BGer 8C_96/2015 | |||
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BGer 8C_96/2015 vom 19.05.2015 | |
{T 0/2}
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8C_96/2015
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Urteil vom 19. Mai 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Maillard,
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Gerichtsschreiber Jancar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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SUVA, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Militärversicherung (Integritätsentschädigung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 15. Dezember 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Der 1946 geborene A.________ war seit September 2003 Qualitätssicherungsmanager bei der Firma B.________ AG. Am 4. März 2004 meldete ihn das Spital C.________ wegen Tinnitus bei der Militärversicherung (ab 1. Juli 2005: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA], Abteilung Militärversicherung) an. Am 7. März 2006 anerkannte sie die volle Haftung für den während eines Militärdienstes erlittenen knalltraumatischen Gehörschaden. Sie holte u.a. ein audiologisches Gutachten des Dr. med. D.________, Klinik für Ohren-, Nasen, Hals- und Gesichtschirurgie, Spital C.________, vom 5. Juli 2006 ein. Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 bzw. Einspracheentscheid vom 18. September 2007 gewährte sie dem Versicherten ab 1. April 2007 eine Invalidenrente bei einer Invalidität von 20 %, was das Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil 8C_28/2010 vom 22. März 2010 bestätigte.
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A.b. Am 5. Februar 2007 sprach die SUVA dem Versicherten ein Hörgerät zu und stellte ihm in Aussicht, nach dessen Anpassung und einer gewissen Angewöhnungsphase über den Anspruch auf eine Integritätsschadenrente zu befinden. Am 16. Mai 2008 anerkannte sie ihre Leistungspflicht für zehn Sitzungen Tinnitusberatung. Weiter holte sie u.a. eine Integritätsschadenbeurteilung der Dres. med. E.________, Fachärztin FMH für Innere Medizin, Leiterin med. Fachstelle Militärversicherung, Chefärztin Militärversicherung, und F.________, Kreisarzt, Facharzt FMH für Chirurgie, spez. Allgemein- und Unfallchirurgie, vom 8. Juli 2009 ein. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 bzw. mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2012 gewährte sie dem Versicherten ab 1. Juni 2008 für eine beidseitige sensorineurale Hochtonschwerhörigkeit und einen Tinnitus auris eine Integritätsschadenrente von 10 %.
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B. Gegen letztgenannten Entscheid erhob der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde. Am 17. Juni 2014 setzte ihm die Vorinstanz eine 20-tägige Frist, um zu der von ihr in Aussicht gestellten möglichen reformatio in peius Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Am 17. Juli 2014 hielt er an der Beschwerde und den gestellten Anträgen fest. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei; in Abänderung des Einspracheentscheids stellte sie fest, der Versicherte habe ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine Integritätsschadenrente von 5 %.
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C. Mit Beschwerde stellt der Versicherte folgende Anträge: 1. In Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm eine Integritätsschadenrente zuzusprechen, die sich wie folgt zusammensetze: Für den Hörverlust 19 %, eventuell 10 %; für den Tinnitus höher, aber mindestens in der Höhe des Integritätsschadens für den Hörverlust (19 %), eventuell 10 %; 2. Der Beginn der Integritätsschadenrente sei auf den 26. August 2003 (Konsultation im Spital C.________), eventuell auf den 5. Juli 2006 (Gutachten Dr. med. D.________) festzulegen; sie sei aufgrund der damals geltenden Grundsätze zu berechnen; 3. Die Integritätsschadenrentenbetreffnisse seien gemäss Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen; 4. Es seien wissenschaftliche Gutachten in Auftrag zu geben, die sich einerseits darüber aussprächen, ob die Berechnungsgrundlagen der SUVA dem heutigen Stand der Wissenschaft entsprächen und andererseits darüber, ob der Tinnitus auf einer strukturellen Körperschädigung basiere.
