BGer 9C_172/2015 | |||
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BGer 9C_172/2015 vom 12.03.2015 | |
9C_172/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 12. März 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2015.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 6. März 2015 (Empfangsbestätigung) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2015 betreffend Höhe der AHV-Altersrente,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen für eine gültige Beschwerde an das Bundesgericht gesetzlich verlangten Mindestanforderungen klar erkennbar nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, zumal der Beschwerdeführer selber nicht davon ausgeht, dass "bei der Berechnung der Höhe der in meinem Falle zu leistenden Vorbezugs-Rente die einschlägigen Vorschriften unkorrekt angewendet" worden seien,
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dass die weiteren Vorbringen einerseits Art. 190 der Bundesverfassung (SR 101; BV) unberücksichtigt lassen, wonach Bundesgesetze für das Bundesgericht massgebend sind, und andererseits angesichts des sehr weiten Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers (BGE 139 V 349 E. 5.4 S 357 mit Hinweisen) nicht beurteilt werden kann, ob die korrekt angewandten Vorschriften in einzelnen Punkten nicht sachgemäss seien, da jedenfalls Willkür in der Rechtssetzung nicht dargetan wird (Art. 106 Abs. 2 BGG),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos ist,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. März 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Schmutz
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