BGer 9C_462/2015 | |||
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BGer 9C_462/2015 vom 05.08.2015 | |
{T 0/2}
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9C_462/2015
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Urteil vom 5. August 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung
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(Altersrente; Beitragslücke),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
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vom 2. Juni 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1932 geborene A.________ bezieht seit September 1997 eine ordentliche Altersrente der AHV, welcher die Teilrentenskala 32 zugrunde liegt. Anlässlich des Eintritts der Ehefrau ins Rentenalter nahm die Schweizerische Ausgleichskasse auf den 1. April 2011 hin eine integrale Neuberechnung der Rente vor (Verfügung vom 2. März 2011 und Einspracheentscheid vom 16. Mai 2011). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Oktober 2011 in dem Sinne gut, als es die Sache zur ergänzenden Abklärung hinsichtlich der 12-monatigen Beitragslücke im Jahre 1979 an die Verwaltung zurückwies.
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Mit Verfügung vom 19. November 2014 und Einspracheentscheid vom 23. Januar 2015 sprach die Ausgleichskasse A.________ unter Zugrundelegung eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 70'200.- und der unveränderten Rentenskala 32 (Beitragsdauer: 32 Jahre und 3 Monate) ab 1. April 2011 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'552.- zu.
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juni 2015 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, bei der Berechnung seiner Altersrente sei die 12-monatige Beitragslücke aus dem Jahr 1979 vollständig zu schliessen.
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Erwägungen: | |
1. Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist nunmehr unbestritten, dass die verfügte, vorinstanzlich bestätigte Altersrente des Beschwerdeführers auf der Grundlage der tatsächlich erfolgten Beitragsleistungen korrekt berechnet wurde. In der Beschwerde ans Bundesgericht wie bereits vor dem kantonalen Gericht und gegenüber der Verwaltung wird indessen geltend gemacht, dass Art. 39 Abs. 1 erster Satz AHVV die Ausgleichskassen verpflichtet, die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen, falls sie Kenntnis davon erhalten, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat. Die bis Ende 1978 zuständige Ausgleichskasse des Kantons Zürich oder die ab 1980 involvierte Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt hätte feststellen können, dass für das Jahr 1979 eine Beitragslücke vorliegt. Weil der Beschwerdeführer bis Anfang 1981 weiterhin Wohnsitz in der Stadt Zürich gehabt habe, hätte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige nachfordern müssen. Da die AHV-Organe die streitige Beitraglücke zu verantworten hätten, seien bei der Ermittlung der Altersrente für das Jahr 1979 zwölf zusätzliche Beitragsmonate zu berücksichtigen.
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2. Der Beschwerdeführer übersieht, dass laut zweitem Satz von Art. 39 Abs. 1 AHVV die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG ausdrücklich vorbehalten bleibt. Gemäss erstem Satz dieser Bestimmung können Beiträge nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht worden sind. Rechtsprechungsgemäss können nach Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkte Beiträge - unter Vorbehalt der hier nicht gegebenen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (BGE 121 V 71; 116 V 298) - selbst dann nicht nachträglich entrichtet werden, wenn die Beitragslücke auf ein vorschriftswidriges Verhalten der Verwaltung zurückgeht (BGE 100 V 154; Urteil 9C_793/2008 vom 18. Mai 2009 E. 3.2; Urteil H 76/96 vom 20. Juni 1996). Die Beitragslücke des Beschwerdeführers im Jahre 1979 lässt sich nach dem Gesagten nicht schliessen.
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3. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
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4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. August 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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