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Die SUVA beantragt die Beschwerdeabweisung, soweit darauf einzutreten sei, während das Bundesamt für Gesundheit auf Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
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Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militärversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Integritätsschadenrente (Art. 48 f. MVG; Art. 25 MVV) sowie den für die Leistungspflicht des Militärversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.1 f. S. 181; BGE 123 V 137; Urteil 8C_1040/2012 vom 15. März 2013 E. 2) und bei einem Tinnitus im Besonderen (BGE 138 V 248; Urteil 8C_241/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Vorinstanz erwog mit einlässlicher Begründung, auf die verwiesen wird, der prozentuale Hörverlust werde gestützt auf das Reintonaudiogramm aus der sogenannten CPT-AMA (Council of Physical Therapy-American Medical Association) -Tabelle berechnet (Jürg Maeschi/Max Schmidhauser, Die Abgeltung von Integritätsschäden in der Militärversicherung, in SZS 1997 S. 196). Die Dres. med. E.________ und F.________ seien am 8. Juli 2009 überzeugend zum Schluss gelangt, dass der durch das versicherte Ereignis bedingte Hörverlust des Beschwerdeführers (höchstens) 18 % rechts bzw. 4 % links betrage. Inwieweit sein Hörschaden von zuletzt insgesamt 35,1 % rechts und 34,4 % links auf dieses Ereignis zurückzuführen sei, könne offen bleiben. Denn ein einseitiger Hörverlust stelle praxisgemäss einen Integritätsschaden von 2,5 % dar. Beidseitiger Hörverlust liege vor, wenn das bessere Ohr einen versicherten Hörverlust von wenigstens 35 % aufweise. Beim Versicherten bestehe demnach lediglich ein einseitiger Hörverlust, der unter dem für den Anspruch auf eine Integritätsschadenrente erforderlichen Mindestwert von 50 % liege. Erreiche der prozentuale Hörverlust den Richtwert von 2,5 % nicht, sei jedoch wegen ungewöhnlicher Benachteiligung in der allgemeinem Lebensgestaltung, namentlich auch im persönlichen Umfeld, eine Hörgeräteversorgung notwendig, bestehe in der Regel Anspruch auf eine Integritätsschadenrente von 2,5 %. Bei abnormer Lärmempfindlichkeit erhöhe sich der Richtwert in der Regel um eine Stufe, mithin um 2,5 % (SZS 1997 S. 199). Angesichts der Hyperakusis und der im Jahre 2008 erfolgten Hörgeräteversorgung sei die dem Versicherten für den Hörverlust gewährte Integritätsschadenrente von 5 % nicht zu beanstanden. Sein zusätzlich bestehender Tinnitus habe nicht apparativ/ bildgebend bestätigt werden können; eine organische Ursache desselben sei nicht erstellt. Die adäquate Unfallkausalität des Tinnitus sei nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu verneinen, weshalb diesbezüglich kein Integritätsschadenrentenanspruch bestehe. Der aus dem Knalltrauma resultierende Integritätsschaden habe erst beurteilt werden können, als die ärztliche Behandlung abgeschlossen gewesen bzw. festgestanden sei, dass weitere medizinische Massnahmen keinen namhaften Erfolg mehr zeitigen würden (Art. 48 Abs. 2 MVG). Da die Abschlussbeurteilung durch Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, am 21. April 2009 und die Integritätsschadenbeurteilung durch die Dres. med. E.________ und F.________ am 8. Juli 2009 erfolgt sei, sei die Festsetzung des Rentenbeginns auf den 1. Juni 2008 jedenfalls auf keinen zu späten Zeitpunkt erfolgt. Da kein trölerisches oder widerrechtliches Verhalten der SUVA ersichtlich sei, bestehe kein Verzugszinsanspruch (Art. 9 Abs. 2 MVG). Die Rügen des Versicherten vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
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3.2. In der Beschwerde wiederholt der Versicherte über weite Teile hinweg wortwörtlich die vor kantonalem Gericht vorgebrachte Argumentation; hierauf ist von vornherein nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 und E. 2.3 S. 245 ff.). Die Beschwerde wird demnach nur insoweit geprüft, als die aufgeworfenen Aspekte mit einer ausreichenden Begründung versehen sind (Urteil 8C_22/2014 vom 3. April 2014 E. 3).
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Erwägung 3.3 | |
3.3.1. Der Versicherte bringt bezüglich des Hörverlusts im Wesentlichen vor, laut BGE 117 V 71 E. 3c/aa S. 81 sei der Anhang 3 zur UVV in der Militärversicherung nicht anwendbar. Sein Integritätsschaden sei daher nicht gemäss der SUVA-Tabelle 12, Integritätsschäden bei Schädigung des Gehörs, zu bestimmen. Deren Kriterien bildeten die Schädigung der körperlichen Integrität nach Art. 48 MVG nicht korrekt ab. Die Tabelle sei wissenschaftlich veraltet. Sie lasse die Schädigung bei Frequenzen über 4000 Hz ausser Betracht; diese seien für das Sprachverständnis von grösster Wichtigkeit, weil sie Zischlaute repräsentierten. Das Fehlen der Hörfähigkeit in diesem Bereich wirke sich insbesondere in lärmiger Umgebung aus. Knalltraumen führten - wie bei ihm ersichtlich - zu einer Schädigung der hohen Frequenzen zwischen 4000 und 8000 Hz. Hörschäden träten erfahrungsgemäss zuerst im Hochtonbereich oberhalb 4000 Hz auf und äusserten sich häufig in einer C5-Senke bei einer Frequenz von 6000 Hz, die für das Hören eminent wichtig sei. Die SUVA-Tabelle 12 bewirke eine rechtsungleiche Anwendung von Art. 48 Abs. 1 MVG. Knalltraumaopfer würden von einer Entschädigung praktisch vollständig ausgeschlossen. Welche gravierenden Auswirkungen diese Integritätsschäden hätten, werde mit der vorinstanzlich aufgelegten Audio-CD am Beispiel seines Hörvermögens dargestellt. Die Bewertung könne nicht gleichmacherisch vorgenommen werden und sei auf eine neue Basis nach Art. 48 MVG und Art. 10 Abs. 2 BV zu stellen.
