BGer 8C_252/2015 | |||
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BGer 8C_252/2015 vom 29.05.2015 | |
{T 0/2}
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8C_252/2015
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Urteil vom 29. Mai 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Frésard,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung
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(Invalidenrente; Integritätsentschädigung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 4. Februar 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Der 1957 geborene A.________ war seit 2. April 1980 als Bauarbeiter für die B.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 27. Januar 2005 fiel er beim Ausschalen einer Decke von der Bockleiter und zog sich dabei eine Commotio cerebri sowie eine Schulter- und Beckenkontusion rechts zu (Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 1. Februar 2005). Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. A.________ nahm seine Arbeit am 9. Juni 2005 zu 50 % und ab 1. Juli 2005 zu 100 % wieder auf. Mit Schreiben vom 15. Februar 2006 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen ein und schloss den Fall ab. Dagegen opponierte A.________ am 6. März 2006 unter Hinweis auf persistierende Kopfschmerzen, Schwindelanfälle und Probleme mit dem Gehör.
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Beim Versuch, einen Stahlquerträger einzuschweissen, verlor A.________ am 22. August 2006 das Gleichgewicht, stürzte unbehelmt aus einer Höhe von ungefähr fünf Metern in eine Baugrube und erlitt gemäss Austrittsbericht des Spitals D.________ vom 18. September 2006 eine Distraktionsverletzung Th8/9 mit Processus-articularis- und Lamina-Fraktur, einen Vorderkantenabriss Th9, eine Thoraxkontusion mit Rippenfraktur Costa 8 links und 9 rechts und Sternumfraktur sowie ein Schädel-Hirntrauma mit Commotio cerebri und ausgedehnter Rissquetschwunde am Schädel frontal. Er wurde mit der REGA ins Spital D.________ geflogen, wo am gleichen Tag eine Rückenoperation durchgeführt wurde. Die SUVA erbrachte auch im Zusammenhang mit diesem Unfall Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 31. Juli 2008 stellte sie ihre Leistungen bezüglich der Ereignisse vom 27. Januar 2005 und 22. August 2006 mangels organisch nachweisbarer Unfallfolgen bei fehlender Unfallkausalität psychisch bedingter Beeinträchtigungen auf den 15. August 2008 ein, was sie mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2009 bestätigte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies das dagegen gerichtete Rechtsmittel ab (Entscheid vom 14. Juli 2010). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Bundesgericht den Entscheid des kantonalen Gerichts und den Einspracheentscheid der SUVA auf und wies die Sache an den Unfallversicherer zurück, damit er, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch ab 16. August 2008 neu verfüge (Urteil 8C_780/2010 vom 4. Juli 2011). In den Erwägungen wies es unter anderem darauf hin, dass es im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren mit Urteil 8C_215/2011 gleichentags eine Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. Januar 2011 abgewiesen habe, mit welcher die Durchführung beruflicher Massnahmen und die Zusprechung einer unbefristeten ganzen Rente beantragt worden war, und dass in diesem Verfahren umfangreiche medizinische Stellungnahmen, darunter auch die polydisziplinäre Expertise des medizinischen Abklärungsinstituts E.________ vom 15. September 2009, vorliegen würden (Urteil 8C_780/2010 vom 4. Juli 2011 E. 5.2).
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A.b. In Nachachtung des Urteils 8C_780/2010 vom 4. Juli 2011 zog die SUVA die Akten der Invalidenversicherung bei und holte den Bericht des Kreisarztes Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 5. Juli 2012 ein. Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 wies sie einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung erneut ab. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 3. April 2014).
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 4. Februar 2015).
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien ihm eine Invalidenrente, entsprechend einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit, und eine Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von mindestens 80 %, zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an das kantonale Gericht, subeventualiter an die SUVA zurückzuweisen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 II 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Im angefochtenen Entscheid werden die für die streitgegenständliche Beurteilung einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Hervorzuheben sind die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) und zu den einzelnen Leistungsarten im Speziellen (namentlich Art. 18 ff. UVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 ATSG [Invalidenrente] und Art. 24 f. UVG in Verbindung mit Art. 36 UVV [Integritätsentschädigung]) sowie zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst anderem vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (Krankheit, Invalidität, Tod; Art. 6 Abs. 1 UVG; BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Korrekt dargelegt hat das kantonale Gericht ferner die Rechtsprechung zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; ferner BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Das kantonale Gericht hat, nunmehr in umfassender Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage, namentlich unter Einbezug des Gutachtens des medizinischen Abklärungsinstituts E.________ vom 15. September 2009, und nach Einholung des Kreisarztberichtes vom 5. Juli 2012 mit einlässlicher und in allen Teilen überzeugender Begründung - worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erkannt, dass seit dem Zeitpunkt des Fallabschlusses (16. August 2008) in Berücksichtigung der unfallkausalen Rückenschmerzen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten gegeben sei. Selbst wenn hinsichtlich der psychischen Beschwerden erst ab dem Datum der Begutachtung des medizinischen Abklärungsinstituts E.________ (17./18. August 2009) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Beschäftigungen ausgegangen werde, könne nichts anderes gelten, da die psychischen Einschränkungen - soweit sie auch im Zeitraum vom 16. August 2008 bis 17./18. August 2009 bestanden haben sollten - für die Beurteilung der Leistungspflicht mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zu den beiden Unfällen vom 27. Januar 2005 und 22. August 2006 nicht weiter massgebend wären.
