BGer 5D_72/2015 | |||
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BGer 5D_72/2015 vom 13.08.2015 | |
{T 0/2}
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5D_72/2015
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Urteil vom 13. August 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Schöbi, Bovey
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Gerichtsschreiber V. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Regula Suter-Furrer,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 3. März 2015.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 |
Erwägung 3 |
Erwägung 4 | |
4.1. Beruht die Forderung - wie hier - auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so kann der Schuldner die definitive Rechtsöffnung nur abwenden, wenn er durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Hierfür hat der Schuldner den vollen Beweis anzutreten. Ein blosses Glaubhaftmachen genügt nicht (BGE 124 III 501 E. 3a S. 503). Nach dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SchKG hat der Schuldner diesen Beweis durch Urkunden zu erbringen. Das sind Schriftstücke, die sich auf die Betreibungsforderung beziehen und anhand derer der Rechtsöffnungsrichter prüfen kann, ob die Schuld im konkreten Fall getilgt oder gestundet wurde (Daniel Staehelin, Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, N 4 zu Art. 81 SchKG). Will sich der Schuldner auf die Tilgung durch Verrechnung mit einer Gegenforderung berufen, so muss diese Gegenforderung ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine vorbehaltlose Schuldanerkennung belegt sein, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde (BGE 115 III 97 E. 4 S. 100, bestätigt in Urteil 5P.458/2004 vom 28. Februar 2005 E. 3.3).
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4.2. Das Kantonsgericht verweist zum einen auf das Urteil 3B 11 38 vom 8. September 2011, auf dem auch die Betreibungsforderung beruht. Darin stelle das damalige Obergericht fest, dass die vom Beschwerdeführer geschuldeten Unterhaltspflichten im Zeitraum von Februar 2010 bis Mitte April 2011 im Umfang von Fr. 18'146.45 verrechnungsweise erfüllt sind (s. Sachverhalt Bst. A). Für den Fall, dass dieser Betrag nicht bereits zur Verrechnung gebracht worden sein sollte, könnte er auch heute noch mit Unterhaltsforderungen verrechnet werden, so die weitere Erkenntnis der Vorinstanz. Hierzu müsste der Beschwerdeführer allerdings darlegen und durch Urkunden beweisen, dass er seit seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung sämtlichen Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen ist. Aus den urkundlichen Belegen müsse auch hervorgehen, welche Unterhaltsbeiträge (für wen und für welche Zeitperiode) getilgt wurden. Nur so könnte nachvollziehbar geprüft werden, ob die richterlich festgesetzten Frauen- und Kinderalimente getilgt worden sind und der im Urteil vom 8. September 2011 genannte Betrag von Fr. 18'146.45 bereits ganz, teilweise oder überhaupt noch nicht zur Verrechnung gekommen ist; ebenso, ob die Beschwerdegegnerin Alimente teilweise doppelt kassiert habe, wie vom Beschwerdeführer behauptet.
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4.3. Von vornherein unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, der angefochtene Entscheid genüge den verfassungsmässigen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK. Gewiss muss die Behörde ihren Entscheid dergestalt abfassen, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Aus dem Gehörsanspruch folgt aber nicht, dass sich die Behörde zu allen Punkten einlässlich äussern und jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss (vgl. zum Ganzen BGE 134 I 83 a.a.O., 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Zu begründen ist vielmehr das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Partei berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (Urteil 5A_382/2013 vom 12. September 2013 E. 3.1). Eingedenk dessen ist dem Kantonsgericht keine Verfassungswidrigkeit vorzuwerfen. Der angefochtene Entscheid bringt sehr wohl zum Ausdruck, warum das Kantonsgericht die Einwendung der verrechnungsweisen Tilgung verwirft. Ob es dies zu Recht getan hat, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Rechtsanwendung.
