BGer 9C_44/2015 | |||
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BGer 9C_44/2015 vom 11.03.2015 | |
{T 0/2}
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9C_44/2015
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Urteil vom 11. März 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2015.
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Nach Einsicht | |
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2015 betreffend Ergänzungsleistungen für B.________, mit dem es die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 31. Oktober 2014 abwies, soweit es darauf eintrat,
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in die vom Vater der B.________, A.________, dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die entsprechende Stellungnahme der Ausgleichskasse,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass bei der vorinstanzlichen Streitwertberechnung - entsprechend dem Anfechtungsgegenstand - der Ergänzungsleistungsanspruch nicht für ein ganzes Jahr, sondern lediglich für die Monate September bis Dezember 2014 berücksichtigt wurde,
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dass der Beschwerdeführer weder dieses Vorgehen noch die daraus abgeleitete Zuständigkeit des Einzelrichters (vgl. Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]) substanziiert bestreitet,
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dass die Vorinstanz (unter Verweis auf BGE 130 V 263 E. 5.3 S. 268 und 127 V 10 E. 6c S. 17 f.) dargelegt hat, dass die Person mit Anspruch auf Ergänzungsleistung, mithin die Tochter, nicht rechtlich verpflichtet ist, ihre Eltern zu unterstützen und aufzunehmen, weshalb ein Absehen von der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses unter den drei Nutzern der gemeinsamen Wohnung (vgl. Art. 16c Abs. 2 ELV) eine unzulässige indirekte Mitfinanzierung der Eltern bedeuten würde,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die durch die Eltern erbrachte Pflege, Hilfe und Betreuung daran vorbeizielen, zumal insbesondere nicht vorgebracht wurde resp. wird, dass den Eltern ohne ihre Unterstützung keine oder geringere Wohnkosten entstanden wären,
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dass die vorinstanzlich beantragte "EL für zwei Personen" einzig mit der Notwendigkeit des gemeinsamen Wohnens begründet wurde, welche das kantonale Gericht in seinen Erwägungen zu den anrechenbaren Mietkosten berücksichtigt hat, und der Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegt, inwiefern es darauf hätte weiter eingehen müssen,
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dass die Beschwerde insoweit den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass der Beschwerdeführer indessen darüber hinaus sinngemäss eine Verletzung der - aus Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 61 lit. h ATSG (SR 830.1) und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG abgeleiteten - Prüfungs- und Begründungspflicht (vgl. Urteil 9C_648/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 3.1) rügt,
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dass der Beschwerdeführer bereits im Schreiben an die Ausgleichskasse vom 26. September 2014 wie auch mit dem vorinstanzlichen Rechtsmittel geltend machte, dass im September 2014 aufgrund eines Wohnungswechsels Mietzins für zwei Wohnungen aufgebracht werden musste,
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dass das kantonale Gericht darauf mit keinem Wort eingegangen ist, obwohl die angerechneten Mietkosten (monatlich Fr. 500.-) den Grenzbetrag von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG (SR 831.30; monatlich Fr. 1'100.-) nicht erreichen,
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dass die Beschwerde in diesem Punkt offensichtlich begründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG),
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dass sich in Bezug auf die frühere Wohnung weder ein Mietvertrag noch ein Kündigungsschreiben bei den vorinstanzlichen Akten befindet, weshalb die Vorinstanz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) diesbezüglich Abklärungen zu treffen und über die auf September 2014 entfallende Ergänzungsleistung neu zu befinden haben wird,
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dass die Gerichtskosten den Parteien entsprechend dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass, soweit dadurch nicht gegenstandslos geworden, dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235), er indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht wird, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist,
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit er den Ergänzungsleistungsanspruch der B.________ für September 2014 betrifft. Die Sache wird diesbezüglich zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden zu Fr. 250.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 250.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. März 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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