BGer 9C_444/2015 | |||
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BGer 9C_444/2015 vom 08.07.2015 | |
{T 0/2}
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9C_444/2015
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Urteil vom 8. Juli 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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ÖKK,
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Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 19. Juni 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
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dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach mit der Einreichung des aktenkundigen Antrags auf Abschluss der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der Beschwerdegegnerin ein Versicherungsverhältnis (ab September 2013) mit dieser entstanden sei, welches - sofern der geltend gemachte (mündliche) Rücktritt vom Vertrag überhaupt erfolgt sei - mangels Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend einen Wechsel des Versicherers (u.a. rechtzeitiger Nachweis des neuen Versicherers; Art. 7 Abs. 5 KVG) nicht beendet worden sei,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. Juli 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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