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3.3.2. SUVA und Vorinstanz haben den prozentualen Hörverlust des Versicherten aufgrund der durchgeführten Reintonaudiodiagramme und der CPT-AMA Tabelle ermittelt. Nach der medizinischen Lehre bildet diese Tabelle - welche die Frequenzen 500 Hz, 1000 Hz, 2000 Hz und 4000 Hz einbezieht - eine anerkannte Grundlage für die Berechnung des prozentualen Hörverlusts. Für das Sprachverständnis ist v.a. dieser Frequenzbereich wichtig ( PROF. DR. DR. MARTIN KOMPIS, Audiologie, 3. Aufl., Bern, 2013, S. 57 ff. und S. 100 f.). Die Heranziehung dieser Tabelle im Bereich der Militärversicherung ist somit nicht zu beanstanden. Hieran ändert nichts, dass sie auch Grundlage der im Unfallversicherungsrecht massgebenden SUVA-Tabelle 12 bildet.
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In rein rechnerischer Hinsicht bringt der Versicherte gegen die vorinstanzliche Ermittlung des Hörverlusts keine Einwände vor, weshalb es damit sein Bewenden hat.
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Erwägung 3.4 | |
3.4.1. Bezüglich des Tinnitus wendet der Versicherte im Wesentlichen ein, das Bundesgericht habe im Urteil BGE 138 V 248 den Aufsatz von PROF. DR. MED. BERNHARD KELLERHALS, "Grundprobleme der Tinnitus-Hilfe aus medizinischer Sicht" (http://www.laermorama.ch/laermorama/ modul_ohrenschuetzen/tinnitus_w.html) falsch interpretiert. Dieser vertrete die Meinung, ein Tinnitus werde durch einen Innenohrschaden organisch verursacht. Der Innenohrschaden des Versicherten sei durch audiometrische Messungen klar bewiesen und anerkannt. Er weise insbesondere einen steilen Hörabfall im Hochtonbereich auf, der in sehr hohem Masse mit Tinnitusbeschwerden einhergehe. Die Kausalität sei somit nicht nach BGE 115 V 133 zu prüfen. Hieran ändere nichts, dass nicht genau bekannt sei, wie es von der Schädigung zur Tinnituserzeugung komme. Der Versicherte verweist auf diverse wissenschaftliche Schriften.
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3.4.2. Mit Urteil BGE 138 V 248 hat das Bundesgericht erkannt, es bestehe keine medizinisch gesicherte Grundlage, um einen Tinnitus als körperliches Leiden zu betrachten oder ihn (zwingend) einer organischen Ursache zuzuordnen. Auch lasse sich nicht vom Schweregrad eines Tinnitus auf eine organische Unfallfolge als Ursache schliessen. Das schliesse zwar nicht aus, dass ein Tinnitus in einer organischen Unfallfolge begründet sein könne. Es bestehe aber keine Rechtfertigung, bei einem Tinnitus, der im Einzelfall nicht nachgewiesenermassen auf eine solche Unfallfolge zurückzuführen sei, auf eine besondere Adäquanzprüfung zu verzichten. Das Bundesgericht hat sich in diesem Urteil mit der medizinischen Lehre und insbesondere auch mit dem Aufsatz des PROF. DR. MED. KELLERHALSeinlässlich auseinandergesetzt. Gründe für eine Änderung dieser Rechtsprechung (hierzu siehe BGE 135 I 79 E. 3 S. 82) bestehen nicht.
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3.4.3. Eine unfallbedingte, organisch objektiv ausgewiesene Schädigung als Ursache für den Tinnitus des Versicherten ist - entgegen seinen Vorbringen - nicht erstellt. Gegen die vorinstanzliche, überzeugende Adäquanzverneinung erhebt er keine stichhaltigen Einwände.
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3.5. Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten sind, ist darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
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3.6. Unbehelflich ist bezüglich des Rentenbeginns ab 1. Juni 2008 der Pauschaleinwand des Versicherten, die Vorinstanz habe nicht begründet, dass bei den Konsultationen bei Dr. med. G.________ vom 21. April 2009 sowie den Dres. med. E.________ und F.________ vom 8. Juli 2009 die Kriterien für den Integritätsschadenbeginn festgestellt worden seien.
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3.7. Die Abweisung des Verzinsungsanspruchs ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Versicherte wiederholt seine pauschalen Vorbringen, legt aber nicht dar, inwiefern das Verhalten der SUVA entgegen der zutreffenden Begründung der Vorinstanz trölerisch oder widerrechtlich gewesen sei.
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4. Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Mai 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Jancar
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