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Informationen zum Dokument  BGer 8C_199/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_199/2015 vom 11.08.2015
 
{T 0/2}
 
8C_199/2015
 
 
Urteil vom 11. August 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Frésard, Maillard,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der 1974 geborene A.________ hatte sich im Januar 2009 unter Hinweis auf ein seit 1996 bestehendes Asthma bronchiale bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle Bern klärte den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab und veranlasste insbesondere eine vierwöchige berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle B.________, welche A.________ indes nicht antrat. Auch zu einer Besprechung mit dem Eingliederungsfachmann erschien A.________ unentschuldigt nicht. Mit nicht angefochtener Verfügung vom 12. Februar 2010 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 14 % einen Rentenanspruch. Mit ebenfalls unangefochten gebliebener Verfügung vom 4. Mai 2010 verneinte sie sodann einen Anspruch auf berufliche Massnahmen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht.
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A.b. Am 5. Dezember 2013 meldete sich A.________ unter Hinweis auf diverse Allergien, Asthma, Bluthochdruck und Schwindel erneut bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um die Gewährung beruflicher Massnahmen. Die IV-Stelle legte die medizinischen Akten Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur Beurteilung vor und stellte mit Vorbescheid vom 7. Juli 2014 die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht mit der Begründung, seit dem Rentenentscheid vom Februar 2010 lägen keine erheblichen Änderungen des Gesundheitszustandes vor und es bestehe in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor eine volle Arbeitsfähigkeit. Auf Einwand des Versicherten hin holte die IV-Stelle eine Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 16. Oktober 2014 ein und hielt mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. Februar 2015 ab und gewährte A.________ die unentgeltliche Rechtspflege.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ den Antrag stellen, es seien ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids berufliche Massnahmen zu gewähren. Zudem lässt er beantragen, anstelle der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien die Gerichtskosten für das kantonale Verfahren wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der IV-Stelle zu überbinden und diese habe ihm eine Parteientschädigung auszurichten. Schliesslich lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht mit der Verneinung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen Bundesrecht verletzt hat. Unbestritten ist diesbezüglich, dass die mit Wiederanmeldung vom 5. Dezember 2013 beantragten und mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 abgelehnten beruflichen Massnahmen im Sinne einer Erstanmeldung zu prüfen sind, da das erste Leistungsgesuch vom Januar 2009 infolge Widersetzlichkeit des Versicherten gegen zumutbare Abklärungen und somit ohne materielle Prüfung abgewiesen worden war.
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Die hiefür massgebenden Rechtsgrundlagen sind im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 2015 zutreffend dargelegt worden. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) und zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 IVG), namentlich auf Berufsberatung (Art. 15 IVG), auf Umschulung (Art. 17 IVG) sowie auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG). Richtig sind auch die Ausführungen zur Aufgabe der Ärztin oder des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Aktenlage festgestellt, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Magaziner arbeitsunfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte körperliche Tätigkeit rein sitzend, stehend und wechselbelastend, nicht in Kälte, Feuchtigkeit oder Staub) jedoch vollständig arbeitsfähig. Sie ermittelte unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % wegen der Einschränkungen bezüglich Arbeitsumgebung einen Invaliditätsgrad von 14 % und verneinte gestützt darauf das Vorliegen einer für die Annahme der Invalidität als Voraussetzung für die Umschulung notwendigen Erwerbseinbusse von 20 %. In Anbetracht der vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit - so das kantonale Gericht - bestehe mangels einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Schliesslich sei der Beschwerdeführer nicht infolge seines Gesundheitsschadens unfähig, sich beruflich neu zu orientieren, weshalb auch der Anspruch auf Berufsberatung zu verneinen sei.
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3.2. Die Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts, namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangegangenen Verfahren im Recht gelegenen ärztlichen Berichte neu zu würdigen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren (E. 1 hievor).
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3.3. Die Rügen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine offensichtliche Unrichtigkeit der betreffenden Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts aufzuzeigen, zumal sie weitgehend bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden sind.
