VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_593/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_593/2015 vom 07.07.2015
 
{T 0/2}
 
6B_593/2015
 
 
Urteil vom 7. Juli 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
 
Leitender Oberstaatsanwalt,
 
An der Aa 4, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung, Begünstigung),
 
Beschwerde gegen zwei Präsidialverfügungen des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 5. Mai 2015 (BS 2015 14 und 15).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Das Obergericht des Kantons Zug trat am 5. Mai 2015 auf zwei Beschwerden mit der Begründung nicht ein, der Beschwerdeführer setze sich mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht auseinander und zeige nicht auf, inwieweit sie unrichtig sein soll. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, es gehe nicht an, dass die Vorinstanz bereits ein definitives Verdikt fälle, bevor das Bundesgericht in einem dort hängigen Fall entschieden habe. Eine Begründung für dieses Vorbringen enthält die Beschwerde nicht. Weder ist ersichtlich, welche Bestimmung eine Sistierung des kantonalen Verfahrens verlangt hätte, noch wird ausgeführt, aus welchem Grund ein Zuwarten nach Ansicht des Beschwerdeführers geboten gewesen wäre. Auf die Beschwerde ist mangels einer Begründung, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen würde, im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Juli 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).