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4.4. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, "willkürlich inkonsequent" die Rechtsöffnung für Alimente zu erteilen, ohne die Verrechnung von Fr. 18'146.45 zuzulassen, die sich aus dem Urteil vom 8. September 2011 ergebe. Soweit er meint, die Vorinstanz setze sich über das Urteil vom 8. September 2011 bzw. über die dort festgestellte verrechnungsweise Erfüllung der Unterhaltspflichten hinweg, ist seine Befürchtung unbegründet. Dem angefochtenen Entscheid zufolge beschlägt die hier fragliche Betreibung, in der die Parteien über die Beseitigung des Rechtsvorschlags streiten, einzig Unterhaltsbeiträge vom 1. August 2013 bis 30. Juni 2014 (s. Sachverhalt Bst. A). Die Unterhaltspflichten, die laut Urteil vom 8. September 2011 im Umfang von Fr. 18'146.45 verrechnungsweise erfüllt sind, betreffen hingegen den Zeitraum von Februar 2010 bis Mitte April 2011. Angesichts dessen kann nicht gesagt werden, dass sich das Kantonsgericht mit der erteilten definitiven Rechtsöffnung nicht an die gerichtlich festgestellte verrechnungsweise Erfüllung gehalten hätte.
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4.5. Der Beschwerdeführer vermag aber auch nichts auszurichten, soweit er weiterhin bestreitet, dass eine Verrechnung von Fr. 18'146.45 überhaupt "je stattgefunden hat". So beruft er sich darauf, dass die Beschwerdegegnerin weder ein rechtskräftiges Urteil noch Belege beibringen könne, die beweisen, dass der erwähnte Betrag bereits berücksichtigt wurde. Zugleich klagt er unter Anrufung verschiedener Verfassungsnormen, die Vorinstanz erfinde willkürlich, einseitig und ohne haltbare Rechtsgrundlage "eine unhaltbare neue Anforderung", indem sie von ihm eine tabellarische Übersicht über sämtliche geschuldeten Unterhaltsbeiträge und korrespondierenden Zahlungen fordere. Als "schlicht faktenwidrig" bezeichnet der Beschwerdeführer ausserdem die vorinstanzliche Sichtweise, wonach der Verweis auf das Veranlagungs-Protokoll der Steuerbehörden nicht zum Beweis geleisteter Unterhaltszahlungen taugt (vgl. E. 4.2). Bei alledem verkennt der Beschwerdeführer die rechtliche Tragweite des Urteils 3B 11 38 vom 8. September 2011. Das zeigen die nachfolgenden Erwägungen.
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4.6. Angesichts dieser Rechtslage kann offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen der Betrag von Fr. 18'146.45 "auch heute noch mit Unterhaltsforderungen verrechnet werden" könnte. Die diesbezüglichen Ausführungen des Kantonsgerichts sind denn auch nur hypothetischer Natur. Dementsprechend braucht auch das Bundesgericht nicht zu erörtern, welche Bewandtnis es mit den Anforderungen an den Beweis hat, den das Kantonsgericht vom Beschwerdeführer für den Fall fordert, dass der fragliche "Betrag nicht bereits zur Verrechnung gebracht worden sein sollte". Denn es steht eben rechtskräftig fest, dass eine Verrechnung im Umfang dieses Betrages bereits erfolgt, in den Worten des Beschwerdeführers "gerichtlich zugelassen worden" ist. Der guten Ordnung halber sei trotzdem klargestellt, dass nach der klaren gesetzlichen Regelung von Art. 81 Abs. 1 SchKG nicht die Beschwerdegegnerin als Gläubigerin, sondern der Beschwerdeführer als Schuldner entsprechende Urkunden zum Beweis vorlegen müsste, wenn er in der hier streitigen Betreibung für Unterhaltsforderungen von August 2013 bis Juni 2014 der definitiven Rechtsöffnung mit der Einwendung entgehen wollte, die Schuld sei durch Verrechnung getilgt. Um sich auf eine Tilgung durch Verrechnung im Betrage von Fr. 18'146.45 berufen zu können, müsste er also durch Urkunden beweisen, dass ihm in der vorliegenden Betreibung nach wie vor in der besagten Höhe eine zur Zahlung fällige Forderung gegen die Beschwerdegegnerin zusteht. Wie ausführlich dargelegt, taugt allein der Hinweis auf das Urteil 3B 11 38 vom 8. September 2011 dazu nicht (s. E. 4.4).
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Erwägung 5 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. August 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: V. Monn
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