BGer 4A_665/2014 | |||
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BGer 4A_665/2014 vom 02.04.2015 | |
{T 0/2}
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4A_665/2014
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Urteil vom 2. April 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
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Gerichtsschreiber Luczak.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Huser,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 14. Oktober 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
Die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) reichte am 19. Februar 2014 vor Bezirksgericht Luzern ein Vermittlungsgesuch gegen die B.________ GmbH (Beklagte) betreffend eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO ein. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass die in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmen (Zahlungsbefehl vom 23. Dezember 2011) in Betreibung gesetzte Forderung der Beklagten von Fr. 1'957'949.65 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2011 nicht bestehe. Gleichzeitig beantragte die Klägerin die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Huser als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
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Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Luzern wies das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 20. Juni 2014 ab.
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B. | |
Gegen diesen Entscheid reichte die Klägerin am 3. Juli 2014Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern ein mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids seien aufzuschieben und ihr sei auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.
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Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 beantragte die Beklagte, ihr sei das rechtliche Gehör zu gewähren, da sie bereits im Schlichtungsverfahren erklärt habe, sie werde im Falle der Klageerhebung einen Antrag auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung stellen. Diesem Begehren entsprach das Kantonsgericht.
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Mit Entscheid vom 14. Oktober 2014 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Ebenso wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab.
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C. | |
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 14. Oktober 2014 sei aufzuheben und ihr die unentgeltliche Rechtspflege und der Beizug eines unentgeltlichen Prozessbeistands in der Person von Rechtsanwalt Daniel Huser zu gewähren. Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Luzern vom 20. Juni 2014 seien aufzuschieben. Der Beschwerdeführerin sei auch für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Die Vorinstanz stellte in der Hauptsache keinen formellen Antrag, trug aber auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung an.
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Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2014 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
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Die Beklagte reichte unaufgefordert eine vom 12. Februar 2015 datierende Eingabe ein, in der sie beantragt, ihr sei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Zudem macht sie geltend, die Beschwerdeführerin habe infolge unbenutzten Ablaufs der Frist zur Klageerhebung kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde, weshalb auf diese nicht einzutreten sei.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid eines oberen Gerichts, das kantonal letztinstanzlich auf Rechtsmittel hin über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden hat (Art. 75 BGG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege praxisgemäss ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke, weshalb auf die Beschwerde einzutreten sei. Ob dies der Fall ist, kann offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. Damit muss das Gesuch der Beklagten um Beteiligung am Verfahren nicht weiter behandelt werden, und kann ihre Eingabe, die daneben lediglich Ausführungen zu den Eintretensvoraussetzungen enthält, der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Urteil des Bundesgerichts zugestellt werden.
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Erwägung 2 | |
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Eine Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Ausserdem hat sie mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen).
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Erwägung 3 | |
Die Rechtsprechung hat die juristischen Personen von der verfassungsmässigen Garantie der unentgeltlichen Rechtspflege stets ausgeschlossen (BGE 119 Ia 337 E. 4b S. 339 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann für eine juristische Person ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und - in Anlehnung an die in der deutschen Zivilprozessordnung geltende Regelung (§ 116 Abs. 1 Ziff. 2 dZPO) - neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 119 Ia 337 E. 4c und 4e S. 339 ff.). Der Begriff der "wirtschaftlich Beteiligten" ist weit zu verstehen und umfasst neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger (BGE 131 II 306 E. 5.2.2 S. 327; Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2009 vom 19. April 2013 E. 3.2 und 5.1).
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3.1. Die Vorinstanz hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es bestehe ein Zusammenhang mit dem Verfahren gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG vor Bezirksgericht Hochdorf betreffend Nichtigkeit der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmen, hielt sie entgegen, vorliegend gehe es um einen reinen Forderungsprozess. In diesem werde entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht über die Verwertung der beiden in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke entschieden, da der negativen Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO die spezifisch betreibungsrechtliche Wirkung der Klage nach Art. 85a SchKG abgehe. Somit gehe es nicht um einen Prozess über das einzige Aktivum der Beschwerdeführerin.
