BGer 9C_459/2015 | |||
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BGer 9C_459/2015 vom 10.07.2015 | |
{T 0/2}
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9C_459/2015
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Urteil vom 10. Juli 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 18. Mai 2015.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 24. Juni 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2015 betreffend Invalidenrente (Mindestbeitragsdauer),
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass der Beschwerdeführer zwar sinngemäss in allgemeiner Weise geltend macht, der vorinstanzliche Entscheid verletze das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1), indessen nicht substanziiert unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darlegt, worin diese Verletzung bestehen soll,
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dass dem Beschwerdeführer nach der Vorinstanz keine Invalidenrente zusteht, weil der Versicherungsfall am 1. März 2010 eingetreten ist und demzufolge gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung der Rentenanspruch eine Mindestbeitragszeit von drei Jahren (statt der zuvor geltenden von einem Jahr [Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung]) voraussetzt, der Beschwerdeführer aber nur während 24 Monaten Beiträge geleistet hat,
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dass der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt zu behaupten, für den Rentenanspruch genüge eine Mindestbeitragsdauer von lediglich einem Jahr, ohne sich auch nur ansatzweise mit der zur Anwendung des neuen Rechts (dreijährige Mindestbeitragsdauer) führenden vorinstanzlichen Feststellung auseinanderzusetzen, wonach der Versicherungsfall am 1. März 2010 eingetreten ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. Juli 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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