BGer 1B_36/2015 | |||
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BGer 1B_36/2015 vom 06.02.2015 | |
{T 0/2}
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1B_36/2015
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Urteil vom 6. Februar 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
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Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Zwischenverfügung,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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In Erwägung, | |
dass A.________ sich gegen eine am 6. November 2014 betreffend ambulante Behandlung mit Strafaufschub (Nachverfahren) ergangene Verfügung des Bezirksgerichts Zürich mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich wandte;
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dass der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar 2015 eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen ab Erhalt der Verfügung ansetzte, um eine begründete und verständliche Beschwerdeschrift einzureichen, dies mit dem Hinweis darauf, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde;
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dass A.________ hiergegen mit Eingabe vom 30. Januar (Postaufgabe: 2. Februar) 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass dieses davon abgesehen hat, bei den weiteren Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer nur ganz allgemein Kritik an der Polizei und am kantonalen Verfahren übt, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die angefochtene Verfügung bzw. deren Begründung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb schon aus diesem Grund auf sie nicht einzutreten ist und es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Februar 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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