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Informationen zum Dokument  BGer 1C_384/2014  Materielle Begründung
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BGer 1C_384/2014 vom 02.04.2015
 
{T 0/2}
 
1C_384/2014
 
 
Urteil vom 2. April 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,
 
gegen
 
Opferhilfestelle des Kantons Zürich,
 
Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Mai 2014
 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,
 
II. Kammer.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, beim Beschwerdeführer habe für die Zeit vom 5. September 2008 bis zum 1. Februar 2009 eine durch die Straftat bedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden und vom 2. Februar bis zum 30. April 2009 eine solche von 50 %. Am 1. Mai 2009 sei der Status quo ante, also der unmittelbar vor der Straftat bestehende Gesundheitszustand, erreicht gewesen.
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3.2. Gemäss Art. 12 Abs. 1 aOHG hat das Opfer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Entschädigung für den 
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3.3. Wann der Status quo ante eingetreten ist, ist eine Sachverhaltsfrage (Urteil 8C_578/2007 vom 30. Mai 2008 E. 4.2 f.).
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3.4. Die Beantwortung der Frage nach dem Eintritt des Status quo ante setzt medizinische Fachkenntnis voraus. Die Behörde muss daher die Stellungnahme eines ärztlichen Sachverständigen beiziehen.
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"Liegen unfallfremde Diagnosen vor, welche die Arbeitsfähigkeit längerfristig/dauerhaft einschränken können? Wenn ja, ist analog dem Arztzeugnis von Frau Dr. Hew-Winzeler per 31. März 2009 der Status quo ante nach dem offenen Schädelhirntrauma am 5. September 2008 erreicht?"
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Das SMAB beantwortet die Frage wie folgt:
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"Es bestehen einerseits vermutlich kongenital Vorschädigungen und Teilleistungsstörungen (Legasthenie, Verdacht auf ADHS), anderseits aber auch somatische Suchtfolgeschädigungen (Alkohol, Cannabis), wobei durch das Schädeltrauma vom 5. September 2008 eine erhebliche richtunggebende Verschlechterung zu konstatieren ist. Eine komplette Restitution ist unrealistisch, das aktuelle Arbeitspensum von 50 % erscheint langfristig angemessen. Eine wesentliche Besserung ist nicht mehr zu erwarten. Der Schlussfolgerung von Frau Dr. Hew-Winzeler ist zuzustimmen."
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3.5. Die Vorinstanz hat diese Aussagen des SMAB dahingehend interpretiert, dass die dortigen Ärzte der Schlussfolgerung von Dr. Hew-Winzeler zustimmten, wonach der Status quo ante am 31. März 2009 erreicht war; ab diesem Zeitpunkt sei eine allfällige (teilweise) Arbeitsunfähigkeit nicht mehr auf den erlittenen Umfall zurückzuführen. Wenn die Vorinstanz den Status quo ante gar erst auf den 1. Mai 2009 festsetzt, schiebt sie diesen Zeitpunkt gegenüber den Gutachten noch um einen Monat hinaus. Dies wirkt sich zugunsten des Beschwerdeführers aus, der sich darüber folglich nicht beklagen kann.
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Der Beschwerdeführer versteht die Stellungnahme des SMAB anders. Zwar stehe dort tatsächlich, der Schlussfolgerung von Frau Dr. Hew-Winzeler sei zuzustimmen, doch zitiere die Vorinstanz diesen Satz aus dem Zusammenhang gerissen. Das SMAB mache vielmehr deutlich, dass bei ihm eine komplette Restitution unrealistisch und das aktuelle Arbeitspensum von 50 % langfristig angemessen sei.
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Die betreffende Passage des Gutachtens des SMAB lässt in der Tat unterschiedliche Interpretationen zu. So wird zwar von einer richtungsgebenden Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aufgrund des Schädelhirntraumas ausgegangen und ein Arbeitspensum von 50 % als realistisch eingestuft. Zugleich stimmen diese Ärzte aber auch der Schlussfolgerung von Dr. Hew-Winzeler zu; die Frage hatte gelautet, ob "analog dem AZ von Frau Dr. Hew-Winzeler" per 31. März 2009 der Status quo ante nach dem Schädel-Hirntrauma erreicht sei. Angesichts dieses Interpretationsspielraums im SMAB-Gutachten erscheint die Annahme der Vorinstanz nicht unhaltbar, die Aussagen der beiden Gutachten würden hinsichtlich des Eintritts des Status quo ante per 31. März 2009 übereinstimmen. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor. Daran vermögen abweichende Ausführungen des behandelnden Hausarztes nichts zu ändern: Wegen dessen Nähe zum Beschwerdeführer kommt diesen nicht dasselbe Gewicht zu wie den Gutachten unabhängiger Sachverständiger (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 mit Hinweisen); dies umso weniger, als es sich beim behandelnden Arzt um einen solchen für Allgemeine Medizin handelt und nicht - wie Dr. Hew-Winzeler und der Hauptgutachter des SMAB - um einen Facharzt für Neurologie.
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3.6. Soweit der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend macht, ist die Beschwerde demnach unbegründet.
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Erwägung 4
 
 
Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Opferhilfestelle des Kantons Zürich, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. April 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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