BGer 1B_294/2014 | |||
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BGer 1B_294/2014 vom 19.03.2015 | |
{T 0/2}
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1B_294/2014
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Urteil vom 19. März 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Karlen, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jonas D. Gassmann,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
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Amt der Region Oberwallis.
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Gegenstand
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Strafprozess; Sperrung von Internet-Domains,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juli 2014
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des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, Einzelrichter.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 |
Erwägung 3 |
Erwägung 4 | |
4.1. Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat die Staatsanwaltschaft die Registrierungsstelle angewiesen, zwei von dieser an den Beschwerdeführer vergebene Domains umgehend zu sperren, da sich darauf "ehrverletzende und damit strafrechtlich relevante Äusserungen" befänden. Der von der Sperrung betroffene Beschuldigte ficht als Inhaber der betroffenen Webblogs die (vom Einzelrichter der Strafkammer bewilligte) Untersuchungsmassnahme an. Soweit die Vorinstanz - sinngemäss - die Auffassung vertreten sollte, es sei hier eine "Vernichtung" (im Sinne von Art. 69 Abs. 2 StGB) verfügt bzw. strafprozessual eingeleitet worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall wurde nicht die Vernichtung eines gefährlichen Gegenstandes angeordnet, sondern die sofortige Unterbindung eines angeblich ehrverletzenden (mutmasslich strafbaren) Verhaltens des Beschwerdeführers in Form der Veröffentlichung von Meinungsäusserungen auf zwei Internet-Domains (sog. "Meinungsblogs"). Von der Vernichtung eines gefährlichen Gegenstandes im Sinne des Gesetzes kann hier nicht gesprochen werden. Wie der Beschwerdeführer mit Recht geltend macht, bildet Art. 69 Abs. 2 StGB insofern keine klare gesetzliche Grundlage für die angefochtene Verfügung. Bei einer Vernichtung würde es sich im Übrigen um eine strafrechtliche Sanktion handeln. Eine solche wäre nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Entweder müsste ein Richter die Sanktion (in einem Strafurteil) erstinstanzlich anordnen (Art. 69 Abs. 2 StGB) oder es müssten die gesetzlichen Voraussetzungen einer (ausnahmsweisen) vorzeitigen Vernichtungsanordnung durch die Staatsanwaltschaft erfüllt sein. Hier wurde weder ein selbstständiges Einziehungsverfahren (Art. 376-378 StPO) eingeleitet, noch wären die Voraussetzungen von Art. 266 Abs. 5 StPO (vorzeitige Verwertung) erfüllt.
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4.2. Zu prüfen ist weiter, ob die streitigen strafprozessualen Zwangsmassnahmen als Sicherungseinziehungsbeschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. d und Art. 196 lit. c StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB) eingestuft werden können und ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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4.3. Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht (ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person) die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, ob die betroffenen Internet- Domains unter die einziehbaren gefährlichen Gegenstände bzw. deliktischen Instrumente subsumiert werden könnten. Die angefochtene Sperrung von Webseiten tangiert das verfassungsmässige Recht des Beschwerdeführers auf Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit. Jede Person hat insbesondere das Recht, ihre Meinung ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 2 BV). Einschränkungen dieses Rechtes müssen gesetzes- und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1 und 3 BV). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und wenn die Bedeutung der Straftat die Massnahmen rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Ausserdem muss ein hinreichender Tatverdacht vorliegen (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO).
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4.4. Laut angefochtenem Entscheid stützt sich die Sperrungsverfügung der kantonalen Instanzen auf den Verdacht einer Ehrverletzung (üble Nachrede, evtl. Verleumdung oder Beschimpfung). Ob ein hinreichender Tatverdacht für weitere Straftaten (etwa UWG-Widerhandlungen) bestehen könnte, wurde von der Vorinstanz ausdrücklich offen gelassen und nicht geprüft. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit der streitigen strafprozessualen Zwangsmassnahmen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen (oder auch angeblichen unlauteren Wettbewerb) primär die gesetzlichen Instrumente des ZGB und UWG zur Verfügung stehen, insbesondere zivilprozessuale Unterlassungsklagen gegen rechtswidrige Störungen. Zwar können nach der Praxis des Bundesgerichtes auch zur Untersuchung blosser Übertretungen oder minder schwerer Vergehen grundsätzlich strafprozessuale Zwangsmassnahmen angeordnet werden, soweit das Gesetz keinen Tatverdacht von Verbrechen oder Vergehen ausdrücklich verlangt. Bei untersuchten blossen Übertretungen oder minder schweren Vergehen ist an die Verhältnismässigkeit von Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte eingreifen, jedoch ein besonders strenger Massstab anzulegen (vgl. Urteil 1B_216/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.5; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 197 N. 2 und 7).
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4.5. Die vorsorgliche vollständige Sperrung von zwei Internet-Domains als mögliche "Deliktsinstrumente" zur Unterbindung von untersuchten Ehrverletzungen erscheint im vorliegenden Fall unverhältnismässig. Insbesondere drängt es sich auf, allfällige Sperrungen, wenn schon, auf konkrete mutmasslich ehrverletzende Äusserungen zu beschränken. Die Zwangsmassnahmen dauern schon seit dem 6. Dezember 2013 an. Die Vorinstanz legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern es für den Zweck der Untersuchung (oder zum vorsorglichen Schutz der Sicherheit von Menschen oder anderer hochwertiger Rechtsgüter) notwendig wäre, die Domains bereits im Vorverfahren und über relativ lange Zeit hinweg vollständig zu sperren. Hinzu kommt, dass im angefochtenen Entscheid nur summarisch dargelegt wird, inwieweit ein hinreichender Tatverdacht von strafbaren Ehrverletzungen (oder von anderen Delikten) gegenüber der Strafantrag stellenden Beschwerdegegnerin überhaupt erstellt ist (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. zur einschlägigen Praxis Urteil des Bundesgerichtes 6S.290/2004 vom 8. November 2004 E. 2.1.2). Die Staatsanwaltschaft bestreitet im Übrigen das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, er sei zu den im September 2013 gegen ihn erhobenen Vorwürfen noch nie befragt worden.
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4.6. Der angefochtene Entscheid hält vor dem Bundesrecht nicht stand. Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob ein hinreichender Tatverdacht strafbarer Handlungen vorliegt. Dabei wird sie auch der Sachdarstellung des Beschwerdeführers (und den von ihm eingereichten Beweismitteln) ausreichend Rechnung zu tragen haben. Falls ein hinreichender Tatverdacht besteht, wird die Vorinstanz (in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgebotes) weiter zu prüfen haben, welche konkreten Äusserungen ehrverletzend (oder in anderer Weise strafbar) erscheinen. In einem letzten Schritt wird die Vorinstanz eine allfällige vorsorgliche Sperrung der Webseiten (sofern sie zur Wahrung der Untersuchungszwecke sachlich notwendig erscheint) auf die fraglichen deliktischen Äusserungen zu beschränken haben.
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Erwägung 5 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
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2. Die Verfügung vom 25. Juli 2014 des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer (Einzelrichter), wird aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der privaten Beschwerdegegnerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. März 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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