BGer 1C_446/2014 | |||
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BGer 1C_446/2014 vom 10.02.2015 | |
{T 0/2}
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1C_446/2014
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Urteil vom 10. Februar 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ Limited,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwaller,
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gegen
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Gemeinderat Teufenthal,
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Kirchweg 1, 5723 Teufenthal,
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Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau,
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Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau,
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B.________ AG,
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Gegenstand
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Baubewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 15. August 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer.
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Sachverhalt: | |
A. Die A.________ Limited ist Eigentümerin der Parzelle Kat. Nr. 15 an der Wynentalstrasse "..." in Teufenthal, auf der früher eine Aluminiumgiesserei betrieben wurde ("Injecta-Areal"). Die D.________ GmbH, Zürich, verwaltet die Liegenschaft für die Grundeigentümerin. Auf dem Areal befinden sich u.a. die Gebäude Nrn. 154 und 170.
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Am 15. Juni 2012 stellte C.________ als Mieter des Gebäudes Nr. 154 ein Gesuch für dessen Umnutzung in einen Autoverwertungsbetrieb. Das Baubewilligungsverfahren ist wegen offener Erschliessungsfragen hängig.
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Am 19. November 2012 nahm der Gemeinderat Teufenthal einen Augenschein auf dem Areal und stellte dabei bauliche Veränderungen (insbesondere den Einbau eines Tores) am Gebäude Nr. 170 und die Nutzung des Untergeschosses für die Lagerung von Schiffen fest. Im Erdgeschoss des Gebäudes Nr. 154 waren 50 Fahrzeuge abgestellt, auf dem südlich angrenzenden Areal weitere 30.
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Mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 verpflichtete der Gemeinderat Teufenthal die A.________ Limited, für die Umnutzung und den Umbau des Untergeschosses des Gebäudes Nr. 170 bis Ende 2012 ein vollständiges und fachgerechtes Baugesuch einzureichen (Dispositiv-Ziffer 1), die ohne Bewilligung im Gebäude Nr. 154 und auf dem südlich angrenzenden Platz abgestellten Fahrzeuge bis Ende 2012 vom Areal zu entfernen (Dispositiv-Ziffer 2) und dem Gemeinderat bis Ende 2012 eine aktualisierte Liste der Mieter mit den entsprechenden Plangrundlagen einzureichen (Dispositiv-Ziffer 3). Ausserdem büsste er die D.________ GmbH wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen das Baugesetz und die kommunale Bau- und Nutzungsordnung mit Fr. 2'000.-- (Dispositiv-Ziffer 4).
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Am 24. Juni 2013 wies das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau (BVU) die von der A.________ Limited gegen die Dispositiv-Ziffern 1 - 3 erhobene Beschwerde ab und setzte die Ende 2012 abgelaufenen Fristen neu fest.
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Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau beantragte die A.________ Limited, diesen Entscheid des BVU aufzuheben und die Sache eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Nutzung des Untergeschosses des Gebäudes Nr. 170 durch die B.________ AG zulässig sei und die Verpflichtung der Beschwerdeführerin bzw. von C.________, das Erdgeschoss des Gebäudes Nr. 154 zu räumen, gegenstandslos geworden oder eventuell diese Nutzung zulässig sei. Zudem wurde die Sistierung des Verfahrens beantragt.
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Am 15. August 2014 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde kostenfällig ab.
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B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die A.________ Limited:
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"1. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts Aargau vom 15. 08. 2014 sei bezüglich der Verpflichtung der Beschwerdeführerin, für den Umbau und die Umnutzung des Untergeschosses des Gebäudes Nr. 170 weitergehend ein Baugesuch einzureichen, und der vorinstanzlichen Kostenfolgen aufzuheben.
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2. Es sei festzustellen, dass die dem Gemeinderat Teufenthal eingereichten Unterlagen rechtsgenüglich zur Beurteilung des Baugesuchs betreffend der Umnutzung des Gebäudes Nr. 170 durch die B.________ AG sind.
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3. Eventuell sei die Beschwerdesache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
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C. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Das BVU beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Gemeinde Teufenthal und die B.________ AG liessen sich nicht vernehmen.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde richtet sich gegen die vom Verwaltungsgericht geschützte Verpflichtung der Beschwerdeführerin, für den Umbau und die Umnutzung des Gebäudes Nr. 170 ein vollständiges und fachgerechtes Baugesuch einzureichen; die Beschwerdeführerin beantragt, das Bundesgericht solle feststellen, dass die von ihr eingereichten Unterlagen ein rechtsgenügliches Baugesuch darstellten. Angefochten ist somit ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, gegen den die Beschwerde zulässig ist, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Allerdings schliesst er das Baubewilligungsverfahren nicht ab, ist mithin kein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG, sondern ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar mit Verweis auf BGE 138 III 76 E. 1.2 und 135 III 430 E. 1.1 das Gegenteil. Diese Entscheide betreffen indessen eine Nachlassstundung sowie eine vorsorgliche Beweisführung im Sinn von Art. 158 ZPO; sie sind nicht einschlägig und damit nicht geeignet, ihren Standpunkt zu stützen.
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Ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG ist nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Soweit dies nicht offenkundig ist, ist es Sache der Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind (BGE 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2). Ob dies der Fall ist, prüft das Bundesgericht frei (BGE 134 II 142 E. 1.2.4).
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Die Anwendbarkeit von lit. b fällt von vornherein ausser Betracht, da die Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen würde. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von lit. a droht der Beschwerdeführerin ebenso wenig: Gleichgültig darum, ob sie im Baubewilligungsverfahren die vom Gemeinderat verlangten Unterlagen nachreicht oder dies innert Frist nicht tut, wird dieser das Gesuch auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Akten zu beurteilen und das Verfahren, sei es durch ein Nichteintreten auf das Baugesuch wegen formeller Mängel oder dessen Abweisung oder Gutheissung zum Abschluss zu bringen haben. Diesen Endentscheid wird die Beschwerdeführerin (unter Vorbehalt der übrigen Sachurteilsvoraussetzungen) bis ans Bundesgericht weiterziehen können.
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Ist damit weder dargetan noch ersichtlich, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Teufenthal, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, der B.________ AG und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Februar 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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