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3.3.1. So ist im angefochtenen Entscheid schlüssig dargelegt worden, dass gestützt auf die medizinische Aktenlage von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist. Die RAD Ärzte Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, und Dr. med. C.________ hielten in ihren Berichten vom 17. November 2009 bzw. vom 16. Oktober 2014 eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit für ganztags zumutbar, wobei die Arbeitsumgebung staubarm, pollenarm und nicht weniger als 12 Grad kalt und nicht feucht sein sollte. Auch der Hausarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, hatte bereits in seinem Bericht vom 16. Oktober 2008 ausgeführt, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 100 % sei in den nächsten zwei Monaten vorgesehen, empfohlen sei jedoch ein Wechsel des Arbeitsplatzes aus dem Kühlraum in eine staubarme und trockene Arbeitsumgebung mit einer Temperatur über 10 Grad. Im Bericht vom 13. März 2014 empfahl der Hausarzt sodann erneut eine Umschulung auf eine leichte körperliche Tätigkeit, nicht in Kälte, Feuchtigkeit oder Staub, und hielt rein sitzende, stehende und wechselbelastende Tätigkeiten für ganztags zumutbar. Soweit der beigezogene Pneumologe Dr. med. F.________ in seinem Bericht vom 2. Mai 2014 (lediglich) eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Staubexposition attestiert, vermag dies die anderen Berichte nicht in Zweifel zu ziehen, zumal sich diese Einschätzung in einer nicht weiter begründeten Feststellung erschöpft.
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3.3.2. Die Ermittlung des Invaliditätsgrades hat die Vorinstanz anhand eines Einkommensvergleichs korrekt vorgenommen und den Einschränkungen bezüglich Arbeitsumgebung mit einem Abzug von 10 % vom anhand der statistischen Werte ermittelten Invalideneinkommen Rechnung getragen. Soweit der Beschwerdeführer wiederum geltend macht, er finde ohne Entgegenkommen eines Arbeitgebers keine Stelle, ist mit dem kantonalen Gericht davon auszugehen, dass auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) entsprechende Stellen durchaus vorhanden sind, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f; 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.). Nicht gerügt wird die konkrete Invaliditätsbemessung, weshalb diesbezüglich kein Anlass zu einer näheren Prüfung besteht. Beim ermittelten Invaliditätsgrad von 14 % hat es somit sein Bewenden, weshalb die Verneinung eines Anspruchs auf Umschulung nicht zu beanstanden ist.
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3.3.3. Mit der vorinstanzlichen Verneinung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung und Berufsberatung setzt sich der Beschwerdeführer sodann nicht auseinander, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
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3.4. Zusammenfassend erweist sich die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen nicht als bundesrechtswidrig.
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4. Der Beschwerdeführer beanstandet den vorinstanzlichen Entscheid des Weitern im Kostenpunkt. Wegen der erfolgten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die IV-Stelle sei ihm nicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, sondern es seien die Gerichtskosten der IV-Stelle aufzuerlegen und diese habe ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.
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4.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, es treffe zu, dass die Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 16. Oktober 2014 dem Beschwerdeführer weder vor Erlass noch mit der Verfügung vom 23. Oktober 2014 zugestellt worden sei, doch sei deren Inhalt in der Verfügung wortwörtlich wiedergegeben worden, womit eine sachgerechte Anfechtung ohne Weiteres möglich gewesen sei. Es liess offen, ob überhaupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt sei, da eine solche im Beschwerdeverfahren geheilt worden wäre. Für das vorinstanzliche Verfahren wurde dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
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4.2. Der Inhalt der Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 16. Oktober 2014 beschränkte sich auf eine zusammenfassende Wiedergabe der Feststellung des Pneumologen Dr. med. F.________ vom 2. Mai 2014 sowie auf eine kurze Würdigung dahingehend, es liege keine Verschlechterung des Zumutbarkeitsprofils vor, die Einschätzung des Zumutbarkeitsprofils von 2009 könne nachvollzogen werden, nicht hingegen eine Einschränkung von leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten in angepasster Arbeitsumgebung. Die Stellungnahme wurde - wie von der Vorinstanz erwähnt - wortwörtlich in der Verfügung vom 23. Oktober 2014 wiedergegeben. Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, inwiefern ihm ein Nachteil dadurch entstanden wäre, dass ihm die Stellungnahme des Dr. med. C.________ nicht vorgängig zugestellt worden war, und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. In der gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2014 erhobenen Beschwerde wird denn auf diese Stellungnahme auch gar nicht Bezug genommen, sondern vielmehr auf die vorherigen medizinischen Berichte. Die vorinstanzliche Kostenregelung ist somit nicht zu beanstanden, weshalb es auch diesbezüglich beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden hat.
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit ausgewiesen und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist; ferner war die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Oliver Lücke wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
 
4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 11. August 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Ursprung
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
 
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