BGer 5A_406/2015 | |||
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BGer 5A_406/2015 vom 09.06.2015 | |
{T 0/2}
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5A_406/2015
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Urteil vom 9. Juni 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Weinfelden.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. März 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________ (Betroffener) wurde mit ärztlicher Verfügung vom 10. Februar 2014 in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 ZGB wegen psychischer Störung und Fremdgefährdung in die Psychiatrische Klinik U.________ eingewiesen. Auf Ersuchen des Betroffenen hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die verfügte Massnahme mit Entscheid vom 13. August 2014 auf.
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A.b. Nach einem tätlichen Angriff auf seine Mutter wurde der Betroffene am 1./3. September 2014 von B.________, SOS-Arzt, Zürich, bzw. durch den Amtsarzt, C.________, gestützt auf Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 ZGB erneut in die Psychiatrische Klinik eingewiesen. Mit Entscheid vom 27. Februar / 3. März 2015 verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden, der Betroffene werde gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB weiterhin in der Psychiatrischen Klinik U.________ zurückbehalten (1). Ferner wurde ein Antrag auf umgehende Verlegung in das Begleitete Wohnen in V.________ abgewiesen (2) und eine Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung spätestens per 31. August 2015 vorgesehen (3). Sodann wurde das Verfahren betreffend Behandlung ohne Zustimmung (21501-FU-2014-04) abgeschrieben (5).
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B. Dagegen gelangte der Betroffene an das Obergericht des Kantons Thurgau, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 26. März 2015 abwies (1). Ferner wurde dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen (2).
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C. Der Betroffene (Beschwerdeführer) hat am 12. Mai 2015 gegen das seinem Anwalt am 2. April 2015 zugestellte Urteil beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt, die Ziffern 1 und 2 des Entscheides des Obergerichts sowie die Ziffern 1, 2 und 5 des mitangefochtenen Entscheides der KESB vom 26. März 2015 aufzuheben. Er sei, auch superprovisorisch und vorsorglich, umgehend aus der Klinik zu entlassen, eventualiter nur für die Dauer des Verfahrens. Eventuell sei er in das Begleitete Wohnen in V.________ zu verlegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um superprovisorische und vorsorgliche Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nach Zustellung von Stellungnahme und Akten der Verfahrensbeteiligten und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
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D. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelinstanz betreffend fürsorgerische Unterbringung kann mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 72 Abs. 2 Ziff. 6 BGG).
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1.2. Der angefochtene Entscheid ist dem Anwalt des Beschwerdeführers am 2. April 2015 zugestellt worden. Infolge der vom 29. März 2015 bis und mit 12. April 2015 dauernden Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) ist die am 12. Mai 2015 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt.
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1.3. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der Beschwerde führenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310; 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.
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1.4. Gegenstand der bundesgerichtlichen Überprüfung ist ausschliesslich die Zurückbehaltung in der Psychiatrischen Klinik U.________ bzw. die Weigerung der Vorinstanz betreffend Überweisung des Beschwerdeführers in das Begleitete Wohnen V.________. Die Abschreibung des Verfahrens betreffend Behandlung ohne Zustimmung (Ziff. 5 des Entscheides der KESB vom 26. März 2015, die vor Obergericht angefochten worden war) bzw. die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Obergericht (Ziff. 2 des obergerichtlichen Urteils), sind nicht mehr zu behandeln, zumal entsprechende Anträge fehlen und die besagten Bereiche in der Beschwerde nicht rechtsgenügend thematisiert werden.
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Erwägung 2 | |
2.1. Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine durch den Schwächezustand begründete Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung ("nötige Behandlung oder Betreuung"; "l'assistance ou le traitement nécessaires" "le cure o l'assistenza necessarie"). Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung in eine Einrichtung bzw. die dortige Zurückbehaltung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die Belastung bzw. die Gefahr für Dritte darf nicht ausschliesslicher Einweisungsgrund bzw. Zurückbehaltungsgrund sein (vgl. Urteil 5A_444/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.2). Der Verweis der Vorinstanz auf BGE 138 III 597 ist nicht angebracht, zumal die Verhältnisse des konkreten Falles nicht jenen des publizierten bundesgerichtlichen Urteils entsprechen. Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Bei psychischen Störungen ist ein Gutachten einer sachverständigen Person einzuholen (Art. 450e Abs. 3 ZGB; zum Inhalt des Gutachtens: BGE 140 III 105 E. 2.4).
