BGer 5D_94/2015 | |||
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BGer 5D_94/2015 vom 10.06.2015 | |
{T 0/2}
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5D_94/2015
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Urteil vom 10. Juni 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Vollmer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss und das Urteil vom 27. April 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
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Nach Einsicht | |
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Beschluss und das Urteil vom 27. April 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das u.a. auf Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist bzw. diese abgewiesen hat und deren Beschwerde gegen die (durch das Bezirksgericht Uster erteilte) definitive Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 16'013.-- nebst Zins und Kosten abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
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in Erwägung, | |
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
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dass sich das sinngemässe Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts als missbräuchlich erweist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, zumal dessen Mitwirkung in früheren Verfahren keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG),
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dass ferner das Gesuch der Beschwerdeführerin um Vereinigung ihrer Eingabe mit den bundesgerichtlichen Verfahren 1B_100/2015 und 1B_130/2015 abzuweisen ist, weil diese Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sind und ausserdem strafrechtliche Entscheide betreffen,
| 4 |
dass für die Beurteilung der vorliegende Verfassungsbeschwerde gegen einen kantonalen Entscheid betreffend Rechtsöffnung die II. zivilrechtliche Abteilung zuständig ist (Art. 32 Abs. 1 lit. c Bundesgerichtsreglement SR 173.110.131),
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dass das weitere Gesuch der Beschwerdeführerin um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung durch einen Anwalt abzuweisen ist, weil die Verfassungsbeschwerde nach Ablauf der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (Art. 47 Abs. 1 BGG) nicht verbessert werden kann,
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dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses und Urteils vom 27. April 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
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dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Obergericht im Beschluss und Urteil vom 27. April 2015 erwog, die Zustellung des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids während der Betreibungsferien mache diesen nicht nichtig, sondern habe lediglich einen Aufschub der Rechtswirksamkeit zur Folge gehabt, auf das pauschale Ausstandsbegehren gegen das Bezirksgericht "in corpore" sei nicht einzutreten, das Ausstandsbegehren gegen einen einzelnen Bezirksrichter erweise sich mangels nachvollziehbarer Ausstandsgründe als unbegründet, die Unterzeichnung des Rechtsöffnungsentscheids durch den Gerichtsschreiber allein entspreche § 136 GOG, unzulässig, weil neu, sei die Behauptung des fehlenden Wohnsitzes in U.________,
| 9 |
dass das Obergericht weiter erwog, die inhaltliche Begründetheit des Rechtsöffnungstitels (betreffend Prozessentschädigung) dürfe der Rechtsöffnungsrichter nicht überprüfen, der Betreibungsbeamte habe der Beschwerdeführerin bereits im Zahlungsbefehl Frist zur Bestellung eines Rechtsvertreters nach Art. 60 SchKG angesetzt, eine Verletzung dieser Bestimmung hätte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl rügen müssen, sie habe trotz ihrer Haft die Interessen im Rechtsöffnungsverfahren wahren können, zu Recht habe der Vorderrichter (mangels zulässiger Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG) die Rechtsöffnung erteilt und die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert, die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdebegründung sei nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, pauschal den Ausstand von Mitgliedern des Zürcher Obergerichts zu verlangen, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die bereits vom Obergericht widerlegten Vorbringen vor Bundesgericht zu wiederholen, auf frühere Eingaben zu verweisen und vorausgegangene bundesgerichtliche Urteile zu kritisieren,
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dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 27. April 2015 verletzt sein sollen,
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dass schliesslich die Beschwerdeführerin einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und die Verfassungsbeschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,
| 14 |
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal es (entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin) dieser und nicht dem Bundesgericht obgelegen hätte, einen Anwalt mit der rechtzeitigen Einreichung einer Beschwerdeschrift zu beauftragen,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid die restlichen Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin gegenstandslos werden,
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf das sinngemässe Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.
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3. Das Gesuch um Nachfristansetzung zur Beschwerdeverbesserung wird abgewiesen.
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4. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
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6. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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7. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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8. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Juni 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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