BGer 5A_279/2015 | |||
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BGer 5A_279/2015 vom 08.04.2015 | |
{T 0/2}
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5A_279/2015
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Urteil vom 8. April 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Dr. med. B.________.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. März 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (Kammer IV).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. März 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine am 25. März 2015 ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung in der Klinik C.________ im Sinne der Erwägungen abgewiesen, die Unterbringung durch eine behördlich (gerichtlich) angeordnete Zurückbehaltung (Art. 426 Abs. 1 ZGB) abgelöst und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entlassung diese anzuordnen,
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in Erwägung, | |
dass das Verwaltungsgericht nach Anhörung sowohl des Beschwerdeführers wie auch eines Sachverständigen erwog, der an einer ... leidende, im Jahr 2014 bereits zwei Mal hospitalisierte und anlässlich der Klinikeinweisung in akut ... Zustand befindliche Beschwerdeführer sei kaum krankheitseinsichtig und müsse stationär behandelt werden, weil andernfalls die Absetzung der Medikamente drohe und die stabilisierende Wirkung der begonnenen Medikation wieder zunichte gemacht würde,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. B.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. April 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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