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Überdies sei nicht klar, wer an der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt sei. Der an der mündlichen Verhandlung betreffend unentgeltliche Rechtspflege befragte Verwaltungsratspräsident C.________ habe angegeben, es seien "verworrene Verhältnisse". Seines Erachtens sei D.________ der wirtschaftlich Berechtigte. Wäre er es aber nicht, so wäre es E.________. Auch dieser sei aber mittellos, andernfalls seine (C.________s) Betreibung gegen E.________ (Forderung betreffend Parteientschädigung für die Verfahren im Kanton Aargau) erfolgreich gewesen wäre. Da somit beide möglichen wirtschaftlich Berechtigten mittellos seien, so der Befragte C.________, komme es nicht darauf an, wer tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter sei. Nach Auffassung der Vorinstanz hat aber eine juristische Person darzulegen und zu beweisen, welche natürlichen Personen an ihr wirtschaftlich berechtigt und interessiert sind und dass diese Personen mittellos sind. Ob allenfalls E.________ wirtschaftlich Berechtigter sei, liess die Vorinstanz offen, weil die Beschwerdeführerin die Mittellosigkeit von E.________ zwar behauptet, aber nicht belegt habe.
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Die Vorinstanz kam sodann zum Schluss, im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe wohl auch C.________ ein wirtschaftliches Interesse an der Beschwerdeführerin. Er habe anlässlich seiner Befragung selbst angegeben, er sei nicht mittellos. In Bezug auf D.________ ging sie davon aus, sofern er selbst bedürftig sei und keine Investoren finde, könne er die Aktien der Beschwerdeführerin nicht erwerben und komme als wirtschaftlich Berechtigter nicht in Betracht. Daher sei der Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Luzern unabhängig von den finanziellen Verhältnissen von D.________ nicht zu beanstanden.
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3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass das Kriterium, wonach das einzige Aktivum der juristischen Person "im Streit" liegen müsse, nicht erfüllt sei. Die Vorinstanz treffe eine formaljuristische Unterscheidung. Das einzige Aktivum einer juristischen Person liege nicht nur dann im Streit, wenn um die Pfandhaft des Aktivums gestritten werde, sondern auch beim Streit um die hinter dem Pfand stehende Forderung - vor allem wenn die Verwertung schon initiiert worden sei. Genau das sei hier der Fall. Im Forderungsprozess gehe es darum, dass das einzige Aktivum der Beschwerdeführerin nicht verwertet werde.
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Es ist in der Tat fraglich, ob es darauf ankommt, ob das Verfahren ein gewöhnlicher Forderungsprozess ist oder ein solches mit betreibungsrechtlicher Wirkung (betreffend die beiden Liegenschaften). Die Frage braucht in dessen nicht vertieft behandelt zu werden. Beim Erfordernis, es müsse das einzige Aktivum im Streit liegen, geht es zunächst um den Nachweis der Mittellosigkeit der juristischen Person selber (vgl. BGE 131 II 306 E. 5.2.2 S. 327 und zit. Urteil 5A_446/2009 E. 5.1: "[...], wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind" [Herv. beigefügt]). Im Leitentscheid BGE 119 Ia 337 E. 4e S. 340 f. lag die Bestätigung des Betreibungsamtes vor, wonach die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, Zahlungen zur Vermeidung einer Versteigerung zu tätigen. Hier behauptet die Beschwerdeführerin zwar, ihr einziges Aktivum seien die Liegenschaften Grundbuch Emmen Nr. yyy und zzz (Gastlokal G.________ mit Hotel F.________). Das angefochtene Urteil enthält aber keine entsprechende Feststellung und die Beschwerdeführerin legt nicht mit konkreten Aktenhinweisen dar, dass sie entsprechende Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen genannt hat (vgl. E. 2 hiervor). Damit fehlt es schon am Nachweis, dass es sich bei den Liegenschaften um das einzige Aktivum handelt, unabhängig davon, ob es im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung "im Streit" liegt.
