BGer 5A_987/2014 | |||
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BGer 5A_987/2014 vom 20.05.2015 | |
{T 0/2}
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5A_987/2014
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Urteil vom 20. Mai 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Herrmann,
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nebenamtliche Bundesrichterin van de Graaf,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin,
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) T.________.
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Gegenstand
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Beistandschaft, Erteilung einer Weisung und Sistierung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Oktober 2014.
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Sachverhalt: | |
A. B.________ und A.A.________ sind die nicht verheirateten Eltern von C.________, geb. 2006, und D.________, geb. 2012. B.________ ist bereits Mutter von E.________, geb. 2002, die bei ihrem Vater F.________ lebt, seit sie sieben Monate alt ist.
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B. Am 30. Oktober 2013 beantragte das Sozialzentrum U.________, für C.________ und D.________ eine Beistandschaft zu errichten und die Erziehungsfähigkeit von B.________ und A.A.________, welche damals noch zusammen lebten, zu prüfen. Mit Zirkulationsbeschlüssen vom 21. November 2013 errichtete die KESB V.________ für C.________ und D.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte, nachdem die Familie zwischenzeitlich nach W.________ umgezogen war, G.________ von der Berufsbeistandschaft X.________ zur Beiständin. Gleichzeitig ersuchte sie die KESB T.________, die Beistandschaft für C.________ und D.________ zur Weiterführung zu übernehmen.
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C. Am 27. August 2014 beschloss die KESB T.________, die Beistandschaften für C.________ und D.________ weiterzuführen, unter Bestätigung von G.________ als Beiständin und ihrer Beauftragung mit der Installation und Überwachung einer multisystemischen Therapie und unter Weisung gegenüber den Eltern, daran teilzunehmen; das Verfahren betreffend Regelung der elterlichen Sorge wurde bis zum Abschluss der Therapie sistiert.
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D. Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.A.________ am 12. Dezember 2014 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um Ernennung von Kinderanwälten, um Erstellung eines Erziehungsgutachtens über B.________, um Bestimmung des gemeinsamen Sorgerechts, um medizinische und psychiatrische Begutachtung von C.________, um medizinische Begutachtung von D.________, um Entzug der Obhut von B.________ gegenüber den Kindern, um Installation eines abwechselnden Besuchsrechts, um Aufhebung des Beschlusses, eventualiter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, um Anordnung eines Drogentests bzw. einer Haaranalyse bei der Mutter, um Feststellung der Verletzung von Art. 6 EMRK und Art. 8 EMRK, um Anordnung eines Drogentests beim Freund der Mutter, um Aufhebung der Sistierung des Sorgerechtsverfahrens, um Anordnung eines Vaterschaftstestes in Bezug auf D.________, um Übertragung des alleinigen Sorgerechts an ihn (Beschwerdeführer) und um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid im Bereich des Kindesschutzes (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Inhaltlich wird in erster Linie die Verfahrenssistierung betreffend das Sorgerecht angefochten. Sistierungsentscheide sind keine Endentscheide, sondern Zwischenentscheide, welche nur bei nicht wieder gutzumachendem Nachteil oder bei Verfahrensverzögerung angefochten werden können, was im Einzelnen zu begründen ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 138 III 190 E. 6 S. 191 f.; Urteil 8C_581/2014 vom 16. März 2015 E. 5). Eine entsprechende Begründung enthält die Beschwerde nicht. Indes ist formell letztlich der ganze Entscheid angefochten und mindestens die Komponente der Weiterführung der Beistandschaft trägt den Charakter eines Endentscheides (Art. 90 BGG). Die Beschwerde erweist sich somit vom Grundsatz her als zulässig, wobei auf die einzelnen Eintretensvoraussetzungen im jeweiligen Sachzusammenhang einzugehen ist.
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2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 273 ZGB sowie von Art. 6 und 8 EMRK und ferner von Art. 9 Abs. 3 UN-KRK, weil ihm seitens der Mutter und der KESB grundlos der Umgang mit seinen Kindern verweigert werde, obwohl er ein entsprechendes Anrecht habe; gerade bei jüngeren Kindern sei wichtig, dass der Vater aktiv an deren Entwicklung teilnehme.
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3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, gemäss Art. 275a ZGB habe er als Elternteil ein Recht auf (seitens der KESB und der Beiständin vorenthaltene) Information und Auskunft, und zwar auch als nicht sorgeberechtigter Vater; dies müsse umso mehr gelten, als seit dem 1. Juli 2014 bei unverheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht die Regel sei.
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4. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Mutter konsumiere vermutlich Kokain, weshalb eine Haaranalyse anzuordnen sei.
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5. Wenn der Beschwerdeführer der Mutter vorwirft, dass sie die Bedürfnisse der Kinder nicht erkenne, und er daraus folgert, es seien Kinderanwälte zu bestellen, ist Folgendes festzuhalten: Für die physischen und psychischen Bedürfnisse der Kinder sorgt die Beiständin, nicht ein Kinderanwalt. Ob den Kindern für das vor der KESB hängige Verfahren ein Rechtsvertreter beizugeben wäre, war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Soweit sich das entsprechende Rechtsbegehren auch auf das Verfahren vor Bundesgericht beziehen sollte, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund den Kindern eine Vertretung beizugeben wäre, zumal die Einholung von Vernehmlassungen angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde entbehrlich war (vgl. Lit. C).
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6. Was die beantragten Begutachtungen der Kinder anbelangt, wurde eine multisystemische Therapie angeordnet, was jedoch vor Obergericht nicht angefochten wurde und auch vorliegend nicht angefochten wird. Soweit andere Abklärungen verlangt werden, versucht der Beschwerdeführer wiederum, den Verfahrensgegenstand auszuweiten, was unzulässig ist.
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7. Die Bestätigung der Beiständin war zwar Verfahrensgegenstand. Mit der nicht weiter ausgeführten pauschalen Behauptung, diese mache sich des Amtsmissbrauchs schuldig und vertrete nicht die Interessen der Kinder, ist aber nicht ansatzweise eine Rechtsverletzung aufzuzeigen.
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8. Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist sie als von Anfang an aussichtslos zu bezeichnen, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Angesichts der Umstände rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB T.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Mai 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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