BGer 8C_21/2015 | |||
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BGer 8C_21/2015 vom 03.03.2015 | |
8C_21/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 3. März 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Frésard,
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Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Jancar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung
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(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 28. November 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1962 geborene A.________ war seit 15. September 2009 bei der Firma B.________ AG als Experte für Kryptografie und Systemsicherheit angestellt. Im August 2012 lösten die Parteien das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2012 auf, wobei der Versicherte per 31. August 2012 freigestellt wurde. Am 1. Januar 2013 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung an und am 28. Januar 2013 ersuchte er um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich ab 1. Januar 2013 wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies das AWA mit Entscheid vom 6. März 2013 ab.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. November 2014 ab, soweit es darauf eintrat.
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C. Mit Beschwerde beantragt der Versicherte sinngemäss die Aufhebung des kantonalen Entscheides.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG. Die konkrete Beweiswürdigung ist Sachverhaltsfrage (nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).
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2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Pflicht der versicherten Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie die verschuldens-abhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 3 AVIV) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 ATSG). Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1. Der Versicherte rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Vor Erlass der Verfügung vom 23. Januar 2013 sei ihm nicht die Möglichkeit gewährt worden, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Am 16. Januar 2013 sei ihm lediglich eine Mitteilung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums zugestellt worden, wonach seine Arbeitsbemühungen beanstandet würden. Darin sei er aber nicht aufgefordert worden, sich hierzu innert einer Frist zu äussern; folglich hätte er bis 22. Januar 2013 unaufgefordert Stellung nehmen müssen. Weiter seien gegen ihn im Einspracheentscheid vom 6. März 2013 neue, in der Verfügung nicht enthaltene Vorwürfe erhoben worden, ohne dass er dazu vorgängig habe Stellung nehmen können.
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Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die Parteien nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die - wie hier - durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). Im Einspracheverfahren erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen - soweit nötig - weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412; SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29 E. 3.2 [8C_592/2012]). Unbehelflich ist der Einwand des Versicherten, im Einspracheentscheid vom 6. März 2013 seien neue Vorwürfe gegen ihn erhoben worden, zumal er nicht substanziiert vorbringt, inwiefern Umstände vorgelegen hätten, die einer Abklärung oder Anhörung vor dem Erlass des Einspracheentscheides bedurft hätten. Im Übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Einspracheentscheid hinreichend begründet ist (zur Begründungspflicht vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237, 126 V 75 E. 5b/dd S. 80; Urteil 8C_611/2013 vom 21. November 2013 E. 2.2).
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3.2. Der Versicherte wendet ein, der vorinstanzliche Entscheid sei ungenügend begründet, weil darin nicht zu den von ihm beschwerdeweise angeführten Urteil C 279/03 vom 30. September 2005 und auch nicht zum Urteil C 228/06 vom 12. Januar 2007 Stellung genommen worden sei, wonach sowohl im Verfügungs- als auch im Einspracheverfahren die zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen unter Mitwirkung der versicherten Person vorzunehmen seien. Die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen, erfordert nicht, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Viel mehr kann es sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Die Begründungspflicht soll den Anspruch der Partei auf eine sachbezogene Begründung gewährleisten. Sie ist erfüllt, wenn der Betroffene die entsprechenden Erwägungen sachgerecht anfechten kann. Dies ist hier der Fall.
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3.3. Der Versicherte macht geltend, er habe viele Suchbemühungen in Jobportals im Internet und im privaten Umfeld unternommen, doch nicht aus jeder dieser Suchbemühungen habe eine schriftliche Bewerbung resultiert. Suchbemühungen auf Jobportals, im Internet oder in Tageszeitungen liessen sich heute nicht mehr schlüssig belegen. Hierbei handelt es sich um vorinstanzlich nicht vorgebrachte und damit neue Tatsachen. Sie sind unbeachtlich, da der Versicherte keine nach Art. 99 Abs. 1 BGG relevanten Gründe geltend macht (hierzu vgl. nicht publ. E. 1.3 des Urteils BGE 138 V 286, in SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7 [8C_690/2011]).
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3.4. Nicht stichhaltig ist der Einwand des Versicherten, er habe den Monat Oktober 2012 für Urlaub verwendet. Denn er hatte sich auch während den Ferien, sei es im Ausland oder in der Schweiz, um Stellen zu bemühen. Die Ortsabwesenheit entbindet nämlich nicht von dieser Pflicht, zumal es mit den heutigen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen ohne weiteres möglich und zumutbar ist, sich für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (Urteil C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Soweit der Versicherte bemängelt, die Vorinstanz habe zu dieser Rüge nicht Stellung genommen, ist von einer Rückweisung an sie aus dem in E. 3.2 hievor angeführten Grund abzusehen.
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3.5. Der Versicherte bringt vor, es gehe um Arbeitsbemühungen vor seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse, also in einer Zeit, in der er noch keine Betreuung und Beratung durch sie erhalten habe. Die notwendige Anzahl schriftlicher Bewerbungen sollte in einer Vorschrift umschrieben sein. Dem ist entgegenzuhalten, dass die versicherte Person auf Grund der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.2 S. 461) selbst alles Zumutbare zu unternehmen hat, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Wie in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung hat sie auch bei der Arbeitslosenversicherung ihr Möglichstes zur Schadenminderung von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, vorzukehren (ARV 1980 Nr. 44 S. 109; Urteil C 199/05 vom 29. September 2005 E. 2.2). Sie hat sich bereits während der Kündigungsfrist und vor ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung unaufgefordert um Stellen zu bemühen (vgl. BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530 f.; ARV 2005 Nr. 4 S. 56 E. 3.1 [C 208/03]; Urteil 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.1).
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3.6. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass das vom Versicherten mit der ehemaligen Arbeitgeberin vereinbarte sechsmonatige Konkurrenzverbot und der Umstand, dass er sich im September 2012 noch zu ihrer Verfügung halten musste, ihn nicht entlastet.
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4. Die Einstellungsdauer von sieben Tagen beanstandet der Versicherte nicht, weshalb sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen.
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5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird das Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG angewendet. Der Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Unia Arbeitslosenkasse, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. März 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Jancar
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