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2.2. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, haben insbesondere die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art zu enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Mit Bezug auf Entscheide betreffend fürsorgerische Unterbringung bedeutet dies, dass im angefochtenen Urteil die berücksichtigten Tatsachen aufzuführen sind, aufgrund welcher das Gericht auf einen der Schwächezustände gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB geschlossen hat. Bezüglich des Fürsorgebedarfs hat der Entscheid in tatsächlicher Hinsicht die durch Gutachten ermittelte konkrete Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu nennen, die besteht, wenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt (zum Erfordernis der konkreten Gefahr: Urteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3; 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen und im Urteil auszuführen, ob und wenn ja warum eine Behandlung einer festgestellten geistigen Störung bzw. eine Betreuung "nötig" ist. Ferner sind die Tatsachen anzugeben, aufgrund derer das Gericht zum (rechtlichen) Schluss gelangt, die Einweisung oder Zurückbehaltung in der Anstalt sei verhältnismässig. In diesem Zusammenhang gilt es auszuführen, aus welchen tatsächlichen Gründen eine ambulante Behandlung oder die erforderliche Betreuung ausserhalb einer Einrichtung nach Ansicht der Beschwerdeinstanz nicht infrage kommt (z.B. fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht; Unmöglichkeit der Betreuung durch Familienangehörige; andere Gründe). Schliesslich sind gegebenenfalls die Tatsachen aufzuführen, aufgrund derer das Gericht die vorgeschlagene Einrichtung als geeignet erachtet (Rechtsfrage) (zum Ganzen: BGE 140 III 101 E. 6.2.3 S. 103 f. mit Hinweisen).
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3. Das Obergericht gelangt gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 4. März 2014 bzw. jenes vom 27. Januar 2015 zum Schluss, der Beschwerdeführer leide an einer psychischen Störung, die sich in aggressivem Verhalten gegenüber Dritten und massiver Verkennung der Situation und Realität manifestiere. Das aktuelle Gutachten des Arztes vom 27. Januar 2015 (kantonale Akten Dossier 3 S. 34 ff.) stellt beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie (ICD-10; F.20.0) fest. In Anbetracht der Tatsache, dass sich beim Beschwerdeführer nach mehrjährigem Verlauf der Krankheit ein ca. mittelschwerer Residualzustand gebildet hat, kann laut Gutachter von einem schizophrenen Residuum gesprochen werden (ICD-10; F20.5). Das Obergericht hat zudem eine Selbstgefährdung sowie eine vom Beschwerdeführer ausgehende Fremdgefährdung und gestützt darauf die Notwendigkeit der Behandlung in einer Anstalt bejaht. Schliesslich hat es die psychiatrische Klinik U.________ als geeignete Einrichtung angesehen und eine Überweisung des Betroffenen in das Begleitete Wohnung V.________ als unangebracht erachtet.
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es bestehe keine Selbstgefährdung. Soweit bei ihm eine psychische Störung bestehe, könne er sich selber behandeln lassen. Er sei in der Lage, ein selbstständiges Leben zu führen und bedürfe keiner Massnahme. Zudem erfordere die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine konkrete Fremdgefährdung, die im konkreten Fall nicht gegeben sei, zumal die im angefochtenen Urteil erwähnten Vorfälle weit zurück lägen. Ferner sei nicht einzusehen, weshalb die Vorinstanz von einer Überweisung in das Begleitete Wohnen V.________ abgesehen habe. Überdies könne er eine Wohnung seiner Mutter beziehen. Der Beschwerdeführer erachtet daher Art. 426 ZGB, 5, 7 und 14 EMRK sowie Art. 8 BV als verletzt.
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4.2. Die Kritik des Beschwerdeführers richtet sich gegen die vom Obergericht bejahte Notwendigkeit der Behandlung (E. 4.2.1), sowie die als erforderlich erachtete Behandlung in einer Einrichtung (E. 4.2.2).
