BGer 5A_325/2015 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5A_325/2015 vom 02.06.2015 | |
{T 0/2}
| |
5A_325/2015
|
Urteil vom 2. Juni 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Zbinden.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern,
| |
B.A.________.
| |
Gegenstand
| |
Fürsorgerische Unterbringung,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
| |
des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 16. April 2015.
|
Erwägungen: | |
1. Mit Entscheid vom 16. April 2015 schrieb das Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, das Verfahren in Bezug auf die Beschwerde vom 9. April 2014 betreffend Verlegung in eine andere Einrichtung infolge Rückzugs (1), ferner das Verfahren mit Bezug auf das Begehren um Akteneinsicht vom 1. April 2015 (2) sowie das Verfahren betreffend Ablehnung von Oberrichterin C.________, Oberrichter D.________, und der Fachrichter E.________, F.________ und G.________ (3) als gegenstandslos ab. Sodann wurden der Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. April 2015 auf Beiordnung eines amtlichen Anwalts für die Betroffene für das Beschwerdeverfahren (4) und die Beschwerde gegen Ziffer 1 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern vom 26. März 2015 (Abweisung des Entlassungsgesuchs für die Betroffene) abgewiesen (5). Die Beschwerdeführerin hat den besagten obergerichtlichen Entscheid am 26. April 2015 (Postaufgabe) beim Bundesgericht angefochten.
| 1 |
2. In der Eingabe vom 26. April 2015 verweist die Beschwerdeführerin auf die "beiliegende" Beschwerde. Diese lag jedoch nicht bei, weshalb die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Mai 2015 aufgefordert wurde, die fehlende Rechtsschrift innert 5 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall bleibe die Rechtsschrift unbeachtet. Die Beschwerdeführerin hat auf die ihr am 19. Mai 2015 zugestellte Verfügung nicht reagiert. Damit ist androhungsgemäss auf die nicht begründete Beschwerde in Anwendung durch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
| 2 |
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 2. Juni 2015
| |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: von Werdt
| |
Der Gerichtsschreiber: Zbinden
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |