BGer 8C_182/2015 | |||
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BGer 8C_182/2015 vom 18.05.2015 | |
{T 0/2}
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8C_182/2015
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Urteil vom 18. Mai 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Frésard, Maillard,
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Gerichtsschreiber Jancar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin,
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BVG-Sammelstiftung Swiss Life,
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General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 22. Januar 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Die 1966 geborene A.________ war seit 9. Mai 1983 Mitarbeiterin im Betrieb ihres Vaters. Am 13. April 2007 erlitt sie bei einem Autounfall diverse Verletzungen (Sternum-Kontusion, Knieprellung links, Abschürfung abdominal links, Hämatom frontal); danach litt sie an LWS- und BWS-Beschwerden bei Status nach Diskopathie L2/L3 sowie an Knieschmerzen links. Am 6. Dezember 2007 wurde sie am linken Knie operiert. Am 5. Februar 2008 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum Leistungsbezug an. Diese holte unter anderem das vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 23. Februar 2009 ein. Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 verneinte sie den Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau teilweise gut; es hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 22. März 2012). Diese holte ein interdisziplinäres (internistisches, psychiatrisches und rheumatologisches) Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums B.________ vom 5. Juli 2013 ein. Mit Verfügung vom 6. März 2014 sprach sie der Versicherten ab 1. April 2008 eine Dreiviertelsrente zu (Invaliditätsgrad 69 %).
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. Januar 2015 ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr eine ganze Rente rückwirkend ab April 2008 zuzusprechen; eventuell sei die Sache zurückzuweisen zwecks Abklärung einer zumutbaren verwertbaren Resterwerbsfähigkeit; ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund dieser Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).
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2. Die Vorinstanz - auf deren Entscheid verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden rechtlichen Grundlagen richtig dargelegt.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Vorinstanz erwog, das Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums B.________ vom 5. Juli 2013 erfülle die Anforderungen an eine rechtsgenügliche medizinische Beurteilungsgrundlage, weshalb darauf abzustellen sei. Gestützt hierauf sei der Versicherten seit dem Unfall vom 13. April 2007 die angestammte Tätigkeit aus rheumatologischen Gründen nicht mehr zumutbar. Für eine adaptierte Tätigkeit habe während der Heilphase bis August 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seither könne für eine adaptierte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert werden. Die 50%ige Einschränkung bestehe aus psychischen Gründen. Die Einwände der Versicherten vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
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3.2. Die Versicherte macht geltend, die Veranschlagung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit stehe im Gegensatz zur Befunderhebung und Diagnosestellung. Dem ist entgegenzuhalten, dass es für die Bestimmung des Rentenanspruchs - grundsätzlich unabhängig von der Diagnose und der Ätiologie - massgebend ist, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; Urteil 8C_662/2014 vom 12. November 2014 E. 5).
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3.3. Weiter rügt die Versicherte, die Vorinstanz habe die erwerblichen Auswirkungen der klar festgestellten Leistungsverminderung nicht geprüft. Es liege auch keine Festlegung der funktionellen Leistungsfähigkeit in concreto vor, verstanden als Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Funktionen, die im bisherigen oder bei langer Dauer in einem anderen Beruf wesentlich seien. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Denn im Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums B.________ vom 5. Juli 2013 wurden die funktionellen Einschränkungen der Versicherten in somatischer und psychischer Hinsicht ausführlich und hinreichend angegeben.
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3.4. Die Versicherte bringt weiter vor, Dr. med. C.________, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stelle, habe in der Stellungnahme vom 17. Juli 2013 festgestellt, dass nur Nischenarbeitsplätze, wie die Integration im elterlichen Betrieb, in Frage kämen. Bei der vorinstanzlichen Annahme, dass möglicherweise nur Nischenarbeitsplätze geeignet seien, um überhaupt eine Erwerbsfähigkeit umzusetzen, könne nicht generell der Schluss gezogen werden, es liege eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vor. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die Vorinstanz hat nämlich einlässlich dargelegt, dass das der Versicherten verbliebene Leistungsvermögen auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.), der auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst (Urteil 8C_740/2014 vom 11. Februar 2015 E. 3.4.3), verwertbar ist.
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3.5. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten sind, ist darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
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4. Auf der beruflich-erwerblichen Seite der Invaliditätsbemessung ist das von der Versicherten erzielbare Invalideneinkommen umstritten. Die Vorinstanz veranschlagte von dem gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlohn einen Leidensabzug von 10 %. Die Versicherte verlangt einen solchen von 20 % (hierzu vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Die Vorinstanz hat eingehend erwogen, weshalb keines der von der Versicherten angeführten persönlichen und beruflichen Merkmale einen 10 % übersteigenden Abzug rechtfertigt. Von rechtsfehlerhafter Ermessensausübung kann jedenfalls kein Rede sein (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3. S. 399).
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5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird das Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG angewendet. Die Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Mai 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Jancar
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