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3.3. Überdies konnte die Vorinstanz willkürfrei die fehlende Mittellosigkeit von Verwaltungsratspräsident C.________ berücksichtigen. Im Leitentscheid BGE 119 Ia 337 E. 4e S. 341 a.E. hat das Bundesgericht im Hinblick auf den grundsätzlichen Unterschied zwischen der unentgeltlichen Rechtspflege für natürliche Personen und jener für juristische Personen - die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen und nur einer beschränkten Haftung unterliegen - festgehalten, es könne auch erwartet werden, dass allenfalls ein Gläubiger im Konkurs sich die umstrittene Forderung abtreten lasse, wenn er deren Erfolgsaussichten als genügend erachte. Hier geht es nicht um eine Aktivforderung der Gesellschaft gegen Dritte, an deren Verwertung ein Gläubiger ein wirtschaftliches Interesse haben könnte, sondern um die Abwehr einer behaupteten Schuld der juristischen Person. Die Vorinstanz stellte fest, gemäss Angabe von C.________ vor Erstinstanz sei die Übernahme des Verwaltungsratspräsidiums "aus dem Mandat" gekommen. Sie hätten gesehen, dass die Grundstücke verwertet werden sollen und hätten deshalb schnell handeln müssen. So schnell finde man aber keinen Verwaltungsrat. Zur Frage in der anschliessenden Beweisaussage, ob er ein wirtschaftliches Interesse an der Beschwerdeführerin habe, habe er erklärt: "An der A.________ AG habe ich eigentlich kein eigenes wirtschaftliches Interesse. Es war eine Notlösung, dass ich im Verwaltungsrat bin. Es hat eine Logik, dass wenn man den Prozess mit dem Aktienkauf durchziehen will, muss die AG weiterbestehen. Sonst wäre der Prozess sinnlos. Mein einziges Interesse ist, dass die AG bestehen bleibt. Dieses Interesse ist aber nicht wirtschaftlich". Die Vorinstanz erachtete diese Aussage als nicht ganz nachvollziehbar, da juristische Personen anders als natürliche Personen nicht um ihrer selbst willen existierten. Da C.________ D.________ in den Verfahren betreffend Aktienerwerb anwaltlich vertreten habe bzw. vertrete und er erklärt habe, wegen dieses Prozesses am Bestand der Klägerin interessiert zu sein, dürfte sein Interesse an der Klägerin zumindest auch ein wirtschaftliches sein.
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Es ist an der juristischen Person, die konkrete Interessenlage der möglichen Beteiligten darzulegen und die fehlende Zumutbarkeit für einen wirtschaftlich Interessierten, Prozesskosten vorzuschiessen, zu behaupten und zu belegen. Die Interessenlage beurteilt sich sodann anhand der tatsächlichen Verhältnisse, die das Bundesgericht nur auf Willkür prüft (zit. Urteil 5A_446/2009 E. 5.2 und 5.3). Die Beschwerdeführerin erachtet die Sichtweise der Vorinstanz als unhaltbar, andernfalls jeder Anwalt, der sich für seinen Mandanten einsetze als wirtschaftlich Interessierter gelten müsste. Das Interesse von C.________ sei wie jenes des treuhänderischen Aktionärs rein formeller Natur und entsprechend habe er auch kein Honorar bezogen, was unbestritten sei. Ob er tatsächlich kein Honorar erhält, wurde von der Vorinstanz nicht festgestellt (vgl. E. 2 hiervor). Wenn ein Anwalt sich für einen Mandanten einsetzt, geschieht dies üblicherweise gegen Honorar oder weil er davon ausgeht, bei einem Prozesserfolg eine allfällig offene Honorarforderung bezahlt zu erhalten oder ein Mandat weiterführen zu können. Es wäre an der Beschwerdeführerin, andere - altruistische - Gründe darzulegen, z.B. eine freundschaftliche Beziehung oder ähnliches. Fehlt es an solchen Vorbringen, ist es jedenfalls nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz den Verwaltungsratspräsidenten, der schon bisher für den nach seiner eigenen Beweisaussage wirtschaftlich Berechtigten (D.________) ein Anwaltsmandat führte und noch führt, als wirtschaftlich an der juristischen Person Interessierten betrachtet. Ob ihm das Aufkommen für die Prozesskosten auch zumutbar ist, wurde von der Vorinstanz nicht weiter erörtert. Nachdem die Beschwerdeführerin dazu nichts vorbringt, hat es damit sein Bewenden.
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3.4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, ohne dass auf die weiteren Begründungen der Vorinstanz und die diesbezüglichen Rügen noch eingegangen werden muss.
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Erwägung 4 | |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474 f. mit Hinweisen). Die Beklagte, die unaufgefordert eine Eingabe einreichte, hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da die Beschwerde von vorneherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beklagten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. April 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Luczak
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