BGer 1B_191/2015 | |||
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BGer 1B_191/2015 vom 18.06.2015 | |
{T 0/2}
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1B_191/2015
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Urteil vom 18. Juni 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Pia Gössi,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen.
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Gegenstand
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Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt eine Strafuntersuchung gegen den deutschen Staatsangehörigen A.________ insbesondere wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises. Sie wirft ihm vor, am 19. Juli 2014 unter dem Einfluss von Drogen (Amphetamin) ein Motorfahrzeug geführt zu haben; dies obwohl ihm der Führerausweis wegen des Verdachts einer Drogensucht entzogen gewesen sei. In den Jahren 2014 und 2015 habe er trotz des Ausweisentzugs regelmässig ein Motorfahrzeug gelenkt.
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Am 24. März 2015 nahm ihn die Polizei fest.
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Mit Verfügung vom 27. März 2015 versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einstweilen bis zum 24. Juni 2015 in Untersuchungshaft.
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Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 11. Mai 2015 ab. Es bejahte nebst dem dringenden Tatverdacht Wiederholungsgefahr. Ob zusätzlich Flucht- oder Kollusionsgefahr gegeben sei, liess es offen.
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B. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben; er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen.
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C. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde.
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A.________ hat hierzu Stellung genommen.
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Erwägungen: | |
1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.
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Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig.
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Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt.
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Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
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Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er macht geltend, es fehle an der Wiederholungsgefahr.
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2.2. Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr ist zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 mit Hinweisen).
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Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.).
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Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangt, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen).
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Ausgangspunkt für die Beurteilung eines Vergehens als schwer ist die abstrakte Strafdrohung. Dem Kontext, insbesondere der konkret vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit, ist aber ebenfalls Rechnung zu tragen (Urteil 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3).
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft. Am 9. Januar 2008 auferlegte ihm das Bezirksamt Baden wegen grober Verkehrsregelverletzung eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.--, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, und eine Busse von Fr. 500.--; am 6. Mai 2011 die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 60.--, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, und eine Busse von Fr. 150.--; am 16. September 2013 die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren, und eine Busse von Fr. 1'100.--.
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Der Beschwerdeführer gibt zu, am 19. Juli 2014 trotz Entzugs des Führerausweises unter dem Einfluss von Amphetamin ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Die im Blut nachgewiesene Amphetamin-Konzentration betrug 40 Mikrogramm/L. Dieser Wert liegt deutlich über dem Grenzwert von 15 Mikrogramm/L, ab welchem Fahrunfähigkeit gegeben ist (Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962[SR 741.11] i.V.m. Art. 34 lit. d der Verordnung vom 22. Mai 2008 des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [SR 741. 013.1]). Im Blut des Beschwerdeführers wurde überdies THC-Carbonsäure, das inaktive Cannabis-Abbauprodukt, nachgewiesen. Damit ist auch der Konsum von Cannabis erstellt.
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Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Diese Bestimmung lautete gleich, als der Beschwerdeführer die grobe Verkehrsregelverletzung beging, die zu seiner Verurteilung im Jahr 2008 führte. Gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aus anderen Gründen (d.h. nicht wegen Angetrunkenheit mit qualifizierter Atem- oder Blutalkoholkonzentration nach lit. a) fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. Sowohl Art. 90 Abs. 2 SVG als auch Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG schützen die Verkehrssicherheit und damit dasselbe Rechtsgut. Beide Tatbestände drohen nicht nur Geldstrafe, sondern auch eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren an. Bei beiden Tatbeständen besteht eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer. Angesichts der gravierenden Auswirkungen, die eine grobe Verkehrsregelverletzung oder das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand haben können, sind beide Tatbestände als schwere Vergehen einzustufen (ebenso Urteil 1B_435/2012 vom 8. August 2012 E. 3.7 und 3.9 betreffend Fahren in qualifiziert angetrunkenem Zustand).
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Der Beschwerdeführer hat demnach bereits schwere Vergehen gegen die Verkehrssicherheit begangen. Das Vortatenerfordernis nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist damit erfüllt.
