BGer 5A_84/2015 | |||
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BGer 5A_84/2015 vom 03.02.2015 | |
{T 0/2}
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5A_84/2015
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Urteil vom 3. Februar 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB U.________.
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Gegenstand
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Schlussbericht und Schlussrechnung (Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. November 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. November 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (Tochter einer unter Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft stehenden, am xx.xx.2014 verstorbenen Mutter) gegen die (durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ erfolgte) Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung (samt Entlastung der Beiständin unter Vorbehalt allfälliger Verantwortlichkeitsansprüche) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
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in Erwägung, | |
dass das Obergericht erwog, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens könne einzig der Genehmigungs- und Entlastungsentscheid sein, strafbares Verhalten der Beiständin wäre durch die Strafuntersuchungsbehörden zu prüfen, die Beschwerdeführerin habe bereits Kopien der Akten sowie Einsicht in die Belegordner erhalten, für die Gewährung von Einsicht in die Akten anderer Verfahren sei das Obergericht nicht zuständig, der Schlussbericht enthalte keine verleumderischen Aussagen, durch die Genehmigung dieses Berichts erhalte die von der Behörde zur Kenntnis genommene Sachverhaltswiedergabe der Beiständin keine erhöhte Beweiskraft, auch die Schlussrechnung sei nicht zu beanstanden, ob das Sozialamt von der Beschwerdeführerin für die Unterstützung der Mutter (mit insgesamt Fr. 29'731.10) mehr als die vergleichsweise auf monatlich Fr. 850.-- festgelegten Beträge zurückfordern könne, habe weder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde noch das Obergericht zu entscheiden, gleiches gelte für die in der Schlussrechnung aufgenommene Entschädigung des Rechtsbeistandes der Mutter in der Höhe von Fr. 2'000.--, die Beschwerde erweise sich, soweit zulässig, als offensichtlich unbegründet, weshalb auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden könne,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 24. November 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), ebenso unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anficht,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, "Forderungen", "unbezahlte Rechnungen" und "Schulden" zu beanstanden, eigene Forderungen geltend zu machen, die Pflicht zur Verwandtenunterstützung zu bestreiten sowie den - die verstorbene Mutter betreuenden - Personen unterlassene Hilfeleistung und Misshandlungen vorzuwerfen,
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dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 24. November 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Februar 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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