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3.2. Die letztinstanzlich dagegen vorgebrachten Einwendungen führen, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen, zu keinem anderen Resultat. Entgegen der Interpretation des Beschwerdeführers kann keine Rede davon sein, dass das Bundesgericht im Urteil 8C_780/2010 vom 4. Juli 2011 von einer Unvollständigkeit des Gutachtens des medizinischen Abklärungsinstituts E.________ vom 15. September 2009 hinsichtlich der Belange der Unfallversicherung ausgegangen wäre und die Angelegenheit deshalb an die SUVA zurückgewiesen hätte. Vielmehr äusserte es sich damals zur Aussagekraft der Expertise in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht überhaupt nicht. Ob zusätzliche medizinische Abklärungen notwendig sein würden, liess es offen, indem es die Angelegenheit an die Verwaltung zurückwies, damit diese "nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung und gestützt auf das Ergebnis allenfalls notwendiger zusätzlicher Abklärungen" über den Renten- und Integritätsentschädigungsanspruch neu verfüge (Urteil 8C_780/2010 vom 4. Juli 2011 E. 5.2). Mit Blick auf das auch für das unfallversicherungsrechtliche Verfahren aussagekräftige Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts E.________ ist dem kantonalen Gericht beizupflichten, dass von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten sind, weshalb darauf zu verzichten ist; dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen den Gehörsanspruch (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_468/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.3.2). Der Unfallversicherer und die Vorinstanz haben mit ihrer Vorgehensweise die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK und Art. 29 BV nicht verletzt. Von willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) kann ebenfalls nicht gesprochen werden. Sodann bringt der Beschwerdeführer gegen die Adäquanzbeurteilung des kantonalen Gerichts, welche lediglich für den Fall vorgenommen wurde, dass im Zeitraum vom 16. August 2008 bis 17./18. August 2009 überhaupt psychisch bedingte Einschränkungen in einer leidensangepassten Tätigkeit bestanden haben sollten, keinerlei stichhaltigen Argumente vor.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Vorinstanz legt dem auf den mutmasslichen Lohnentwicklungen bis 2008 basierenden Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 5'055.- monatlich bzw. Fr. 65'715.- jährlich (inklusive 13. Monatslohn) und ein Invalideneinkommen von Fr. 59'978.88 im Jahr zugrunde und errechnet einen rentenausschliessenden Erwerbsunfähigkeitsgrad von 9 %.
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4.2. Der Beschwerdeführer weist grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass gemäss Vereinbarung zum Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe über die Anpassung der Löhne für das Jahr 2008 eine generelle Lohnerhöhung für Arbeitnehmende im Monatslohn von Fr. 100.- pro Monat vorgesehen wurde (Art. 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 lit. a/aa der Vereinbarung). Er übersieht jedoch bei seiner Forderung, der mutmasslich im Gesundheitsfall bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin erzielte Lohn von Fr. 5'020.- ab 1. Januar 2008 sei um Fr. 100.- auf Fr. 5'120.- zu erhöhen, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Vereinbarung von Arbeitgebern seit dem 1. Januar 2008 geleistete Lohnerhöhungen an diese Lohnanpassung angerechnet werden können. Nach Angaben der B.________ AG beträgt der monatliche Validenlohn im Jahr 2007 Fr. 4'955.-, ab 1. Januar 2008 Fr. 5'020.- und ab 1. Mai 2008 Fr. 5'055.- (jeweils zuzüglich 13. Monatslohn). Das vom kantonalen Gericht angenommene Valideneinkommen von Fr. 5'055.- trägt somit der Erhöhung des Sockelbetrags um monatlich Fr. 100.- im Vergleich zum Verdienst im Jahr 2007 vollumfänglich Rechnung.
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In einer körperlich leichten Tätigkeit mit einem Traglimit von 10 kg in wechselnden Positionen, ohne Zwangshaltungen des Rumpfes und ohne regelmässige Überkopfbewegungen der Arme, ohne Arbeiten mit Absturzgefahr besteht gemäss Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts E.________ eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Es ist mit Blick auf dieses Anforderungsprofil an eine leidensangepasste Beschäftigung zu erwarten, dass der Versicherte den von der Vorinstanz gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2008 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA 1, Zeile "Total", Männer im Anforderungsniveau 4, errechneten Jahreslohn von Fr. 59'978.88 erzielen könnte; somit ist vom entsprechenden Tabellenlohn entgegen seinen Ausführungen kein Abzug im Sinne von BGE 126 V 75 vorzunehmen.
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5. In Anbetracht der geringen Unfallrestfolgen vermag der Beschwerdeführer schliesslich auch mit seinem Begehren um Zusprechung einer Integritätsentschädigung nicht durchzudringen.
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6. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, erledigt. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Mai 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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