BGer 8F_8/2014 | |||
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BGer 8F_8/2014 vom 30.04.2015 | |
{T 0/2}
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8F_8/2014
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Urteil vom 30. April 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Frésard,
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Gerichtsschreiber Lanz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des
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Schweizerischen Bundesgerichts 8C_398/2014
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vom 28. Oktober 2014.
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Sachverhalt: | |
Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch von A.________ auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung. Das wurde auf die von A.________ eingereichte Beschwerde hin mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2014 bestätigt. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_398/2014 vom 28. Oktober 2014 ab.
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Mit Gesuch vom 17. November 2014 beantragt A.________, in Revision des Urteils 8C_398/2014 sei der kantonale Entscheid vom 28. Oktober 2014 aufzuheben und eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
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Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Rechtskräftige Entscheide können - mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme - einzig auf dem Weg der Revision im Sinne von Art. 121 ff. BGG aufgehoben werden (Urteil 8F_8/2012 vom 14. August 2012 E. 1 mit Hinweis auf: ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 1 zu Art. 121 BGG).
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2. Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG. Nach dieser Bestimmung kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Die Gesuchstellerin sieht einen solchen Revisionsgrund darin, dass das Bundesgericht ihre Vorbringen zum ohne gesundheitsbedingte Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommen (Valideneinkommen) nicht berücksichtigt habe.
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3. Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 16. Juli 2013 einen Rentenanspruch mit der Begründung verneint, gemäss medizinischer Beurteilung sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Die Verwaltung stützte sich hiebei auf das psychiatrische Gutachten der Dr. med. B.________ vom 6. März 2013 (mit Ergänzung vom 18. März 2013). Sie erkannte sodann, die Versicherte sei als Teilerwerbstätige einzustufen. Das Valideneinkommen sei gestützt auf das im Gesundheitsfall ausgeübte Arbeitspensum von 60 % auf Fr. 66'439.50 festzusetzen. Das trotz gesundheitsbedingter Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) sei mittels Tabellenlöhnen zu bestimmen und betrage bei einem 80 %-Pensum in einer angepassten Tätigkeit Fr. 52'980.70. Auf eine Abklärung im Haushalt werde verzichtet, da die Einschränkung ohnehin zu gering wäre und keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad hätte. Die Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergebe einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 20 %.
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Im Verwaltungs- und im kantonalen Beschwerdeverfahren machte die Gesuchstellerin unter anderem geltend, sie wäre im Gesundheitsfall voll erwerbstätig. Das Valideneinkommen sei daher nach Massgabe eines 100 %-Pensums hochzurechnen, was Fr. 110'732.50 ergebe. Das kantonale Gericht liess im Entscheid vom 17. April 2014 offen, ob die Versicherte als Voll- oder Teilerwerbstätige zu qualifizieren sei, da ohnehin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Im bundesgerichtlichen Verfahren 8C_398/2014 erneuerte die Gesuchstellerin nebst weiteren Einwänden ihre Darstellung, wonach sie ohne gesundheitsbedingte Beeinträchtigung voll erwerbstätig wäre.
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Das Bundesgericht gelangte im Urteil 8C_398/2014 zum Ergebnis, selbst wenn der Gesuchstellerin gefolgt und vom Zumutbarkeitsprofil gemäss der Expertin Dr. med. B.________ ausgegangen werde, resultiere nach Massgabe des von der Verwaltung durchgeführten Einkommensvergleichs kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Zu diesem Einkommensvergleich äussere sich die Versicherte nicht. Den Einwand betreffend Vollerwerbstätigkeit berücksichtigte das Bundesgericht hiebei nicht.
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4. Es bedürfte näherer Betrachtung, ob es sich hiebei um eine unberücksichtigte Tatsache im Sinne von Art. 121 lit. d BGG handelt. Davon kann indessen abgesehen werden, wenn eine solche Tatsache ohnehin nicht erheblich wäre.
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Erheblich ist eine Tatsache, wenn ihre Berücksichtigung zu Gunsten der gesuchstellenden Partei zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (vgl. ESCHER, a.a.O., N. 9 zu Art. 121 BGG; SEILER/VON WERDT/ GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 30 zu Art. 121 BGG).
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5. Gemäss dem unstreitig beweiswertigen psychiatrischen Gutachten B.________ vom 8. März 2013 wäre die Gesuchstellerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Im Rahmen der seit langem mit einem Gesamtpensum von 70-80 % ausgeübten zwei Teilzeitstellen (Weiterbildung von Lehrpersonen an der Schule C.________; Unterrichtstätigkeit im normalen Ausbildungsbereich) sei sie überfordert und um ca. 40 % eingeschränkt, da die Arbeit nicht leidensangepasst sei. In einer Tätigkeit im regulären Unterrichtsbereich der Schule C.________, welche die Gesuchstellerin sich auch wünsche, wäre die Leistungsfähigkeit höchstens um 20 % eingeschränkt. Bei diesen Verhältnissen ist von einem eigentlichen Einkommensvergleich abzusehen, zumal nicht verlässlich davon ausgegangen werden kann, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall noch ausschliesslich als Primarlehrerin tätig. Vielmehr ist ein Prozentvergleich vorzunehmen (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; vgl. auch SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C_211/2013 E. 4.1 mit Hinweisen; MEYER/ REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 36 ff. zu Art. 28 IVG, mit weiteren Hinweisen). Dieser ergibt einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Damit kann offen bleiben, ob die Gesuchstellerin im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre. Das Revisionsgesuch ist mithin unbegründet.
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6. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet, nachdem die Kosten des Verfahrens 8C_398/2014 der Versicherten auferlegt worden waren (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. April 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Lanz
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