BGer 9C_428/2015 | |||
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BGer 9C_428/2015 vom 30.06.2015 | |
9C_428/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 30. Juni 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zug,
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Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
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vom 16. April 2015.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 12. Juni 2015 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 16. April 2015 betreffend AHV/IV/EO-Mindestbeiträge für 2014,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers - soweit überhaupt sachbezogen - diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach die Beiträge für das Jahr 2014 bereits mit Verfügung vom 8. August 2014 rechtskräftig festgesetzt worden waren und mit "Einsprache" gegen eine Mahnung wegen der nicht vollständig beglichenen Rechnung für das 3. Quartal nicht mehr angefochten werden konnten,
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dass sich der Beschwerdeführer ebenso wenig mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, wonach es hinsichtlich Mahngebühr, Genugtuung und der Anordnung von Inseraten im Amtsblatt schon an einem von der Verwaltung erlassenen Anfechtungsobjekt fehlt und mit Bezug auf die verlangte Fristwiederherstellung kein Hinderungsgrund für das Versäumen der Beschwerdefrist geltend gemacht wurde,
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dass schliesslich in der Beschwerdeschrift auch nicht ernstlich auf die vorinstanzliche Begründung eingegangen wird, wonach dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bei Kostenlosigkeit des Verfahrens keine Prozessführungskosten entstehen und deshalb ein förmlicher Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unterbleiben kann (im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass er in seinen vorinstanzlichen Eingaben jeweils in Aussicht stellte, selber einen Rechtsbeistand "zeitnah" zu benennen),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
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dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne unentgeltlicher Verbeiständung ausscheidet (Art. 64 BGG),
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. Juni 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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