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2.3.2. Am 22. November 2012 stellte die Polizei am Wohnort des Beschwerdeführers eine Hanf-Indooranlage fest. Er gab den Konsum von Marihuana und Amphetaminen zu. Der durchgeführte Drogenschnelltest ergab bei beiden Substanzen ein positives Ergebnis. Am 23. Januar 2013 eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern gegen den Beschwerdeführer ein Administrativverfahren wegen des Verdachts der Drogensucht. Im Bericht vom 9. März 2013 hielt der Arzt fest, der Beschwerdeführer konsumiere seit Langem Drogen; bei diesem habe bis Anfang Februar 2013 eine Drogensucht bestanden. Der Arzt empfahl die Belassung des Führerausweises unter Auflagen.
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Mit Verfügung vom 15. April 2013 beliess das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt dem Beschwerdeführer den Führerausweis unter der Auflage der Einhaltung einer Drogenabstinenz mit monatlichen Urinkontrollen, erstmals Ende April 2013; für die Abgabe des Urins müsse der Beschwerdeführer vom Arzt spontan aufgeboten werden. Die erste Kontrolle fand dann erst am 17. Juni 2013 statt. Diese ergab ein positives Ergebnis für Cannabis. Der Arzt konnte den Beschwerdeführer sodann zu den Kontrollen nicht spontan aufbieten. Der Arzt legte dar, dieser sei regelmässig "unterwegs" und könne deshalb den Aufgeboten nicht sofort Folge leisten.
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Am 4. September 2013 stellt das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau fest, der Beschwerdeführer habe in mehrfacher Hinsicht gegen die Auflagen verstossen. Es bestehe die Gefahr einer Drogensucht, welche die Fahreignung ausschliesse. Das Strassenverkehrsamt entzog dem Beschwerdeführer deshalb den Führerausweis mit sofortiger Wirkung vorsorglich auf unbestimmte Zeit, bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Es machte die Wiedererteilung des Führerausweises von einem positiv lautenden verkehrspsychiatrischen Gutachten abhängig. Diesem hat sich der Beschwerdeführer bisher offenbar nicht unterzogen.
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Am 16. September 2013 bestrafte ihn, wie dargelegt, die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; dies weil er in der Zeit von Juli bis November 2012 Hanfpflanzen zwecks Verarbeitung zu Marihuana (mindestens 600 g) und anschliessendem gewinnbringendem Verkauf angebaut, mindestens 100 g Marihuana an unbekannte Personen verkauft und zudem Anstalten getroffen hatte, weitere 780 Pflanzen und ca. 500 g Marihuana zu verkaufen. Überdies hatte er eine unbekannte Menge Cannabis und Amphetamin erworben und konsumiert.
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Wie erwähnt, gibt der Beschwerdeführer sodann zu, am 19. Juli 2014 ein Fahrzeug unter Einfluss von Amphetamin gelenkt zu haben. Dabei wurde bei der Untersuchung seines Bluts auch der Konsum von Cannabis nachgewiesen.
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Würdigt man dies gesamthaft, bestehen beim Beschwerdeführer ernsthafte Anhaltspunkte für eine seit Langem gegebene Drogenproblematik. Er steht unstreitig unter dem dringenden Verdacht, trotz Entzugs des Führerausweises wegen des Verdachts der Drogensucht nahezu täglich ein Motorfahrzeug geführt zu haben; dies selbst nach dem Vorfall vom 19. Juli 2014, als er von der Polizei angehalten worden war. Angesichts dessen besteht die erhebliche Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung erneut regelmässig ans Steuer setzen würde, zumal er offenbar seinen Beruf als Reparateur von Automaten und Anlagen ohne Motorfahrzeug schwer ausüben kann. Wegen der Drogenproblematik muss damit gerechnet werden, dass er sich bei einer solchen Fahrt wiederum in fahrunfähigem Zustand befinden könnte. Von einer fahrunfähigen Person geht eine grosse Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer aus. Insoweit geht es um den Schutz von Leib und Leben und damit das höchste Rechtsgut. Wenn die Vorinstanz Wiederholungsgefahr bejaht hat, hält das deshalb vor Bundesrecht stand.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann angenommen werden. Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG wird deshalb bewilligt. Es werden keine Kosten erhoben und seiner Anwältin wird eine Entschädigung ausgerichtet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Der Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Pia Gössi, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Juni 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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