oder wiederholten Rechtsfehlern könne keine Rede sein, anderweitige konkrete Umstände, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit erwecken könnten, seien weder aufgezeigt noch ersichtlich, zufolge Aussichtslosigkeit des Ausstandsbegehrens könne die unentgeltliche Rechtsvertretung nicht gewährt werden,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 29. Dezember 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern, eine "konspirative Tätigkeit" zwischen der St. Galler Justiz und der Regierung zu behaupten und sich auf die Hängigkeit einer vom Beschwerdeführer eingereichten Strafklage (sowohl gegen den Beschwerdegegner wie auch gegen den Präsidenten der Aufsichtsbehörde) zu berufen,
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dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 29. Dezember 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare sowie missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
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dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird schriftlich den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Januar 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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