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4.2.1. Nach Auffassung des Obergerichts, das sich insbesondere auch auf ein Gutachten von Dr. med. D.________ vom 27. Januar 2015 stützt, erweist sich die Behandlung als nötig, zumal ohne sie Rückfälle in die bekannte schizophrene Psychose unausweichlich sind. Allein dies bedeutet gemäss Obergericht eine Gefahr für die gesundheitliche Entwicklung des Beschwerdeführers, da Psychosen auf die Hirnsubstanz destruktive Effekte ausüben mit der Folge, dass weitere kognitive Defizite und letztlich sogar eine Entkernung der Persönlichkeit zu befürchten sind. Das Obergericht hat damit aufgrund des Gutachtens eine konkrete Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und damit - entgegen dessen Auffassung - eine konkrete Selbstgefährdung für den Fall unterbliebener Behandlung bejaht (zur Notwendigkeit der Behandlung bei der Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes: Urteil 5A_719/2014 vom 29. September 2014 E. 3.2). Zudem ist die Selbstvorsorge im psychotischen Zustand nicht mehr gewährleistet. Abgesehen davon trifft auch nicht zu, dass beim Beschwerdeführer keine Fremdgefährdung auszumachen wäre: Er wurde mit Entscheid vom 13. August 2014 aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen. In der Folge kam es zu einem tätlichen Angriff auf seine Mutter, worauf der Beschwerdeführer am 1./3. September 2014 erneut fürsorgerisch eingewiesen werden musste. Nach dem Gutachten besteht bei ihm nach wie vor eine sehr konkrete Fremdgefährdungsgefahr. Auch wenn diese für sich genommen nicht ausreichte, um eine Behandlung als notwendig erscheinen zu lassen (vgl. E. 2.1), so darf sie doch mit berücksichtigt werden (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Angesichts der vorhandenen konkreten Selbstgefährdung und unter Berücksichtigung der aufgezeigten konkret bestehenden Gefahr für Dritte erweist sich die Schlussfolgerung des Obergerichts, die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers sei nötig, als bundesrechtskonform.
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4.2.2. Dem Beschwerdeführer kann sodann nicht darin beigepflichtet werden, dass ein begleitetes Wohnen oder die Unterbringung bei den Eltern genügen würde: Nach den Ausführungen des Gutachters, welche das Obergericht berücksichtigt hat, sind bezüglich der Einsicht des Beschwerdeführers in die Natur seiner Störung und die Notwendigkeit einer Behandlung wenig Fortschritte zu verzeichnen. Zwar ist eine Teileinsicht unter optimaler medikamentöser Einstellung zu erkennen. Laut dem Gutachter bestehen aber gleichwohl massive Widerstände gegen eine konsequente Weiterbehandlung, dies insbesondere unter Hinweis auf körperliche Nebenwirkung wie Potenzschwäche und "gestörter Muskelaufbau". In diesem Abwehrkampf gegen die psychiatrischen Therapiebemühungen hat der Beschwerdeführer laut Gutachter eine gewisse paranoid gefärbte Querulanz aufgebaut, was die bisherigen Behandlungsversuche immer wieder wirksam vereitelt hat. Unter den gegebenen tatsächlichen Umständen, die der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend als willkürlich oder als sonstwie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt rügt, lässt sich eine Behandlung nur in einem geschützten Rahmen, nämlich dem einer psychiatrischen Klinik bewerkstelligen. Eine ambulante Behandlung kommt bei dieser tatsächlichen Ausgangslage ebensowenig in Betracht wie die Überführung in das Begleitete Wohnen oder der Einzug in eine Wohnung der Mutter.
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5. Zusammenfassend ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Art. 426 ZGB, 5 und 7 und 14 EMRK sowie 8 BV verletzt haben soll. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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6. Wie die Ausführungen des Beschwerdeführers gegen das gut begründete Urteil zeigen, hat sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der kumulativen Voraussetzungen (nicht aussichtslose Beschwerde), muss das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (64 Abs. 1 BGG).
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7. Mit dem Entscheid in der Sache werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung bzw. um Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 104 BGG gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Weinfelden und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Juni 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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