BGer 8C_258/2015 | |||
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BGer 8C_258/2015 vom 24.06.2015 | |
{T 0/2}
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8C_258/2015
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Urteil vom 24. Juni 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Maillard,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Advokatin Monica Armesto,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin,
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Secunda Sammelstiftung,
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Täfernstrasse 31, 5405 Baden.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(Invalidenrente; Massnahme beruflicher Art),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 3. März 2015.
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1953, war als Gipser tätig und meldete sich am 21. April 2010 wegen beidseitigen Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach einer Untersuchung durch das medizinische Begutachtungsinstitut B.________ (Gutachten vom 22. Juli 2013), lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen ab (Verfügungen vom 1. und vom 2. April 2014).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 3. März 2015 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente sowie von beruflichen Massnahmen.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen).
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2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Ärzte des medizinischen Begutachtungsinstituts B.________ seine somatisch bedingten gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere die Schulterschmerzen, nur unzureichend berücksichtigt hätten. Er sei nicht in der Lage, die dort bescheinigte vollzeitliche Arbeitsfähigkeit zu bewältigen. Zudem vermöge er sich nicht selbst einzugliedern und sei auf die Hilfe der Fachspezialisten der IV-Stelle angewiesen.
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3. Das kantonale Gericht hat sich zu den Einwänden zum orthopädischen Gutachten einlässlich und zutreffend geäussert. Gestützt auf die einschlägigen ärztlichen Berichte über die erfolgten Abklärungen und die Rehabilitation sowie die eigene Untersuchung hätten organische Befunde objektiv nicht nachgewiesen werden können. Sämtliche Abschnitte der Wirbelsäule sowie auch die oberen und unteren Extremitäten seien frei beweglich und die Tests zur Diagnostik von Schultergelenkserkrankungen negativ ausgefallen. Die im Vorjahr erhobenen Zeichen einer Tendinitis calcarea stünden einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit nicht entgegen. Auch die Abklärung im Rheumazentrum C.________ ergab nach dem vorinstanzlich eingereichten Bericht vom 5. August 2014 keine anderen Befunde, und zur Arbeitsfähigkeit wurde nicht Stellung genommen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise zu begründen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
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4. Was den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG betrifft, räumt der Beschwerdeführer zu Recht ein, dass es sich bei seinem vorgerückten Alter und seinem Bildungsstand um invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche handelt. Sie vermögen den Anspruch nicht zu begründen, wenn volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht. Dies gilt auch nach dem Inkrafttreten der fünften IV-Revision (am 1. Januar 2008; SVR 2010 IV Nr. 48 S. 149, 9C_416/2009; Urteil 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2; vgl. dazu Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 415 ff., S. 425 Rz. 843). Spezifische gesundheitlich bedingte Einschränkungen bei der Stellensuche werden nicht geltend gemacht und sind nach Lage der Akten auch nicht ersichtlich.
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5. Zusammengefasst vermögen die letztinstanzlich erhobenen Einwände insgesamt keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen oder eine Rechtsverletzung zu begründen, und der angefochtene Entscheid ist daher bundesrechtskonform.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Secunda Sammelstiftung, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. Juni 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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