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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1216/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_1216/2014 vom 23.01.2015
 
{T 0/2}
 
6B_1216/2014
 
 
Urteil vom 23. Januar 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Busse; Kostenauflage,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. November 2014.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Das Stadtrichteramt Winterthur führt eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen einer Widerhandlung gegen das SVG. Die Beschwerdeführerin wurde auf den 28. August 2014 als Zeugin vorgeladen. Das Stadtrichteramt hielt mit Verfügung vom 18. September 2014 fest, die Beschwerdeführerin sei unentschuldigt nicht zur Einvernahme erschienen, weshalb sie mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft werde.
 
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde am 5. November 2014 gut. Es hob die Verfügung des Stadtrichteramts vom 18. September 2014 auf und wies das Verfahren an das Stadtrichteramt zurück. Für das Beschwerdeverfahren wurden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die Verfügung des Obergerichts vom 5. November 2014 sei aufzuheben. Es sei ihr eine angemessene Entschädigung für die Aufwendungen zur Wahrung ihrer Rechte vor den Vorinstanzen zu zahlen.
 
2. Nach der Aufhebung der Verfügung vom 18. September 2014 wird das Stadtrichteramt die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz nochmals zu behandeln haben. Der angefochtene Entscheid schliesst das kantonale Verfahren somit nicht ab, sondern stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keinen End-, sondern einen Zwischenentscheid dar. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde ans Bundesgericht nicht zulässig (Art. 90 BGG). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 93 BGG liegt nicht vor.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich nur dagegen, dass sie keine Entschädigung erhalten hat. Indessen handelt es sich bei der Regelung der Entschädigungsfolgen in einem Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ebenfalls nicht um einen End-, sondern um einen Zwischenentscheid, den die Beschwerdeführerin mit dem Endentscheid in der Hauptsache anfechten kann (Urteile 6B_236/2014 vom 1. September 2014 E. 2.3, 6B_321/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4, je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Januar 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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